Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Luxus-Sportwagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben.

2. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in angemessener Höhe.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 4, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen VIII R 20/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider einkommensteuerrechtlich abzugsfähig sind.

Der Kläger betreibt eine Tierarztpraxis für Kleintiere und erzielte hieraus in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wobei er bei Umsätzen von rund 800.000 € Gewinne von rund 350.000 € (2005), 209.000 € (2006) und 318.000 € (2007) errechnete. Als betriebliches Fahrzeug hielt der Kläger in allen Streitjahren einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil nach der 1% Regelung angesetzt wurde. Bis Oktober 2005 fuhr er zusätzlich einen Porsche Boxter S, den er ebenfalls als Betriebsvermögen behandelte. Ab 10.10.2005 leaste der Kläger als Ersatz für den Porsche einen Ferrari Spider, einen 400 PS-Sportwagen. Die Mietsonderzahlung für den Ferrari betrug im Oktober 2005 15.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbart wurden weitere 36 monatliche Leasingraten ab Dezember 2005 von jeweils 1.961,66 € zzgl. Umsatzsteuer.

Bezüglich des Ferraris führte der Kläger seit Nutzungsbeginn ein Fahrtenbuch. Hiernach nutzte der Kläger das Fahrzeug im Jahr 2005 nur einmal für eine Strecke von 104 km zum Besuch einer Kollegin wegen eines Narkosegeräts. Die Gesamtfahrleistung betrug 2005 550 km, wobei die übrigen Fahrten dem Fahrzeug selbst dienten, z.B. für Überführung, Tanken und Reifenwechsel.

2006 fuhr der Kläger mit dem Ferrari insgesamt 3.794 km, wobei 3456 km auf 9 Fahrten zu weiter entfernten Fortbildungsveranstaltungen (u.a. in xxxx) entfielen. Weitere betriebliche Fahrten unternahm der Kläger nicht.

2007 fuhr der Kläger von insgesamt 2.387 km 2.113 km betrieblich, nämlich fünfmal zu Fortbildungsveranstaltungen nach xxx und nach xxxx zum Gericht.

Der Kläger ermittelte 2005 Gesamtkosten in Höhe von 28.290,32 €, 2006 in Höhe von 35.977,15 € und 2007 in Höhe von 33.714,41 €. Der Privatanteil wurde durch Fahrtenbuch ermittelt und entsprechend in der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigt.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und setzte für die betrieblichen Fahrten pauschal 1 € je Kilometer an. Für 2005 wurden somit 104 € und für 2006 und 2007 aufgrund der geschätzten betrieblich gefahrenen Kilometer – das vollständige Fahrtenbuch im Original ließ sich das Finanzamt nicht vorlegen – je 2.000 €.

Gegen die auf dieser Grundlage erstellten Einkommensteuerbescheide für 2005 vom 22.01.2007, für 2006 vom 24.09.2007 und für 2007 vom 23.02.2009 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass bei durchschnittlichen Umsätzen von rund 700.000 € pro Jahr ein entsprechendes Kraftfahrzeug für dienstliche Obliegenheiten wie Fortbildungsveranstaltungen, Kundenbesuche usw. nötig sei. Für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben komme es nicht darauf an, ob diese angemessen seien. Betriebsausgaben seien vielmehr alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien, wobei der Betriebsinhaber frei entscheiden könne, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb mache. Grundsätzlich sei dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 29.05.2009 als unbegründet zurück.

Außerordentlich teuere Fahrzeuge könnten nur dann als angemessen angesehen werden, wenn das besondere Repräsentationsbedürfnis, dem gerade dieses Fahrzeug entspricht, substantiiert dargelegt und nachgewiesen werde. Für das Finanzamt sei nicht nachvollziehbar, wie der besondere geschäftliche Erfolg des Steuerpflichtigen mit der beruflichen Nutzung des Ferraris in Zusammenhang stehen könnte. Dies habe der Kläger auch nicht dargelegt. Im konkreten Fall müsse man eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen. Hiernach seien die Aufwendungen unangemessen hoch. Außerdem berühre die Anschaffung des Ferrari die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in erheblicher Weise, sodass auch deshalb die mögliche betriebliche Veranlassung zurücktreten müsse. Aus Sicht des Finanzamts seien für die Anschaffung des Ferraris überwiegend private Interessen ausschlaggebend gewesen, die Kosten seien dahe...

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