Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 73/10)

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 73/10)

 

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter A (geb. 19.09.1988) für die Monate Oktober bis Dezember 2006.

Die Klägerin bezog für ihre Tochter zunächst fortlaufend Kindergeld. A befand sich im Jahr 2006 ganzjährig in Berufsausbildung. Nach den Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 und der Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers, der B Versicherungen, vom 05.08.2006 erhielt sie

  • in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 813 € zuzüglich eines Arbeitgeberanteils zur Vermögensbildung von 40 €, insgesamt 853 € brutto. Der darin enthaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung belief sich auf jeweils 184,68 €.
  • im März 2006 eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 125 € brutto; der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung machte 27,07 € aus.
  • im Mai 2006 eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld) in Höhe von 370 € brutto und einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 80,12 €.
  • im November 2006 eine tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 650,40 brutto mit einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 140,81 €.

Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Tochter hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 21.02.2007 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Kind A ab Oktober 2006 wegen Überschreitens des maßgeblichen Grenzbetrages gem. § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte für die Zeit von Oktober 2006 bis Dezember 2006 das überzahlte Kindergeld in Höhe von 462 € zurück. Der Einspruch vom 27.02.2007 blieb ohne Erfolg.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2007 hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2007 am 16.03.2007 Klage erhoben. Die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des im September 2006 volljährig gewordenen Kindes hätten in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 den gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten:

  • Zu berücksichtigen seien nur die laufenden monatlichen Bezüge in Höhe von 813 € brutto. Die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 40 € monatlich brutto, seien nicht mit einzubeziehen. Es handle sich um zweckgebundene Aufwendungen, die der Tochter im maßgeblichen Zeitraum nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder für ihre Ausbildung zur Verfügung gestanden hätten.
  • Von den Sonderzuwendungen sei nur die Sonderzahlung im November in Höhe von 650,40 € anteilig zu berücksichtigen. Die übrigen Sonderzuwendungen, die in den Kürzungsmonaten zugeflossen seien, seien dem Grenzbetrag nicht gegen zu rechnen.
  • Die beklagte Familienkasse habe die auf die Sonderzuwendung im November 2006 entfallenden Sozialversicherungsbeiträge fehlerhaft nicht berücksichtigt.

Die Klägerin hat beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 21.02.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2007 insoweit aufzuheben, als damit die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 aufgehoben und Kindergeld in Höhe von 462 € zurückgefordert wurde.

Die beklagte Familienkasse hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die maßgebliche anteilige Einkommensgrenze von 1.920 € für die Monate Oktober bis Dezember 2006 sei überschritten. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grenzbetrages seien sowohl die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers als auch sämtliche während des Jahres 2006 zugeflossenen Sonderzuwendungen mit einzubeziehen und zeitanteilig auf die Monate des Ausbildungsverhältnisses zu verteilen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.02.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2007 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die beklagte Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung für das Kind A mit Wirkung vom 01.10.2006 gem. § 70 Abs. 4 EStG aufheben und gem. § 37 AO das zuviel bezahlte Kindergeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006 zurückfordern.

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 N...

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