Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz auch für Restaurations- und Unterhaltungsleistungen bei Kombifahrten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der ermäßigte Steuersatz für Beförderungsleistungen von Personen mit Schiffen ist auch auf die im Rahmen von sog. Kombifahrten erbrachten Restaurations- und Unterhaltungsleistungen anzuwenden, weil eine einheitliche Beförderungsleistung vorliegt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.10.2013; Aktenzeichen V B 67/12)

BFH (Beschluss vom 31.10.2013; Aktenzeichen V B 67/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz für die Beförderungen von Personen mit Schiffen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10. a) UStG auch auf die im Rahmen von Schifffahrten erbrachten Restaurations- und Unterhaltungsleistungen (sog. Kombifahrten) anzuwenden ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Beförderung von Personen mit Personenschiffen sowie alle sonst hiermit in Verbindung zu bringende Tätigkeiten wie Restaurant- und Kioskbetrieb, Reisebürotätigkeiten sowie Güterbeförderung. Für die Streitjahre 2005 bis 2007 reichte sie am 13.10.2006, am 20.06.2007 und am 15.10.2008 Umsatzsteuererklärungen ein, die nach Zustimmung Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (§§ 168, 164 AO).

Vom 04.11.2008 bis 05.05.2009 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Streitjahren sog. Kombifahrten (z.B. Frühstücks-, Brunch-, Bayerische Abend- und Sylvesterabendfahrten) angeboten hatte, die die Fahrt, das Essen und ein bestimmtes Programm zu einem Gesamtpreis umfassten. Während die Klägerin die Umsätze in vollem Umfang dem ermäßigten Steuersatz (7%) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10. a) UStG unterwarf, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass mehrere selbständige Hauptleistungen vorlägen. Er gliederte daher die Umsätze aus Verpflegungs- und Unterhaltungsleistungen von 7% auf 16% bzw. 19% entsprechend der vom Steuerberater erklärten Zahlen um. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28.05.2009 verwiesen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 01.07.2009 die Umsatzsteuer für 2005 auf 35.445,75 €, für 2006 auf 18.117,94 € und für 2007 auf 22.833,50 € fest.

Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass bei den sog. Kombifahrten ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliege, der nicht in Beförderungs- und sonstige Leistungen aufzuteilen sei. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2010 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide vom 01.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2010 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 um 1.438,07 €, die Umsatzsteuer 2006 um 1.248,87 € und die Umsatzsteuer 2007 um 1.841,34 € niedriger festzusetzen.

Zur Begründung trägt sie vor:

Sie biete mit ihren drei Ausflugsschiffen „Fahrgastschiff 1“, Fahrgastschiff 2“ und „Fahrgastschiff 3“ verschiedene Tagesausflugsfahrten nach einem festen Fahrplan an. Im Rahmen der sog. Kombifahrten biete sie Fahrten an, die von vornherein die Fahrt, ein bestimmtes Programm, das Essen und die Musik zu einem Gesamtpreis beinhalteten. Auf die Fahrpläne für die Jahre 2005-2007 werde verwiesen.

Die Kombifahrten unterfielen dem ermäßigten Steuersatz, weil es sich um fest eingeplante Fahrten mit einer Beförderung als Haupt- und den Restaurations- und Unterhaltungsleistungen als Nebenleistung handele, die objektiv eine wirtschaftliche Einheit bildeten und planmäßig durchgeführt würden. Es werde auf die entsprechende Regelung für die Kabinenschifffahrt verwiesen, die einheitlich für Beförderungs-, Übernachtungs- und Verpflegungsumsätze den ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10. a) UStG vorsehe (vgl. Verfügung des BMF vom 29.08.2008 IV B 9 - S-7244 / 07 / 10001). Unterbringung und Verpflegung seien als Nebenleistung anzusehen, wenn sie zur planmäßigen Durchführung der Hauptleistung erforderlich seien. Dies gelte nicht ausschließlich für Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen. Auch die Kabinenschifffahrt biete inzwischen 1 Tagesfahrten mit Verpflegung und Unterhaltung an. Dies führe unweigerlich zu einer Konkurrenzsituation zwischen Kabinenschiff- und Tagesausflugsschifffahrt.

Das Finanzamt verkenne, dass die Beförderungsleistung, d.h. das Erlebnis mit dem Schiff zu fahren, die Hauptleistung darstelle, während die sonstigen Leistungen lediglich Nebenleistungen seien. Diese zusätzlich im Gesamtpreis enthaltenen Leistungen dienten allein dem Zweck, die Schiffsfahrt attraktiver zu machen und würden mit Preisen kalkuliert, die bei einer Einzelabrechnung völlig unzureichend wären. Für den Reeder sei allein das Fahrgeld entscheidend. Die Nebenleistung habe demnach keinen eigenen Zweck, sondern sei ein Mittel, die Hauptleistung u...

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