Entscheidungsstichwort (Thema)

Büchermagazin als häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhält der Steuerpflichtige neben einem im Erdgeschoss seines Hauses belegenen Arbeitszimmer im Untergeschoss des Anwesens zusätzlich ein „Magazin“ zur Aufbewahrung einkunftsbezogener Literatur, so sind beide Räumlichkeiten als Einheit zu werten und insgesamt der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG zu unterstellen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob neben dem mit 2.400,00 DM berücksichtigten Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer der unbegrenzte Werbungskosten- / bzw. Betriebsausgabenabzug für einen „Archivraum“ bzw. ein „Büchermagazin“ bzw. eine „Bibliothek“ zu gewähren ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 19.. geborene Kläger ist als Professor für Theologie mit einem Bruttoarbeitslohn 1997 von 135.419,00 DM an der Universität in S. beschäftigt. Daneben ist er freiberuflich als Schriftsteller im theologischen wie auch im weinkundlichen Bereich tätig. Seine diesbezüglichen Honorareinnahmen betrugen im Streitjahr rd. 8.378,00 DM (brutto); den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn hat er mit 5.882,00 DM angesetzt (Vorjahr: 4.433,00 DM). Seine Ehefrau - die Klägerin - ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 111.321,00 DM als Ordinariatsrätin beim bischöflichen Ordinariat in ... (seit 1. September 1997; vorher in ...) berufstätig.

Im September 1996 bezogen die Kläger ihr zum 1. Juli 1996 erworbenes, mit einer Gesamtwohnfläche von 168,85 qm versehenes Einfamilienhaus in M. Dort richtete der Kläger einen Raum des Erdgeschosses mit einer Fläche von 19,36 qm als „Arbeitszimmer“ sowie einen im Untergeschoss belegenen Raum von 9,69 qm als „Büchermagazin“ ein. Die auf diese Räumlichkeiten entfallenden Hauskosten machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 (wie auch für 1996) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend, und zwar für das „Arbeitszimmer“ mit dem nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbs. 3 EStG geltenden Höchstbetrag von 2.400,00 DM und für das „Büchermagazin“ von 3.369,00 DM. Wie bereits für das Vorjahr berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für beide Räume lediglich insgesamt mit 2.400,00 DM (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13. Oktober 1998).

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass der „Archivraum / das Büchermagazin“ im Untergeschoss nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten sei. Dieser Raum sei mit typischen Stahlregalen eng zugestellt; diese seien ausschließlich mit berufsbezogenen Büchern und Unterlagen gefüllt, für die in der Universität kein Raum oder Platz zur Verfügung stehe.

Mit Entscheidung vom 25. April 2000 wies das Finanzamt den Einspruch in dem hier streitigen Punkt „Archivraum“ als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung). Es vertrat die Auffassung, dass beide Räume einheitlich zu betrachten seien und als insgesamt ein häusliches Arbeitszimmer der gesetzlichen Abzugsbeschränkung unterlägen.

Unter Vorlage von Grundrißzeichnungen des Hauses verfolgen die Kläger ihr Begehren auf einkünftemindernde Berücksichtigung des „Archivraums“ weiter. Dieser sei als eine Betriebsstätte des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit zu werten. Dort befinde sich das Literaturmaterial, das der Kläger allein für die Ausübung dieser Tätigkeit benötige. Daher sei die Nutzung des Arbeitszimmers im Rahmen der klägerischen Tätigkeit als Universitätsprofessor von der des Bücherarchivs klar zu trennen; ein Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen und den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Nutzungen des Arbeitszimmers und der Bibliothek bestehe nicht.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13. Oktober 1998 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen von 3.369,00 DM für das Büchermagazin / den Bibliothekraum niedriger festgesetzt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner Auffassung. Das Büchermagazin sei vom privaten Wohnbereich umschlossen; es liege daher eine enge Berührung mit der Privatsphäre vor, die vom Abzugsverbot bzw. der Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst werde. Hierfür spreche auch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abzugsbegrenzung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb / Betriebsstätte. Im Übrigen werde die Bibliothek nicht nur im freiberuflichen Bereich, sondern auch im Rahmen der klägerischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit genutzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte das Arbeitszimmer im Erdgeschoss und das „Büchermagazin“ im Untergeschoss des klägerischen Wohnanwesens als Ei...

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