Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Korrektur eines Gewerbesteuermessbescheides gem. § 35b GewStG wegen einkommensteuerrechtlicher Neubewertung eines Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einkommensteuerrechtliche Umqualifizierung eines Teils eines bisher angesetzten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn rechtfertigt nicht die Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids gem. § 35b GewStG. - vgl. BFH Urteil XI R 28/98 vom 10. 3. 1999 BStBl 1999 II 485.

 

Normenkette

GesStG § 35b Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen X R 14/03)

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitfall Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter. Er gab diesen Betrieb im Jahr 1996 auf und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 und in einem Schreiben vom 03.05.1999 einen laufenden Gewinn aus seiner Versicherungstätigkeit in Höhe von 259.149 DM und einen nach § 34 Abs. 2 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 816.426 DM. Der Beklagte ermittelte den laufenden Gewinn wegen höherer Privatentnahmen mit 271.352 DM. Mit diesem Ergebnis (gewerbliche Einkünfte insgesamt: 1.087.778 DM) wurde der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Einkommensteuerbescheid vom 16.06.1998 veranlagt. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG war wegen der Höhe des Aufgabegewinns nicht zu gewähren.

In seiner Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1996 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 254.025 DM. Der Beklagte ging auch im Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 16.06.1998 abweichend von der Erklärung von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 271.352 DM aus. Später erhöhten sich auf Grund einer Selbstanzeige der laufende Gewinn auf 292.851 DM und die gewerblichen Einkünfte des Klägers auf insgesamt 1.109.277 DM (Einkommensteueränderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO vom 15.09.1999). Diese Änderung wurde auch in dem nach § 35b GewStG geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1996 vom 15.09.1999 nachvollzogen, der auf einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag von 9.385 DM lautete und nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wegen eines anhängigen Musterprozesses vorläufig, aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Im Zeitraum zwischen 15.04.1999 und 15.09.1999 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Die Prüferin verminderte den veranlagten Veräußerungsgewinn um 805.054 (Tz. 1.5, 1.16 des Prüfungsberichtes). Danach verblieben als Veräußerungsgewinn 11.372 DM, die mit der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Privatvermögen zusammenhingen. Von den Ausgleichszahlungen (805.054 DM) behandelte die Prüferin jene von der Aaa -Versicherung und der Bbb Bausparkasse, d. h. insgesamt 762.275 DM, als solche nach § 89b HGB und deshalb als gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt (Tz 1.17), ein weiterer Betrag von 42.779 DM wurde wegen des Verkaufs der Unternehmensgruppe Ppp geleistet und war unstreitig ein nicht begünstigter (laufender) Gewinn. Zusammen mit dem Betrag von 11.372 DM für den Veräußerungsgewinn ergab sich danach ein nach § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigter Gesamtbetrag von 773.647 DM statt bisher 816.426 DM und ein nicht begünstigter gewerblicher Gewinn von 345.596 DM statt bisher 292.851 DM, dies auf Grund diverser im Einzelnen nicht streitiger Hinzu- und Abrechnungen unter Einschluss einer Gewerbesteuerrückstellung von 130.400 DM (Tz 1.3). Als Folge davon wurden in dem unter Vorbehaltsaufhebung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 13.8.2001 gewerbliche Einkünfte von insgesamt 1.119.243 DM statt bisher 1.109.277 DM angesetzt.

Den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.119.243 DM, vermindert um den Veräußerungsgewinn von 11.372 DM und damit 1.107.871 DM, übernahm der Beklagte als gewerblichen Gewinn in seinen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1996 vom 13.08.2001.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, der Bescheid hätte nicht nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden dürfen. Das Vorliegen von Abfindungszahlungen nach § 89b HGB sei bereits bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung bekannt gewesen, was zwischen den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig ist.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.03.2002). Der Beklagte führte aus, in jedem Fall sei die Änderung nach § 35b GewStG möglich. Vorliegend sei der überwiegende Teil der zunächst als Veräußerungsgewinn behandelten Einkünfte im zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13.08.2001 als laufender Gewinn qualifiziert worden. Damit ergebe sich eine Erhöhung des für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebenden Gewinns. Eine solche Änderung habe nicht nur Bedeutung für die Anwendung des § 34 EStG, sondern beeinflusse anders als im BFH-Urteil vom 18.09.1962, BStBl III 1962 468 auch die Höhe des Gewerbeertrags (BFH-Urteil vom 30.06.1964 BStBl III 1964, 581).

Mit der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Abweichung zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbeschei...

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