Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Gewinnerzielungsabsicht (Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei Vorliegen von Indizien, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen; Schlüsse u. a. aus ursprünglichem Geschäftskonzept, der Entwicklung von Folgeunternehmen und dem Verhalten der Anleger anläßlich ihres Beitritts zu einem Farmprojekt).
  2. Zur Frage der Anschaffungskosten bei der Beteiligung an einem Farmprojekt (u. a. Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Bauherrenmodellen). (Vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2000 3 K 1772/98 und 3 K 2482/98).
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1-2, §§ 13, 15 Abs. 2; HGB § 255

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob und, wenn ja, in welcher Höhe von den Klägern und Beigeladenen (bzw. von deren Rechtsvorgängern) als Mitgliedern der Farmergemeinschaft der Farm N. im Staat P. erklärte Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aus den Wirtschaftsjahren 1978/79, 1979/80 und 1980/81 in den Veranlagungszeiträumen1978 bis 1980 einheitlich und gesondert festzustellen sind.

I. Die Kläger und die Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgänger) haben sich in den Streitjahren (1978 bis 1980) an einem Farmprojekt in P. (Farm N.) beteiligt. Das Farmland, im Osten von P. (Provinz ...) gelegenes Gelände von zuletzt rd. 18.400 ha, war in 920 gleich große Einheiten von jeweils 20 ha - sog. Lots - aufgeteilt. Es war mit Bäumen bewachsen.

Das Farmprojekt N. ist nach den ebenfalls in P. angesiedelten, im Gegensatz zu N. jedoch ausschließlich als Rindermastfarmen gedachten Farmprojekten ESH und ESA dasdritte von mehreren ähnlich konzipierten Modellen, die von der Familie des damals in M. (D.) ansässigen, 19... verstorbenen Steuerberaters A. R. - AR - initiiert worden waren. Das hierfür erforderliche Gelände hatten die beiden Söhne von AR, ... - HR - und der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene ... - SR -, im Jahre 1978 erworben.

Zur Plazierung und Durchführung des Farmvorhabens bedienten sich AR und seine beiden Söhne verschiedener, miteinander vertraglich verbundener Gesellschaften.

Bereits im August 1975 hatte AR im Zusammenhang mit dem Projekt ... die „Treubesitz-...“ (im folgenden:Treubesitz ) gegründet, deren Gesellschafter seit Mitte 1976 AR, HR und SR waren. Die Treubesitz sollte die Werbung der Anlageinteressenten sowie Verwaltungsfunktionen übernehmen. Außerdem dachten ihr die Initiatoren die Übernahme von Treuhandaufgaben zu. Die Treubesitz begann ab Mitte 1978 für das Farmprojekt zu werben.

Als Gegenstück zur Treubesitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten AR und HR in P. eine Gesellschaft geschaffen, die in ihrer Rechtsform einer GmbH deutschen Rechts ähnelte, nämlich die ... (im folgenden:FTA ). Sie sollte für die Organisation und die Verwaltung des Farmbetriebes zuständig sein. Geschäftsführer waren in den Streitjahren HR und SR.

Anlässlich ihrer Beteiligung an dem Farmprojekt N. traten die 800 Zeichner mit beiden Gesellschaften in vertragliche Beziehungen. Dabei wurde der einzelne Anleger gegenüber der FTA aufgrund einer mit der „Zeichnungserklärung“ bzw. „Auftrags- und Zeichnungserklärung “ (Leitzordner „V-Akte“ - LO - I Bl. 5027, LO II, Bl. 6001 ff.) erteilten Vollmacht durch die Treubesitz vertreten.

Grundlage der Beziehungen war der den Interessenten übersandteProspekt „Farmverbund N. in Ost-P.“ (im folgenden: Angebotsprospekt), der im Laufe der Zeichnungsphase einmal verändert wurde (Prospekt I in LO I, Bl. 5008 ff., Prospekt II in LO I Bl. 5051 ff.).

Beide Versionen des Angebotsprospektes versprachen den Erwerb von 80 Morgen (20 ha) lastenfreiem Land („bestes Ackerbaugelände“ mit 8 km Uferstrecke am Rio ... „kein Überschwemmungsgebiet“) „mit Eintragung ins Grundbuch auf den persönlichen Namen des Käufers“ sowie den „Aufbau und die Entwicklung zum ackerbau- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter Einschaltung einer Farmverwaltungsgesellschaft und damit Freistellung von persönlicher Aufbau- und Verwaltungsarbeit“. 80 Morgen sollten jeweils eine „Betriebsgröße“ darstellen. Vorgesehen war zwar lt. Angebotsprospekt ein „Großfarm-Verbund“ von 15.500 ha / 62.000 Morgen. Der Angebotsprospekt spricht jedoch zugleich von einer „Bewirtschaftung von je 80 Morgen Land“ sowie davon, dass die Farmverwaltungsgesellschaft „die einzelnen Farmen im Namen und für Rechnung des jeweiligen Investors in Form eines Großfarm-Verbundes mit eigenem Personal und eigenem Gerät“ bewirtschaften solle.

In der Aufbauphase, die zwei Jahre umfassen sollte, war nach den Prospektaussagen (vgl. Abschnitte „Investitionskonzept“, „Nutzungsmöglichkeiten“ und „Beteiligungsumfang“) folgendes vorgesehen:

  • Zunächst sollten die (in den Prospekten als „erheblich“ bezeichneten)Edelholzbestände auf dem jeweiligen Lot ausgeschlagen und verwertet werden; in den Prospekten findet sich unter „Rentabilitätsberechnung“ allerdings der Hinweis, dass aus organisatorisch...

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