Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IX R 88/97)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid vom 8. Mai 1991 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8. März 1995 wird dahin geändert, daß für die selbstgenutzte Wohnung des Klägers im Anwesen … eine Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 6 EStG (Fassung 1988) von 32.086,– DM abgezogen wird.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Räumlichkeiten, die der Kläger im Streitjahr 1989 zu eigenen Wohnzwecken im eigenen Haus genutzt haben will.

Der 1948 geborene Kläger – von seiner ersten Ehefrau seit 1981 geschieden – ist von Beruf Verkehrsflugzeugführer bei … Seit dem 27. Mai 1991 ist er in zweiter Ehe mit der 1968 geborenen Studentin B. verheiratet, mit der er eine gemeinsame Tochter – N. geboren am … 1992 – hat. Eine nichteheliche Tochter des Klägers – G. geboren am 22. April 1990 – lebt bei ihrer Mutter in Düsseldorf-Ratingen.

Beginnend ab November 1983 errichtete der Kläger – zum Teil in erheblicher Eigenleistung – auf dem ihm seit seiner Scheidung in 1981 alleingehörenden Grundstück (683 m²) in … ein zweigeschossiges unterkellertes Wohnhaus mit ausbaufähigem Dachgeschoß (Baupläne, Bl. 41–46 ESt-Akte VII und Bl. 62, 63 EW-Akte). Bis zum 31. Dezember 1986 betrugen die Herstellungskosten 655.571,– DM. Sie erhöhten sich um 19.215,– DM in 1987, 28.645,– DM in 1988, 23.243,– DM in 1989, 22.812,– DM in 1990, 17.645,– DM in 1991, 15.333,– DM in 1992 und 7.405,– DM in 1993 auf 789.869,– DM zum 31. Dezember 1993 (Beträge jeweils ohne Kosten der Außenanlagen; vgl. Gebäudeabschreibungsliste, Vorheftung ESt-Akte IX). Das Grundstück wurde erstmals auf den 1. Januar 1988 als bebautes Grundstück – Zweifamilienhaus – bewertet (EW-Bescheid vom 14. April 1988, Bl. 73 EW-Akte). Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich eine Einliegerwohnung (38 m²). Diese wurde im Herbst 1986 fertiggestellt und ab 1. Dezember 1986 für monatlich 380,– DM (später: 400,– DM) vermietet. Den übrigen Teil des Erdgeschosses (108 m² an Wohnfläche; sogenannte Hauptwohnung) und Räumlichkeiten des Dachgeschosses (vgl. Skizze, Bl. 62 EW-Akte) will der Kläger bereits seit 1984 zum eigenen Wohnen genutzt haben.

Bereits in den Jahren 1984 und 1985 hatte der Kläger einen Raum im Dachgeschoß des sich damals noch im Rohbau befindlichen Hauses als behelfsmäßige Unterkunft genutzt. Der Beklagte hatte seinerzeit insoweit eine Nutzung des Klägers zu eigenen Wohnzwecken angenommen (§ 21 Abs. 2 EStG) und den Nutzungswert nach § 21 a EStG ermittelt. Die gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide gerichteten Klagen des Klägers hatten insoweit Erfolg (vgl. im einzelnen: Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1988 – 1 K 18/87 wegen Einkommensteuer 1984 und 1 K 176/87 wegen. Einkommensteuer 1985). Im Herbst 1986 hatte der Kläger die behelfsmäßige Unterkunft im Dachgeschoß gegen einen Raum (ca. 24 m²; vgl. Bl. 63 EW-Akte, Kennzeichnung „Unterkunft”) im Erdgeschoß getauscht. Hierzu hatte der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren 1 K 18/87 (Einkommensteuer 1984) mit Schriftsatz vom 21. Mai 1988 mitgeteilt (Bl. 115, 116 der betreffenden Prozeßakte):

„Außerdem wurde die behelfsmäßige Unterkunft im Dachgeschoß (ein Rohbauzimmer ohne Installation, Putz, Fußbodenbelag und Heizung, mit einem Schreibtisch und einer Matratze zum Schlafen) aufgegeben und ein Zimmer der Hauptwohnung von ca. 24 m² bezogen. In 1987 wurde der Innenausbau weitergeführt, so daß sich nun eine Nutzfläche der Hauptwohnung von 108 m² ergibt.”

Anläßlich einer am 1. April 1987 durchgeführten Ortsbesichtigung durch Bedienstete der Bewertungsstelle des Finanzamts – die Herren … gelangten diese zu dem Ergebnis, daß zu diesem Zeitpunkt die Einliegerwohnung im Erdgeschoß, nicht aber die Hauptwohnung bezugsfertig gewesen sei (Aktenvermerk, Bl. 32 ESt-Akte VII. Bl. 61 EW-Akte). Der Kläger habe lediglich ein Zimmer des Erdgeschosses „notdürftig und behelfsmäßig eingerichtet (Bett, Schrank, Tisch und Stühle)”. In ihren Stellungnahmen vom 19. und 25. Oktober 1990 (Bl. 48, 47 ESt-Akte VII) haben die genannten Mitarbeiter ausgeführt, daß damals in der Hauptwohnung zum Teil kein Estrich aufgebracht, Wände und Decken unverputzt und Küche, Bad bzw. Duschraum nicht vorhanden gewesen seien. In der gesamten Wohnung habe Baumaterial „herumgelegen”. Ein „Bewohnen” sei nach objektiven Maßstäben nicht möglich gewesen.

Bei Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 1988 setzte das Finanzamt (wie auch für 1986 und 1987: kein Ansatz des Nutzungswerts) die vom Kläger erklärten Einkünfte aus der Selbstnutzung der (Haupt-) Wohnung des Erdgeschosses wegen Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung ab 1. Januar 1987 nicht an (vgl. Einkommensteuerbescheid 1988 vom 7. März 1990, Bl. 20 ESt-Akte VI...

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