Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

 

Leitsatz (amtlich)

Abschließende Aufteilungsbescheide müssen einheitlich, d. h. den Gesamtschuldnern gleich lautenden Inhalts bekannt gegeben werden. Zudem müssen sie hinsichtlich der auf die Gesamtschuldner entfallenden Beträge wie auch hinsichtlich ihrer Begründung nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Schließlich müssen auf Vorauszahlungen erbrachte Tilgungsleistungen bei dem Gesamtschuldner berücksichtigt werden, der sie erbracht hat.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Sätze 3, 5, § 276 Abs. 1, § 279 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.05.2011; Aktenzeichen VIII B 99/10)

BFH (Beschluss vom 06.05.2011; Aktenzeichen VIII B 99/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind zum einen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2003 und 2005 sowie zum anderen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 streitig, die die zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 1. Juni 2006 ergangenen acht Aufteilungsbescheide von März 2006 bis Dezember 2007 ersetzt haben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielt Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Institut für Kinderpsychologie K gewerbliche Einkünfte.

Mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 2. Januar 2006 setzte der Beklagte die Steuer von März 2006 bis Dezember 2007 auf insgesamt 21.883,- € fest (EStA 2004, Bl. 169). Am 27. Januar 2006 beantragten die Kläger die fälligen und fällig werdenden Vorauszahlungen gemäß §§ 268 ff. AO aufzuteilen. Mit Bescheid über die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag vom 1. Juni 2006 setzte der Beklagte die vierteljährlich zu entrichtenden Vorauszahlungen von März 2006 bis Dezember 2007 auf insgesamt 9.610,- € herab (EStA 2004, Fach „Vorauszahlungen 06“, Bl. 3).

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 25. Mai 2007, der den Bescheid vom 5. April 2005 änderte, setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 62.274,- €, römisch-katholische Kirchensteuer in Höhe von 1.560,- € und Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 100,- € fest (EStA 2003, Bl. 94). Der Änderung lag die von 3.515,- € auf 1.749,- € herabgesetzte „gezahlte Kirchensteuer“ zugrunde. Am 25. Mai 2007 hatten die Kläger die Steuern aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 5. April 2005 bereits vollständig getilgt.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 25. Mai 2007 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer des Jahres 2005 und setzte insgesamt 118.252,26 € fest (EStA 2005, Bl. 110). Abzüglich der bereits geleisteten Tilgungszahlungen in Höhe von insgesamt 26.870,- € wies der Beklagte im Abrechnungsteil eine verbleibende Zahllast von insgesamt 91.382,36 € aus. Die aus den bestandskräftigen Aufteilungsbescheiden zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für Juni 2005 vom Beklagten ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 5. September 2006 führten beim Kläger und der Klägerin zur Tilgung von Steuerrückständen in Höhe von 9.441,11 € (Kläger) und von 14.229,71 € (Klägerin). Am 26. Juni 2007 beantragten die Kläger die Aufteilung der Steuerschulden für die Jahre 2003 und 2005 gemäß §§ 268 ff. AO (EStA 2005, Bl. 111).

Mit Aufteilungsbescheiden vom 28. September 2007 teilte der Beklagte die rückständige Steuer für das Jahr 2003 nebst Zinsen in Höhe eines Betrags von 0,- € auf den Kläger und in Höhe von 984,09 € (= 4.842,09 € abzüglich Steuerabzug vom Lohn von 3.858,- €) auf die Klägerin auf (Akte „Aufteilungsbescheide 2003, 2005, I - IV 2006 und I - IV 2007, Fach „Aufteilung 2003“, Bl. 19).

Mit weiteren Aufteilungsbescheiden vom 28. September 2007 teilte der Beklagte die rückständige Steuer für das Jahr 2005 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 0,- € auf den Kläger und in Höhe von 112.353,36 € auf die Klägerin auf (Akte „Aufteilungsbescheide 2003, 2005, I - IV 2006 und I - IV 2007“, Fach „Aufteilung 2005“, Bl. 50). Die beiden an den Kläger und die Klägerin gerichteten Aufteilungsbescheide hatten unterschiedliche Inhalte. Während der an den Kläger gerichtete Aufteilungsbescheid unter Ziff. I.4. zugunsten des Klägers ein Guthaben in Höhe von 9.441,11 € auswies, belief sich die Zahllast in dem an die Klägerin adressierten Bescheid auf 117.279,05 €. Zudem wurde dem Kläger unter Ziff. II.4 das Restguthaben in Höhe von 9.441,11 € erstattet, während die Klägerin aufgefordert wurde, bis zum 31. Oktober 2007 9.441,11 € zu zahlen.

Mit weiteren Aufteilungsbescheiden vom 28. September 2007 hat der Beklagte schließlich die rückständigen Steuern nebst der bis Juni 2007 entstandenen Säumniszuschläge für die Vorauszahlungen von März 2006 bis Dezember 2007 aufgeteilt (Akte „Aufteilungsbescheide 2003, 2005, I - IV 2006 un...

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