Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Mietet ein Arbeitgeber Arbeitskleidung, die ausschließlich zum Tragen im Betrieb bestimmt und geeignet ist, und überlässt er diese seinen Arbeitnehmern zu einem Entgelt, das unter seinen eigenen Kosten liegt, so liegt ein Leistungsaustausch vor, für den das tatsächlich gezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage ist in diesem Fall mangels Steuerumgehung oder -hinterziehung nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen V R 17/07)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen V R 17/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfange die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Metall verarbeitenden Gewerbe. Ihre in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer tragen aus betrieblichen Gründen eine einheitliche Arbeitskleidung sowie Arbeitsschuhe, die ausschließlich im Unternehmen genutzt werden dürfen. Hierbei handelt es sich um Schutzkleidungen, die vor bei verschiedenen Arbeitsprozessen abspringenden Metallsplittern schützen und um mit Stahlkappen versehene Arbeitsschuhe. Die Kleidung mietet die Klägerin von einem Serviceunternehmen an, das die Kleidung reinigt und nach bestimmten Zeiträumen austauscht. Hierfür erteilt das Serviceunternehmen der Klägerin eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis. Diese Steuer macht die Klägerin als Vorsteuer geltend. Die Arbeitschuhe werden von der Klägerin gekauft und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt. Die Vorsteuern aus den Einkaufsrechnungen macht die Klägerin ebenfalls geltend.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Arbeitnehmer für die Überlassung der Arbeitsschuhe und der Arbeitskleidung ein Entgelt zu entrichten hatten, das von Arbeitslohn einbehalten wurde. Die Nettoentgelte betrugen im Jahre 2001: 10.408,60 DM, im Jahre 2002: 6.420,62 € und im Jahre 2003: 5.745,25 €. Da die Beteiligten nicht mehr genau feststellen konnten, wie hoch die Gesamtkosten für die Anschaffung der Schuhe sowie die Miete und Reinigung der Arbeitskleidung waren, kamen sie im Rahmen einer einvernehmlichen Schätzung überein, dass die gesamten Aufwendungen das Doppelte der von den Arbeitnehmern entrichteten Entgelte ausmachen sollten. Die von den Arbeitnehmern vereinnahmten Zahlungen verbuchte die Klägerin auf einem Erlöskonto und führte die Umsatzsteuer ab. Soweit die Arbeitskleidung "teilunentgeltlich" überlassen wurde, sah die Klägerin mit Blick auf Abschnitt 12 Abs. 4 Nr. 4 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 - UStR - von einer Besteuerung ab.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Gestellung der Arbeitskleidung stelle eine sonstige Leistung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer dar, wobei bei der Bemessung der Umsatzsteuer die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG zu beachten sei. Diese belaufe sich entsprechend der einvernehmlichen Schätzung auf das Doppelte der von den Arbeitnehmern eingeforderten Entgelte, so dass im Ergebnis nach Berücksichtigung der bereits versteuerten hälftigen Kosten der Restbetrag (50 v.H. der Gesamtkosten) der Besteuerung zu unterwerfen sei. Der Beklagte erließ am 01.10.2004 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Den Einspruch wies er mit Entscheidung vom 14.05.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Gestellung der Schutzkleidung ausschließlich im betrieblichen Interesse erfolgt sei, so dass kein Leistungsaustausch iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliege. Eine private Verwendung der Arbeitskleidung sei unmöglich, da die Kleidung im Betrieb verbleibe. Deshalb sei nicht nur die Besteuerung der teilweise unentgeltlichen Überlassung, wie vom Beklagte vorgenommen, aufzuheben, sondern auch die Besteuerung der von den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge für die Anschaffung der Schuhe und die Reinigung sowie Miete der Arbeitskleidung, wie bisher von der Klägerin vorgenommen, rückgängig zu machen (vgl. Schreiben der Klägerin vom 07.12.2006, Bl. 41 FG-Akte).

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 vom 01.10.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass die gesamten Aufwendungen für die Gestellung von Arbeitskleidung und -schuhen in Höhe von

2001

20.817,20 DM

2002

2,841,24 €

und

2003

11.490,50 €

nicht bei der Bemessung der Umsatzsteuerschuld berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Streitfall liege eine steuerbare Leistung der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern vor. Denn sie habe für eine konkrete Leistung ein - wenn auch verbilligtes - Entgelt gefordert und erhalten, als sie die ante...

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