Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 01.01.1989–01.01.1992 Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989–01.01.1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen II R 54/96)

 

Tenor

I. Unter Änderung des angefochtenen Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 wird der Einheitswert um 17 Millionen DM herabgegesetzt. Nach dieser Maßgabe wird der Beklagte verpflichtet, den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1989 vom 3. Januar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 entsprechend zu ändern.

II. Unter Änderung des angefochtenen Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 wird der Einheitswert um 22 Millionen DM herabgesetzt. Nach dieser Maßgabe wird der Beklagte verpflichtet, den angefochtenen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 entsprechend zu ändern.

III. Unter Änderung des angefochtenen Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 wird der Einheitswert um 30 Millionen DM herabgesetzt. Nach dieser Maßgabe wird der Beklagte verpflichtet, den angefochtenen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 entsprechend zu ändern.

IV. Unter Änderung des angefochtenen Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 wird der Einheitswert um 40 Millionen herabgesetzt. Nach dieser Maßgabe wird der Beklagte verpflichtet, den angefochtenen Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1994 entsprechend zu ändern.

V. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

VI. Wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Sondervergütungsansprüchen der Mitarbeiter gegen die Klägerin als Schuldposten nach dem Bewertungsgesetz.

Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und betreibt als … mit Sitz … Seit 1983 schließt sie u.a. Lebensversicherungsverträge als Sonderversicherungen mit der internen Bezeichnung … ab. Mit diesem besonderen Lebensversicherungstypus spricht die Klägerin vor allem in Ausbildung befindliche Versicherugnsnehmer an, denen sie wegen des niedrigen Einkommens ermäßigte Anfangsbeiträge einräumt. Bei diesem Vertragstypus, einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall, werden während der ersten fünf Jahre der Laufzeit ermäßigte Versicherungsbeiträge gezahlt. Ab dem sechsten Versicherungsjahr zahlt der Versicherungsnehmer einen höheren, die Beitragsreduzierung der ersten fünf Jahre ausgleichenden Beitrag. Eine Änderung der Vertragsdauer ist während der ersten fünf Versicherungsjahre ausgeschlossen. Per 31. Dezember 1995 waren rund 220.000 Verträge im Bereich … im Bestand der Klägerin. Die Versicherungssumme zum vorgenannten Datum betrug rund 11,6 Milliarden DM. In 1995 erreichten rund 16.000 Verträge das 16. Versicherungsjahr, bei denen sodann die erhöhten Versicherungsbeiträge fällig werden.

Vermittelt werden die Versicherungsverträge im Bereich des … wie auch in den übrigen Geschäftsbereichen der Klägerin durch angestellte Abschlußvermittler. Rechtsgrundlage für das Anstellungsverhältnis ist ein zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossener Dienstvertrag. Nach dem Vordruck … ist die Vergütung in § 7 des Vertrages in Verbindung mit der Anlage … geregelt. Für den Bereich des Tarifs … ergeben sich hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Mitarbeiters Auslegungskriterien aus der Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat über die „Neuregelung der LV-Provision” vom …. Dort heißt es u.a. zur Provisionshöhe:

„1.4 für den Tarif …

1.4 Die Abschlußprovision beträgt 9 Promille. Sofern UZV abgeschlossen wird, erhöht sich der Promillesatz analog 1.2 um ein Promille.

1.4.2 Die Sondervergütung i. 6. VIRsJahr, die ein hauptberufliche AD-Mitarbeiter gezahlt wird, beträgt einheitlich 12 Promille.

1.4.3 Eine Begrenzung der Provision – Sondervergütung auf 70 % des Beitrages für das erste bzw. sechste VersJahres erfolgt nicht.”

In der Betriebsvereinbarung heißt es weiter zur Stornohaftung u.a.:

„4.1.2. Wird ein Vertrag nach … nach Eingang des 61. Monatsbeitrages (bzw. des sechsten Jahresbeitrages), aber vor Eingang des 38. Monatsbeitrages (bzw. des achten Jahresbeitrages) beendet, werden nur soviel 25stel der Sondervergütung sowie der Anteilprovision fällig, wie Monatsbeiträge entrichtet worden si...

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