rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

I. Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 11. Juli 1997 und der Einspruchsentscheidungen vom 04. September 1997 wird die Schenkungsteuer auf je 80.750 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 8/13 und der Beklagte zu 5/13 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 8.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Behandlung der Vermögensausstattung einer in Liechtenstein errichteten Stiftung.

In einem privatschriftlichen „Schenkungsvertrag”, der auf den 10. Dezember 1988 datiert ist (Bl. 48 bis 51 der Schenkungsteuerakten) erklärten die Eheleute … und … sie wollten an ihre drei Enkelkinder … einen Betrag von 1.550.000 DM schenken. Dieser Betrag resultiere aus Ansprüchen in Höhe von insgesamt ca. 1.700.000 DM gegenüber den Firmen … H. und … ergebe sich aus Bürgschafts-Inanspruchnahmen sowie aus bestehenden Verrechnungskonten. Die Schenkung solle der Ausbildung der Beschenkten dienen. Zu diesem Zweck solle der Betrag von 1.550.000 DM dazu verwendet werden, Immobilien zu erwerben. Die Durchführung der dazu erforderlichen Rechtshandlungen solle in der Rechtsform einer liechtensteinischen Stiftung erfolgen. Begünstigt aus dieser Stiftung sollten unwiderruflich die drei Enkelkinder sein.

In einer notariellen Urkunde vom 08. Dezember 1990 (Bl. 52 bis 55 der Schenkungsteuerakten) erteilten die Eheleute … unter Hinweis auf den am 10. Dezember 1988 abgeschlossenen Schenkungsvertrag, mit dem sie Ansprüche an ihre drei Enkelkinder „per Schenkung abgetreten” hätten, „mit der Auflage, von dem aufgrund dessen realisierten Geldbetrag Wohn- und Geschäftsgrundstücke zu erwerben und diese in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen”, ihrem Sohn … … Vollmacht, alle notwendigen Rechtshandlungen zur Begründung dieser Stiftung oder einer anderen ihren Vorstellungen entsprechenden Gesellschaftsform vorzunehmen, entsprechende Verträge zu unterschreiben und bindende Willenserklärungen gegenüber jedermann abzugeben. Am 13. Dezember 1990 beauftragten die Eheleute … den Rechtsanwalt … dem sie „per separater Versendung einen bestätigten Bankscheck von 40.000 DM” zur Verfügung stellten, als Treuhänder eine liechtensteinische Stiftung zu gründen. Im Gründungsauftrag (Bl. 57 u. 58 der ErbSt-Akten) versprachen die Eheleute …, der Stiftung „insgesamt einen Geldbetrag von DM 1.550.000 mit diversen Auflagen, insbesondere der Anlage im Immobilienvermögen” als Zuwendung zu übertragen. In einer Anlage zum Gründungsauftrag (Bl. 59 bis 61 der Schenkungsteuerakten) heißt es dazu, die beabsichtigte Vermögenszuwendung mit einem Betrag von 1.550.000 DM solle zu gleichen Teilen an die drei Enkelkinder „per Schenkung abgetreten werden mit der Auflage, von diesem Betrag zwei Wohn- und Geschäftsgrundstücke zu erwerben und diese in eine liechtensteinische Stiftung einzubringen unter der Maßgabe, daß in dieser Stiftung das Gesamtvermögen durch Hinzukauf von weiteren Immobilien vermehrt werden soll und die im Bestand befindlichen Immobilien entsprechend belastet werden dürfen und, soweit der Vermögensmehrung dienlich, Immobilien ein- und verkauft sowie Bürgschaften gegen Entgelt gewährt werden dürfen”. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat dieser liechtensteinischen Stiftung solle „Herr … weisungsbefugt sein”. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 (Bl. 17 bzw. 71 der ErbSt-Akten) beantragte … die als Stiftung errichtete Klägerin „als Bevollmächtigter gemäß notarieller Urkunde (UR-Nr. 1412/90 vom 08. Dezember 1990 bei Notar … in …), die beiden Immobilienobjekte … und … in … für die … Stiftung einzukaufen”. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21. Dezember 1990 (UR-Nr. 2072/1990 des Notars …) erwarb dann die Klägerin den im Grundbuch von … 1372 verzeichneten Grundbesitz Flur … Flurstück (…) zum Kaufpreis von 700.000 DM (Bl. 20 bis 30 der Schenkungsteuerakten) und durch notariellen Kaufvertrag vom 06. März 1991 (UR-Nr. 384/1991 des Notars …) zwei im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts … von … Bl. … und Bl. … eingetragene Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz Flur … Flurstück … jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen zum Kaufpreis von insgesamt 800.000 DM (Bl. 31 bis 40 der ErbSt-Akten).

Am 18. Oktober 1990 bzw. am 11. März 1991 überwies die … auf die Konten Nr. … bzw. … der Eheleute … und … bei der … Geldbeträge von 500.000 DM und 1.050.000 DM. Der Geldbetrag von 500.000 DM wurde am 19. Oktober 1990 auf ein Konto der drei Enkelkinder bei der … weitergeleitet. Von dort wurde am 22. November 1990 zunächst ein Betrag in Höhe von 50.000 DM und sodann am 01. Februar 1991 ein weiterer Betrag von 450.000 DM a...

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