Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Verkehrspiloten einer privaten Fluggesellschaft ist neben dem Flugzeug weitere regelmäßige Arbeitsstätte das Flughafenbetriebsgebäude des Stammflughafens; hier erfüllt er mit gewisser Regelmäßigkeit arbeitsvertragliche Pflichten wie das sog. Briefing, dienstliche Besprechungen, Schulungen und Einsätze im Sicherheitstraining.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Rücknahme vom 22.07.2004; Aktenzeichen VI B 43/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Fahrten des Klägers nach Frankfurt eine Dienstreise darstellen.

Der Kläger ist Pilot bei der Lufthansa AG in Frankfurt und bezieht hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im mit der Deutschen Lufthansa AG geschlossenen Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1995 heißt es unter Ziffer 1 (Beginn, Art und Ort der Beschäftigung):

„(1) Herr K wird ab 24.12.1994 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst auf die Flugzeugmuster B 737 in Frankfurt beschäftigt.

(2) Lufthansa kann Herrn K auf anderen Flugzeugenmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen einsetzen.“

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger folgende Fahrtkosten geltend:

„Fahrten aus Anlass einer Fortbildung auf ein größeres Langstreckenflugzeug A340

42 Fahrten L - Frankfurt: 42 x 173 km x 2 x 0,52 DM =

7.556,64

2 Fahrten L - Seeheim: 2 x 200 km x 2 x 0,52 DM =

416,00

„normale“ Fahrten zur Arbeit

58 Fahrten L - Frankfurt: 58 x 173 km x 0,70 DM =

7.023,80

Fahrtkosten gesamt =

14.996,44“

Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. März 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2000 fest und erkannte die Fahrten anlässlich der Fortbildungsmaßnahmen nur mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer an. Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachte der Kläger vor, dass er seine regelmäßige Arbeitsstätte im Flugzeug habe. Sein dienstliches Verweilen am Flughafen Frankfurt betrage bei den Flugeinsätzen nur etwa eine Stunde. Die Fortbildungsmaßnahmen fänden hingegen am Flughafen statt, in Simulatoren, Schulungsräumen und an Schulungscomputern. Die regelmäßige Arbeitsstätte (das Flugzeug) und der Ort der Fortbildung fielen also nicht zusammen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei zwar zutreffend, dass im Streitfall das Flugzeug die regelmäßige Arbeitsstätte sei. Fahre der Kläger aber bei seinen Flugeinsätzen seine in Frankfurt befindliche regelmäßige Arbeitsstätte (das Flugzeug) an, seien Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen am gleichen Ort ebenfalls als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren. Es komme nicht drauf an, ob die Fortbildungsveranstaltung in den eigenen oder angemieteten Räumen oder dem Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen stattfinden.

Der Fall sei vergleichbar mit dem eines Berufskraftfahrers, der mit seinem Pkw zum Standort des Arbeitgebers fahre und von dort aus seine Fahrtätigkeit beginne oder vergleichbar mit einem Bauarbeiter, der ebenfalls zum Standort seines Arbeitgebers fahre und von dort mit Fahrzeugen des Arbeitgebers auf die einzelnen Baustellen transportiert werde. Auch in diesen Fällen unterlägen alle Fahrten zum Standort des Arbeitgebers der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, auch an Tagen, an denen der Arbeitnehmer keine Fahrtätigkeit ausübe oder nicht auf auswärtigen Baustellen beschäftigt sei, sondern am Standort des Arbeitgebers tätig sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 7. Juni 2002 eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt er vor, dass er eben gerade nicht mit Berufskraftfahrern bzw. im Außendienst tätigen Arbeitnehmern vergleichbar sei, bei denen die Dienststelle des Arbeitgebers auch bei einer Außendiensttätigkeit die Arbeitsstätte darstelle. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, wenn er unterstelle, dass seine regelmäßige Arbeitsstätte das weiträumig zusammenhängende Arbeitsgebiet Flughafen sei. Die von ihm bewegten Flugzeuge seien während seiner Dienstzeit ständig außerhalb des Flughafens Frankfurt. Sein dienstliches Verweilen am Flughafen Frankfurt betrage nur 1 Stunde. Die Fortbildungsmaßnahmen fänden hingegen tatsächlich am Flughafen statt. Daraus folge:

Frankfurt sei eben nicht die Arbeitsstätte, so dass eine Auswärtstätigkeit anzunehmen sei mit der Folge, dass anlässlich von Schulungsmaßnahmen in Frankfurt eine Dienstreise vorliege.

Der Beklagte hat während des anhängigen Klageverfahrens aus hier nicht streitbefangenen Gründen den Einkommensteuerbescheid 2000 am 11. Juni 2002 geändert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 in der Änderungsfassung vom 11. Juni 2002 bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit 42 Fahrten nach Frankfurt mit 0,52 DM pro Fahrtkilometer in Ansatz zu bringen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und verwe...

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