Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen VIII R 19/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt als selbständiger Arzt für Allgemeinmedizin eine Arztpraxis in …. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger dagegen, daß der Beklagte ihnen in den Jahren 1989 bis 1991 jeweils die Kapitalerträge von auf den Namen ihrer beiden Kinder … (geb. 25. März 1982) und … (geb. 8. März 1984) angelegten Konten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.

Der Beklagte führte in der Zeit vom 4. November bis 1. Dezember 1993 (mit Unterbrechungen) in der Arztpraxis des Klägers für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 eine Außenprüfung –Ap.– durch. Dabei stellte er fest (vgl. Tnr. 10 des Ap.-Berichtes vom 9. Dezember 1993, Bp-Berichtsakte Bl. 4 ff.), daß von den Klägern ab März 1989 Gelder auf den Namen ihrer beiden Kinder angelegt worden waren. Im April 1989, waren von den Klägern auch Nichtveranlagungs-Bescheinigungen für die Kinder beantragt worden, am 4. November 1992 waren Freistellungsaufträge erteilt worden (vgl. auch Bp.-Berichtsakte Bl. 10 und 37).

Wie sich auch aus den dem Ap.-Bericht beigefügten Anlagen ergibt, wurden von der Klägerin am 8. März 1989 insgesamt DM 100.000,– vom betrieblichen Girokonto des Klägers … abgehoben; die Klägerin erwarb dann davon bei der Sparkasse … zwei Sparbriefe (Laufzeit 8. März 1989 bis 8. März 1996; Zinssatz 6,70 %) auf den Namen der Kinder …, jeweils in Höhe von DM 50.000,– (vgl. auch Ap.-Bericht Anlage 3). Die Zinsen wurden zwei von der Klägerin am 7. März 1989 auf den Namen der Kinder angelegten Sparbüchern bei der … Speyer gutgeschrieben (N. vgl. auch Ap.-Bericht Anlage 6). Auch sollte bei Fälligkeit der Gegenwert der Sparkassenbriefe diesen Sparkonten gutgeschrieben werden. In den Sparbüchern sind die Kläger als „gesetzliche Vertreter” ihrer Kinder angegeben.

Am 15. Januar 1991 wurde das auf den beiden genannten Sparbüchern der Kinder angesammelte Kapital in Höhe von jeweils DM 6.054,84 abgehoben (vgl. auch Sparbuchkopien, Bp.-Bericht Anlage 6) und von der Klägerin auf den Namen der Kinder jeweils in einem abgezinsten Sparkassenbrief (Laufzeit 15. Januar 1991 bis 15. Januar 1996; Zinssatz 8,25 %; Nennwert DM 9.000,–; Sparbrief Nr. … und N. angelegt (vgl. auch Ap.-Bericht Anlage 4). Der Gegenwert dieser Sparbriefe sollte bei Fälligkeit ebenfalls den o.g. Sparkonten gutgeschrieben werden.

Zwei weitere Sparbücher der Kinder bei der Sparkasse …

(Nr. … wurden zum 29. Oktober 1991 aufgelöst und das Kapital in Höhe von jeweils DM 10.800,– von der Klägerin in zwei weiteren Sparbriefen (Laufzeit 29.10.1991 bis 29.10.1995; 8,25 %) auf den Namen der Kinder angelegt (Sparbrief … vgl. auch Ap.-Bericht Anlage 5); bei Fälligkeit sollte der Gegenwert der Sparkassenbriefe wiederum den Sparkonten Nr. … und … gutgeschrieben werden. Die aufgelösten Sparbücher sollen vernichtet worden sein.

In einem von beiden Klägern unterzeichneten Schreiben an die Sparkasse … vom 5. August 1991 (Bp.-Berichtsakte Bl. 39) heißt es unter Bezug auf die Sparkassenschuldverschreibungen/Sparbriefe Nr. 340122480, 340122498 und 350151874:

„Wir teilen Ihnen auf Anraten unseres Steuerberaters hiermit noch einmal mit, daß sich die obigen Vermögenswerte nicht in unserem Eigentum, sondern im Eigentum unserer Kinder … und … befinden. Wir verwalten die Vermögenswerte in Ausübung der elterlichen Sorgepflicht.”

Aus den Anlagen auf den Namen der Kinder der Kläger wurden nach den Feststellungen der Außenprüfung in den Jahren 1989 bis 1991 folgende Erträge erzielt (Angaben in DM):

1989

1990

1991

Sparbriefe

– … (DM 50.000,–)

2.717,–

3.350,–

3.350,–

– … (DM 50.000,–)

2.717,–

3.350,–

3.350,–

– … (DM 10.800,–)

151,–

– … (DM 10.800,–)

151,–

Sparbücher

– …

324,–

324,–

270,–

– …

324,–

324,–

270,–

– …

68,–

8,–

– …

68,–

10,–

Summe

6.082,–

7.484,–

7.560,–

Bezüglich der Berechnung im einzelnen wird auf Tnr. 10 des Ap.-Berichtes Bezug genommen.

Am 3. Mai 1993 wurden durch die Kläger von den Konten Nr. … und Nr. … jeweils DM 3.500, abgehoben (s. auch Ap.-Bericht. Anlage 6 = Kopien der beiden Sparbücher); auf dem Konto Nr. … verblieb an diesem Tag ein Guthaben in Höhe von DM 4.974,28 auf dem Konto Nr. … ein Guthaben i.H.v. DM 4.642,58, Lt. Ap.-Bericht haben die Kläger bei der Außenprüfung angegeben, die abgehobenen Beträge für die Anschaffung eines Kleiderschrankes (ca. DM 2.500,–) für das Zimmer der Tochter … und für die Anschaffung von Musikinstrumenten (Keyboard und Querflöte) für die Kinder verwendet zu haben. Ein Nachweis wurde der Außenprüfung gegenüber nicht erbracht.

Die Außenprüfung vertrat daher die Auffassung, eine eindeutige Trennung zwischen den Vermögenssphären der Kläger und ihrer Kinder läge nicht vor, weil die abgehobenen Beträge für Unterhaltsleistungen der Kläger an ihre Kinder ve...

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