Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991–1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.1996; Aktenzeichen VII R 49/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattungsberechtigung des Klägers nach § 37 Abs. 2 AO für gezahlte Umsatzsteuer der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993.

Der Kläger betreibt eine Vermietungsfirma als Einzelunternehmen in … Er ist daneben Alleingesellschafter der Fa. … GmbH in … (im folgenden … GmbH) gewesen. Mit Schreiben vom 23. August 1991 (Blatt 1 der Umsatzsteuerakte) teilte die damalige steuerliche Beraterin des Klägers dem Beklagten mit, daß der Kläger im Rahmen der Ausstattung der … GmbH mit beweglichem Anlagevermögen Wirtschaftsgüter angeschafft habe, die an die … GmbH verpachtet seien. Laut angefügtem Sachbearbeitervermerk vom 28. August 1991 hat eine telefonische Rücksprache mit der steuerlichen Beraterin stattgefunden, derzufolge die Beteiligten damals vom Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses ausgegangen sind. Dementsprechend wurden in der Folge die Umsätze der … GmbH unter der Steuernummer … des Klägers erfaßt und abgerechnet. Eine Erfassung der vorgenannten Umsätze bei der … GmbH, die unter der Steuer-Nr. … geführt wurde, erfolgte dementsprechend nicht. Die …-GmbH reichte in den Streitjahren 1991 bis 1993 Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Die Umsatzsteuerzahlungen erfolgten durch die … GmbH selbst bzw. in Einzelfällen durch den Kläger. Als Tilgungsbestimmung wurde jeweils vermerkt:

Die Steuernummer des Klägers (…)

Umsatzsteuer für den Zeitraum MMJJ.

Die Tilgung der Umsatzsteuerzahllast erfolgte jeweils durch Einreichung eines Schecks, die Scheckbelastung erfolgte auf zwei Bankkonten der … GmbH. Die Sollstellungen und Buchung der Zahlungen erfolgten auf dem Umsatzsteuerkonto des Klägers unter der vorgenannten Steuernummer. Der Kläger selbst tätigte mit seinem Einzelunternehmen keinerlei Umsätze.

Nach Konkursantrag der … GmbH zeigte der nunmehrige steuerliche Berater und jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16. August 1993 erstmals an, daß keine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung und einem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1993 schloß sich der Beklagte der Auffassung des Klägers an. Für die Kalenderjahre 1991 bis 1993 wurden die Umsätze der … GmbH und des Klägers den Ermittlungen des Umsatzsteuersonderprüfers entsprechend aufgeteilt und die Sollstellungen nachvollzogen. Die Zahlungen für die Umsätze des Klägers sowie der … GmbH wurden dem Kläger und der … GmbH zugeordnet. Die Auflistungen der einzelnen Zahlungen waren als Anlage dem Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1995 beigefügt, mit dem die dem Kläger zuzurechnenden Zahlungen festgestellt wurden.

Mit Bescheid vom 27. September 1993 wurde der Kläger für die Lohn- und Folgesteuern März bis Mai 1993 in Haftung genommen. Der Einspruch gegen diesen Bescheid wurde durch Einspruchsentscheidung vom 2. November 1993 als unbegründet zurückgewiesen. Klage hiergegen ist nicht erhoben worden. Auf der Grundlage dieses Haftungsbescheides verrechnete der Beklagte das Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 1989 mit den Lohnsteuerrückständen März bis Mai 1993 gemäß § 226 AO in Verbindung mit §§ 387 ff BGB. Durch Umbuchungsmitteilung vom 14. September 1993 wurde dem Kläger die Aufrechnung erklärt.

Der gegen den Abrechnungsbescheid vom 14. Juni 1995 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg; der Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 1995 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 1. September 1995 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der er vorbringt, die streitbefangenen Umsatzsteuerzahlbeträge in Höhe von 32.075,69 DM (1991), 70.335,21 DM (1992) und 57.377,27 DM (1993) seien ihm zuzurechnen. Er, der Kläger, habe, wie der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung selber ausführe, immer bestimmt, daß die Beträge zur Tilgungvon eigenen Steuerschulden verwandt werden sollten. Er habe dies deutlich gemacht durch zweifelsfreie Angabe der Steuernummer … und der Steuerart sowie des Zeitraumes. Der Beklagte selbst habe dies so gesehen und die Zahlungen ursprünglich seinem Steuerkonto gutgebucht. Der Beklagte habe eine eigene Art der Interpretation des § 37 AO, wenn er argumentiere, daß er – der Kläger in der Vergangenheit ständig das Steuerschuldverhältnis der … GmbH habe tilgen wollen. Für eine solche Vermutung seien keinerlei Anzeichen vorhanden, im Gegenteil, seine Zweckbestimmung zugunsten seines eigenen Steuerschuldverhältnisses sei immer eindeutig gewesen. Eine Aufrechnungslage sei nicht gegeben gewesen, da es sich um zwei verschiedene Steuerschuldner gehandelt habe. Demzufolge sei er im Sinne des § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt für die gezahlten Umsatzsteuern, da der rechtliche Grund für die Zahlung später weggefallen sei.

Der Kläger beantragt:

  1. der Abrec...

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