Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1979

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen V R 54/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte wegen Eintrittes der Festsetzungsverjährung am Erlaß eines Änderungsbescheides gehindert war.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der im Streitjahr noch bestehenden und gewerblich tätigen … (KG). Die KG hatte bei den Vorarbeiten zur Erstellung der USt-Jahreserklärung 1979 der für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft – Sachbearbeiter Stb. …– eine Aufstellung der USt-Voranmeldungen 1979 vorgelegt und dabei die im Mai 1980 berichtigte Voranmeldung für Dezember 1979 mit einer Zahllast von 45.516,82 DM vergessen. Die bekanntgegebenen Voranmeldungen gingen in die von der Steuerberatungsgesellschaft – Stb. … – gefertigte USt-Jahreserklärung 1979 ein, die mithin eine um 45.516,82 DM zu niedere Zahllast auswies. Nach der Sollstellung überwies die Finanzkasse Koblenz die 45.516,82 DM unter dem 14.8.1981 an die KG. Eine im Juni 1989 durchgeführte Außenprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 stellte fest, daß der Erstattungsbetrag in den Bilanzen 1979 bis 1984 als „USt-Schuld für 1979” passiviert und in der Bilanz 1985 unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung als Ertrag ausgebucht worden ist. In internen Bilanzberichten ist dabei diese passivierte Schuld als USt-Schuld des Vorauszahlungszeitraumes 1979 bezeichnet worden.

Eine vom Außenprüfer veranlaßte amtsinterne Überprüfung des Sachverhaltes durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des FA Koblenz führte zu deren vom Beklagten übernommenen Meinung, es läge eine Steuerhinterziehung i.S. des § 371 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Zur Einleitung und Durchführung eines Steuerstrafverfahrens kam es wegen der gemäß § 78 StGB eingetretenen Strafverfolgungsverjährung jedoch nicht. Im angefochtenen, auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom 30.7.1990 setzte der Beklagte eine um 45.516,82 DM höhere Zahllast fest.

Nach erfglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

den angefochtenen USt-Bescheid 1979 vom 30.7.1990 und die Einspruchsentscheidung vom 6.6.1994 aufzuheben.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, zwar sei das Vorliegen einer Steuerverkürzung in Höhe von 45.516,82 DM offensichtlich, jedoch sei nicht einsichtig, wieso der Geschäftsführer der KG diese gekannt habe, wie der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausführe. Wenn dieser die Fehlerhaftigkeit der Jahreserklärung tatsächlich gekannt hätte sei die spätere bilanzielle Behandlung entweder eine den Vorsatz begründende raffinierte Verschleierungstaktik oder der Ausdruck nicht geringer Dümmlichkeit. Gegen ersteres verwahre sich die Klägerin, für das zweite sei der Geschäftsführer zu intelligent. Es liege mithin kein Hinterziehungsvorsatz vor. Daß es zu der nach § 153 AO gebotenen Berichtigung nicht gekommen sei, könne rechtlich und betrieblich erklärt werden, wie bereits im Einspruchsverfahren vorgetragen worden sei. Hierzu könne

der Geschäftsführer und der damalige Sachbearbeiter als Zeugen bzw. Beteiligter vernommen werden.

Böse Absichten würden auch dadurch widerlegt, daß der Fehler nicht versteckt worden sei. Denn die Bilanzberichte seien dem Prüfer vorgelegt worden. Es werde in das Zeugnis des damaligen Sachbearbeiters gestellt, daß kein kollusives Zusammenspiel, ohne das eine Hinterziehung nicht möglich gewesen wäre, stattgefunden habe.

§ 153 AO könne im Streitfall nicht zum Zuge kommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Der vorliegende Sachverhalt indiziere zwangsläufig den Hinterziehungsvorsatz. Selbst wenn man den Einwendungen der Klägerin folge, stelle sich die Frage, warum eine USt-Verbindlichkeit 1979 passiviert worden sei. Diesbezüglich könne die Klägerin nicht auf angebliche Zuordnungsprobleme im Zusammenhang mit den Firmenveränderungen verweisen.

Demgegenüber verweist die Klägerin darauf, daß die Passivierung einer einzelkalkulierten Rückzahlungspflicht in ihrem Ermessen als Kaufmann gestanden hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung, denen er sich anschließt (§ 105 Abs. 5 FGO). Mit der Klage hat die Klägerin im Ergebnis nichts Neues vorgetragen, was vom Beklagten nicht schon zutreffend in der Einspruchsentscheidung gewürdigt worden wäre. Eigene Ausführungen des Senates erübrigen sich mithin. Die von der Klägerin angebotenen Beweise waren nicht zu erheben, sie sind als wahr zu unterstellen und für die Entscheidung unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1349527

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