Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung von Kontoauszügen an den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Insolvenzverwalter steht kein Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen für alle Steuerarten des Insolvenzschuldners nach dem Landesinformationsgesetz zu.

 

Normenkette

LIFG §§ 2, 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen für alle Steuerarten des Insolvenzschuldners nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz -LIFG- zusteht.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - vom 25. Februar 2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn J. K., Z-Straße ..., PLZ T (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Mit Schreiben vom 24. März 2010 beantragte der Kläger als Insolvenzverwalter über das schuldnerische Vermögen bei der Finanzkasse einen Kontoauszug für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 für alle Steuerarten.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2010 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt im laufenden Insolvenzverfahren nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge zu erteilen. Er verwies insofern auf die Entscheidung des BGH vom 7. Februar 2008 Az. IX ZB 137/07, in der der BGH zu dieser Frage ausgeführt habe, dass die Insolvenzordnung keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht kenne. Erst recht würden derartige Pflichten nicht gegenüber dem (künftigen) Verwalter als dem (künftigen) Gegner des Anfechtungsprozesses bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebe es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Vielmehr gelte der Beibringungsgrundsatz. Es sei Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweise zu benennen. Darauf beruhten auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Keine Partei sei gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingreifen würden. Das Bundesministerium der Finanzen habe in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2008 Az. IV A 3-S 0030/08/10001, 2008/0725482 zum gleichen Thema festgestellt, dass ein berechtigtes Interesse nicht vorliege, soweit der Beteiligte bereits in anderer Weise über zu seiner Person gespeicherte Daten informiert worden sei, der Finanzbehörde nur Daten vorliegen würden, die ihr vom Beteiligten übermittelt worden seien oder die spätere Information des Beteiligten in rechtlich gesicherter Weise vorgesehen sei. Ein berechtigtes Interesse sei namentlich nicht gegeben, wenn die Auskunft dazu dienen könne, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund oder ein Land durchzusetzen und Bund oder Land zivilrechtlich nicht verpflichtet seien, Auskunft zu erteilen (z.B. Amtshaftungssache, Insolvenzanfechtung). Des Weiteren hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er bereit sei, sofern seitens des Klägers hinsichtlich der Verbuchung einzelner Zahlungen Unklarheiten oder Fragen bestehen sollten, die zur Aufklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies setze insoweit jedoch voraus, dass der Kläger einen entsprechend begründeten Antrag stelle. Hierzu müsse im Rahmen des Antrags konkret mitgeteilt werden, welche Zahlungen (Höhe und Zeitpunkt) geleistet worden seien und nun ggfs. nicht zugeordnet werden könnten. Letztlich wäre dann über fortbestehende Meinungsverschiedenheiten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abgabenordnung -AO- zu erteilen.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und mitgeteilt, dass er um Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz gebeten habe. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Informationszugang sei nach § 9 Abs. 4 LIFG der Widerspruch statthaft. Die Ablehnung des Antrages auf Übersendung der Kontoauszüge sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem subjektiven Recht auf freien Informationszugang. Ein Insolvenzverwalter sei, wie jeder andere berechtigt, den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 bzw. § 4 LIFG geltend zu machen. Anspruchsverpflichtet seien nach dem LIFG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften alle Behörden im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Eine den Anspruch verdrängende spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG sei nicht ersichtlich. Auskunftsansprüche nach der Insolvenzordnung –InsO- könnten den allgemeinen Informationsgewährungsanspruch schon deshalb nicht verdrängen, weil sie keinen Zugang zu amtlichen Informationen gewährten. §§ 97 f. Insolvenzordnung gewährten vielmehr nur Informationsansprüche gegen die Insolvenzschuldner, nicht aber den Anfechtungsgegner bzw. Gläubiger. Deshalb seien diese Regelungen auch nicht abschließend. Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung könne die bestehende Informationspflicht nicht abwenden. In dem entsprechenden Verfahren sei es zum einen um einen Antrag eines Gläubigers auf Auskunftserteilung gegenüber dem Inso...

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