Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1979 und bis zum Streitjahr 1993 wurde vom Kläger eine aus mehreren Parzellen bestehende Fläche von insgesamt 8,5522 ha in Form von Getreideanbau landwirtschaftlich bestellt. Von dieser Anbaufläche waren 4,2932 ha vom Kläger angepachtet. Die restlichen 4,2590 ha standen im Alleineigentum der Klägerin.

An diesen Grundstücken hatte die Klägerin zunächst im Jahr 1962 von ihrem Vater schenkweise hälftiges Miteigentum zusammen mit ihrem Bruder … erhalten. Nach dessen Tod im Jahr 1979 erlangte sie als (Mit-)Erbin im Wege der Erbauseinandersetzung Alleineigentum an den Grundstücken. An der Feldbestellung hat die Klägerin nicht mitgearbeitet. Vielmehr hat sie allein den Haushalt für die gemeinsame Familie geführt.

Schriftliche Nutzungsverträge zwischen den Klägern über die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke wurden nicht geschlossen.

In den Veranlagungszeiträumen vor 1993 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte allein dem Kläger zugerechnet.

Mit Vertrag vom 02. Juli 1993 veräußerte die Klägerin eine Teilfläche in … Nr. 300/39, welche zu der landwirtschaftlich genutzten Anbaufläche gehörte, zum Preis von 105.000,– DM.

In dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 17. Januar 1996 erfaßte der Beklagte den Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und schätzte ihn auf 70.000,– DM. Die so ermittelten Einkünfte rechnete der Beklagte den Klägern zu je 1/2 zu.

Die Kläger hatten bereits mit Schriftsatz vom 13. September 1995 bestritten, daß es sich bei dem veräußerten Grundbesitz um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen handele. Denn Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei der Kläger, das veräußerte Grundstück habe dagegen im Eigentum der Klägerin gestanden.

Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vertreten die Kläger die Auffassung, das Grundstück sei kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen. Dies ergebe sich daraus, daß der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks sei. Weiter sei im Geschäfts- und Behördenverkehr der Kläger als Betriebsinhaber für die gesamte bewirtschaftete Fläche aufgeführt (z.B. bei der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft, der Berufsgenossenschaft und der Kreisverwaltung …). Umgekehrt habe für die gesamte Fläche auch er die Agrarförderung bewilligt erhalten. Zwar bestehe zwischen den Klägern kein schriftlicher Pachtvertrag, jedoch werde das Bestehen eines mündlich vereinbarten unentgeltlichen Nutzungsvertrages objektiv erkennbar.

Unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Nutzungsüberlassungsvertrages habe das veräußerte Grundstück aufgrund seiner Lage in einem Baugebiet mit anschließender Bebauung nicht die Voraussetzungen einer Fruchtziehung, die zur Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs führen können, erfüllen können.

Darüber hinaus haben die Kläger vorgetragen, daß ein etwaiger Veräußerungsgewinn um die Erschließungskosten in Höhe von 5.145,– DM zu ermäßigen sei.

Der Beklagte ist diesem Begehren in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 09. Dezember 1996 gefolgt und hat nach Abzug von geschätzten Anschaffungskosten in Höhe von 35.000,– DM und nachgewiesenen Erschließungskosten in Höhe von 5.145,– DM sowie dem Freibetrag nach § 13 a Abs. 8 EStG in Höhe von 3.000,– DM noch 61.855,– DM als Veräußerungsgewinn angesetzt. Er hat den Veräußerungsgewinn jedoch allein der Klägerin zugerechnet, da er nunmehr davon ausging, daß die Klägerin und der Kläger jeweils einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielten. Insgesamt hat er der Besteuerung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 35.982,– DM zugrunde gelegt.

Die Kläger haben diesen Bescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 09. Dezember 1996 dahin zu ändern, daß der Einkommensteuerfestsetzung für 1993 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 7.093,– DM zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft sei derjenige, der sie betreibt, d.h. auf dessen Rechnung und Risiko der Betrieb geführt werde, auch wenn ein anderer als Inhaber nach außen in Erscheinung trete, weil er ihn bewirtschafte. Die falsche Zuordnung von Einkünften in den Vorjahren führe nicht dazu, daß die Klägerin nicht Unternehmerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sei. Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, soweit die Flächen der Klägerin davon betroffen seien, könne nicht der Kläger sein, wenn er ...

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