Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
Leitsatz (amtlich)
Bei teilentgeltlicher Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen ist der Vorgang nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft aufzuteilen. Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entsteht, wenn die erhaltene Gegenleistung den der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teil der Anschaffungskosten der übertragenen Anteile übersteigt.
Normenkette
EStG § 17
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der teilentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der am 02.12.2014 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärten die Kläger u.a. einen dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinn des Klägers nach § 17 EStG - vor Abzug des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG - in Höhe von 27.725 € (steuerpflichtiger Anteil 60 % = 16.365 €) aus der teilentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Dem lag Folgendes zugrunde:
Der Kläger war seit Gründung im Jahr 2007 alleiniger Gesellschafter der GmbH mit Sitz in K., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts K. unter HRB …. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000 € war vom Kläger in Gänze einbezahlt. Zu Geschäftsführern der GmbH waren der Sohn des Klägers Herr A. und Frau B. bestellt.
Mit notariell beurkundetem gemischten Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 19.03.2013 (Bl. 65 ESt-Akte) wurde der Geschäftsanteil des Klägers lautend auf 25.000 € in den Geschäftsanteil Nr. 1 über 12.750 € und den Geschäftsanteil Nr. 2 über 12.250 € geteilt. Sodann schenkte und verkaufte der Kläger im Wege der gemischten Schenkung den Geschäftsanteil Nr. 1 an Herrn A. zum Preis von 15.300 € und den Geschäftsanteil Nr. 2 an Frau B. zum Preis von 14.700 € (Gesamtentgelt: 30.000 €) und trat die Geschäftsanteile an die dies jeweils annehmenden Erwerber ab. Die Abtretung der Anteile erfolgte wirtschaftlich mit Wirkung zum 01.01.2013. Der Verkehrswert der Geschäftsanteile wurde im notariellen Vertrag mit 109.650 € für den Geschäftsanteil Nr. 1 bzw. 105.350 € für den Geschäftsanteil Nr. 2 (Verkehrswert gesamt: 215.000 €) angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 20.01.2015 (Bl. 131 ESt-Akte) berücksichtigte der Beklagte folgenden nach Maßgabe der sog. strengen Trennungstheorie unter Zugrundelegung des im notariellen Vertrag genannten Verkehrswerts von 215.000 € ermittelten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG aus der teilentgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile:
Veräußerungspreis |
30.000,00 € |
abzüglich auf entgeltliche Übertragung entfallende Anschaffungskosten |
30.000/215.000 (=13,95 %) von 25.000 € |
3.487,50 € |
Veräußerungsgewinn |
26.512,50 € |
davon steuerpflichtig 60 % |
Teileinkünfteverfahren§§ 3 Nr. 40 , 3c EStG |
15.907,50 € |
abzüglich auf entgeltliche Übertragung entfallenden Freibetrag § 17 Abs. 3 EStG |
30.000/215.000 (=13,95 %) von 9.060 € |
1.264,00 € |
Veräußerungsgewinn |
14.643,50 € |
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 legten die Kläger am 05.02.2015 Einspruch ein (Bl. 161 Rbh-Akte), mit dem sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften (Senatsurteile vom 21.06.2012 IV R 1/08 und vom 19.09.2012 IV R 11/12) den Ansatz eines dem Teileinkünfteverfahren unterfallenden Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG - vor Abzug des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG - in Höhe von 5.000 € begehrten.
Das Einspruchsverfahren wurde im Einverständnis mit den Klägern bis zum Abschluss des zum damaligen Zeitpunkt beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens X R 28/12 zum Ruhen gebracht (Bl. 234 ff. Rbh-Akte). Zwar wurde die streitige Rechtsfrage - Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen - mit Beschluss des X. Senats des BFH vom 27.10.2015 (X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt, das unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 geführte Verfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 30.10.2018 ohne Entscheidung über die Rechtsfrage eingestellt. Aufgrund dessen wurde das Einspruchsverfahren am 12.12.2018 fortgeführt (Bl. 238 Rbh-Akte).
Zwischenzeitlich war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 aus nicht streiterheblichen Gründen mehrfach geändert worden, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26.10.2016 (Bl. 155 ESt-Akte). Die Änderungsbescheide wurden jeweils Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.07.2019 (Bl. 319 Rbh-Akte) setzte der Beklagte - nach H...