Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988, 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen I R 43/96)

 

Tenor

I. Unter Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 1990 vom 02. Juli 1993 in der Fassung des geänderten Körperschaftsteuerbescheides vom 03. Januar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1994 wird die Pensionsrückstellung zum 31.12.1990 für die Versorgungszusage der Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer … auf 130.388,– DM festgesetzt.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen und die Höhe einer Pensionsrückstellung.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 1985 gegründete Klägerin firmierte zunächst unter der Bezeichnung „… GmbH”. Beteiligt am Stammkapital waren zunächst die Herren … mit 30.000 DM (60 %) und … mit 20.000 DM (40 %). Jeder war zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 30. März 1988 hat Herr … rückwirkend zum 31. Dezember 1987 die gesamte Stammeinlage übernommen und ist seitdem alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. Dezember 1989 firmiert die Gesellschaft seit dem 01. Januar 1990 unter der neuen Bezeichnung „… GmbH”. Gegenstand des Unternehmens war und ist die Herstellung und der Vertrieb von Trocknern, Transportanlagen, Maschinen und Zubehör für grob- und feinkeramische Industrie sowie von Sondermaschinen, Töpfereibedarf und Brennöfen.

Im ursprünglichen Anstellungsvertrag der Klägerin mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer … vom 01. Juli 1985 ist dessen Vergütung wie folgt geregelt worden:

„Das Gehalt besteht aus einem Fixum und einer Tantieme. Das Gehalt wird mit monatlich DM 4.050 (Fixum) festgesetzt. Die Höhe des Festgehaltes soll jährlich überprüft und entsprechend der Gehaltsentwicklung der anderen Beschäftigten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes angepaßt werden.

über das Festgehalt hinaus erhält Herr Wüst eine Tantieme in Höhe von 15 % des Unternehmensgewinns vor Abzug von Steuern vom Ertrag und Gewinn und vom Vermögen. Es ist möglich, diese Tantieme dem Betrieb als Darlehen zu belassen, über Gehalt und Tantieme hinaus hat er Anspruch auf weitere Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation usw. Daneben steht ihm die freie Nutzung eines Firmenfahrzeuges sowie die entschädigungslose private Nutzung des Telefones zu.”

In jedem, bzw. mit Auswirkung für jedes der Folgejahre, wurde die Bestimmung geändert:

  1. „Änderung vom 31.12.1985:

    „zu § 4: Die Geschäftsführervergütung wird mit Wirkung vom 1.1.86 auf 5.100,– DM brutto zuzüglich PKW- und Telefon-Nutzung festgesetzt.”

  2. Änderung vom 31.12.1986:

    „zu § 4: Herr … hat, wie andere vergleichbare Arbeitnehmer in seiner Stellung, zusätzlich zu den ihm bereits zustehenden Vergütungen, Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung ab dem 1.1.87.”

  3. Änderung vom 31.12.1987:

    „zu § 4: Die Geschäftsführervergütung wird mit Wirkung vom 1.1.88 auf 6.000,– DM brutto zuzüglich PKW-, Telefon-Nutzung, Direktversicherung und geldwertem Vorteil Direktversicherung festgesetzt.”

  4. Änderung vom 30.12.1988:

    „zu § 4: über das Festgehalt hinaus erhält Herr … ab 1.1.89 eine Tantieme in Höhe von 20 % des Unternehmensgewinns vor Abzug von Steuern vom Ertrag und Gewinn und vom Vermögen. Alle anderen Vereinbarungen des Anstellungsvertrages bleiben bestehen und gelten unverändert fort.”

  5. Änderung vom 31.7.1990:

    „zu § 4: Die Geschäftsführervergütung wird mit Wirkung vom 1.8.90 auf 7.500,– DM brutto zuzüglich PKW-, Telefon-Nutzung und Direktversicherung festgesetzt.””

Die Klägerin zahlte in jedem Jahr eine Tantieme bzw. bildete eine entsprechende Rückstellung, zunächst in Höhe von 15 %, ab dem 01. Januar 1989 in Höhe von 20 % des Bruttogewinns.

Am 08. Dezember 1989 erteilte die Klägerin Herrn … eine Versorgungszusage und bildete entsprechende Pensionsrückstellungen. Zum 31. Dezember 1990 wurde von der Klägerin ein Teilwert von 164.599,– DM angesetzt, der durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der … nachgewiesen wurde. In den Jahren 1992/93 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 statt. In ihrem geänderten Bericht vom 24. September 1993 kam die Außenprüfungsstelle zum Ergebnis, daß die für 1988 zurückgestellte Tantieme von 20.518,– DM und der Teilanspruch für die Zeit vom 01. August 1990 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 29.222,– DM verdeckte Gewinnausschüttungen seien. Ein Tantiemeanspruch habe nur für die Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Juli 1990 bestanden. Jede der vorgenommenen Änderungen mit Ausnahme derjenigen vom 30. Dezemb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge