Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen VII R 26/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.

Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er am 13. Dezember 1994 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.

Es handelt sich um einen Fiat (J) Typ 290 (P) (Fiat-Ducato), der über 5 Türen, davon eine seitliche Schiebetür und 2 Hecktüren, verfügt. Das Fahrzeug ist rundum verglast. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 136 km/h.

An dem Fahrzeug sind vor der Zulassung auf den Kläger technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hintere Rückbank wurde ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Die Zahl der Sitzplätze wurde von ursprünglich 9 auf 3 reduziert. Im Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Die Gesamtfläche des Fahrzeugs, gemessen ab der Vorderkante des Gaspedals beträgt 6,29 qm., die Ladefläche, gemessen in Höhe der Ladefläche ab der Hinterkante der Vordersitze misst 4,32 qm. Zusätzlich sind die hinteren Fenster mit Folie abgeklebt. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 07. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Dieses Informationsschreiben ist den Beteiligten vom Gericht übersandt worden. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, dass die Ladefläche mehr als 50 v. H. der Gesamtfläche ausmachte.

Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2.800 kg, das Leergewicht 1.740 kg, so dass sich die Nutzlast auf 1.060 kg errechnete. Auf Grund der technischen Veränderungen, wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.

Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt worden waren. Die Tatsache, dass das Fahrzeug ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, konnte das Finanzamt aus den übermittelten Daten nicht ersehen.

Im Rahmen der automatisierten Bescheiderteilung erließ das Finanzamt am 02. Januar 1995 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem es für die Zeit ab 13. Dezember 1994 die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG (Lkw-Besteuerung) festsetzte. In Folge eines neu entwickelten Computerprogrammes ist es den Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz seit Anfang 1996 möglich, im Abgleich mit den Daten der Zulassungsstelle solche Fahrzeuge herauszufiltern, die ursprünglich als Pkw zugelassen und später in Folge von technischen Änderungen von den Zulassungsstellen als Lkw eingestuft worden waren. Auch die Umrüstung des streitigen Fahrzeuges ist auf diese Weise dem Finanzamt bekanntgeworden. Es erließ demgemäß am 09. Juli 1996 einen ändernden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit vom 13. Dezember 1994, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (Pkw-Besteuerung) festsetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt am 17. März 1997 zurück.

Mit dieser Steuerfestsetzung folgte das Finanzamt einer Rundverfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz (vom 12. November 1993, Karte 9 zu § 2 KraftStG in KraftSt-Kartei), wonach Fahrzeuge, wie das im Streit befindliche, unabhängig von der zulassungsrechtlichen Beurteilung steuerlich als Pkw zu behandeln seien. Diese Verfügung ist allen Kraftfahrzeugsteuerstellen seit dem Jahreswechsel 1993/1994 bekannt. Sie beruht auf einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (vom 18. Februar 1993, 13 K 74/92, Deutsches-Auto-Recht – DAR – 1994, 249), der sich das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Juni 1993 (S 6104/1 – Umsatz- und Verkehrssteuerrundschau – UVR 1993, 318) anschloss. Diesen ländereinheitlichen Erlass hatte die OFD Koblenz mit der genannten Verfügung vom 12. November 1993 für das Land Rheinland-Pfalz übernommen. Sie löste eine frühere Verfügung vom 27. Juni 1989 (S 6120 A – St 53 3, Karte 9 zu § 2 KraftStG (alt) in KraftSt-Kartei der OFD Koblenz) ab, nach der die Kraftfahrzeugsteuerstellen umgerüstete Pkw kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw anerkannten, falls die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt worden waren, die im Informationsblatt des TÜV Rheinland vom 07. Oktober 1991 (a.a.O.) näher beschrieben sind.

Die Klage richtet sich gegen den Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug als Pkw besteuert wird und die Einspruchsentscheidung, in der die Anerkennung als Lkw versagt wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Finanzamt an die Beurteilung des Fahrzeugs al...

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