Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 und 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen XI R 36/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird für die Verfahrensgebühr auf 523.878 DM und für die Urteilsgebühr auf 482.146 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Erstattung einer Selbstanzeige und Überprüfung des Sachverhaltes durch die Steuerfahndungsstelle Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erlassen werden durften, obwohl in der Zeit zwischen Erstattung der Selbstanzeige und Übermittlung des Berichts über die Fahndungsprüfung an das Finanzamt Anträge auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1989 abgelehnt worden sind.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger betrieb seit mehreren Jahren bis zum 30.09.1985 ein Heizungs- und Lüftungsbauunternehmen als Einzelfirma. In der Zeit vom 01.10.1985 bis 30.09.1987 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt, wobei der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer war. Ab dem 01.10.1987 werden die GmbH nach einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen und eine Einzelfirma als Betriebsunternehmen geführt. Die Klägerin war in den Streitjahren im jeweiligen Betrieb als Büroangestellte beschäftigt. Die ursprünglichen Veranlagungen für 1984 und 1985 erfolgten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 27.04.1988 ergingen endgültige Bescheide, denen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zugrunde lagen. Diese Bescheide wurden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am 14.12.1988 und schließlich der für 1984 am 05.01.1990 geändert.

Der Kläger erstattete bei dem Finanzamt … mit Schreiben vom 03.01.1991 Selbstanzeige. Dabei erklärte er für die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 30.09.1989 bisher sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei der GmbH nicht erfaßte Betriebseinnahmen in Höhe von 4.520.000 DM nach. Mit Schreiben vom 18.02.1991 wurden sog. Provisionen (= Schmiergeldzahlungen) in Höhe von insgesamt 995.000 DM als Betriebsausgaben nachgemeldet. Das Finanzamt beauftragte die Steuerfahndungsstelle … mit der Überprüfung der Selbstanzeige. Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht wurde am 08.01.1992 u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet und am 07.12.1993 –im wesentlichen wegen der Wirksamkeit der Selbstanzeige– nach §§ 170 Abs. 1, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. Bereits am 26.11.1990 war der Steuerfahndungsstelle … von Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden, daß gegen Verantwortliche der Firma … GmbH wegen des Verdachts der Bestechung von Angehörigen der US-Army in Zusammenhang mit der Vergabe von Bauaufträgen ermittelt werde. Insoweit ist der Kläger vom Landgericht … wegen Bestechung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle mußten die nachgemeldeten Betriebseinnahmen zeitlich anders zugeordnet werden. Erschwert wurden die Ermittlungen, da für die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.09.1986 bei der Einzelfirma sowie der GmbH keine Konten und Belege mehr vorhanden waren und Unterlagen aus Washington/DC (USA) besorgt werden mußten. Die Schmiergeldzahlungen wurden in Höhe von 900.000 DM als Betriebsausgaben anerkannt. Die Kläger haben dann für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1989 für die Einzelfirma sowie für die GmbH berichtigte Steuererklärungen eingereicht.

In Auswertung des Berichtes über die Fahndungsprüfung vom 17.12.1992 änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 23.04.1993 die Einkommensteuerbescheide für die beiden Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und erhöhte entsprechend den Erkenntnissen aufgrund der Selbstanzeige sowie der Prüfung durch die Steuerfahndung für 1984 das zu versteuernde Einkommen von 1.346.679 DM auf 1.471.179 DM und dementsprechend die festzusetzende Einkommensteuer von 723.414 DM auf 793.148 DM, während es für 1985 das zu versteuernde Einkommen von 2.362.701 DM auf 3.191.167 DM und dementsprechend die festzusetzende Einkommensteuer von 1.292.491 DM auf 1.756.433 DM erhöhte. Die Bescheide sind wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden teilweise vorläufig (§ 165 AO) ergangen.

Mit Schreiben ohne Datum, das den Eingangsstempel des Finanzamts vom 27.12.1990, Frühleerung (Eingang 21.12.1990) trägt, hatten die Kläger durch ihren Berater beantragt, für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre die Einkommensteuerbescheide in der Weise zu ändern, daß die Grundfreibeträge, die Kinderfreibeträge und alle sonstigen Freibeträge in der Höhe berücksichtigt werden, die sich aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung ergeben. Das Finanzamt lehnte, wie auch bei einer Vielzahl gleichlautender Anträge des steuerlichen Vertreters der Kläger sowie anderer Steuerpflichtiger, eine Änderung der Einkommensteuerbescheide bzw. Bescheide über Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 bis 1989 ab. Es führte dabei im Bescheid vom 13.01.1992 u. a. aus: Leider kann Ihrem Antrag schon aus ...

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