rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Anhängers bei nach Auflastung versäumtem Antrag auf Erhöhung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kraftfahrzeuganhänger ist nur dann nach § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 steuerbefreit, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für das Zugfahrzeug um einen korrekten, ausreichenden Anhängerzuschlag i.S. der Stufeneinteilung des § 10 Abs. 3 KraftStG 1979 erhöht ist.

2. Wird nach der Auflastung des Anhängers von 16 t auf 18 t versäumt, den nach § 10 Abs. 2 KraftStG 1979 notwendigen Antrag auf Erhöhung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug zu stellen, ist für den Anhänger Kraftfahrzeugsteuer zu erheben.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 10 Abs. 1, 3-4, 2; KraftStDV 1979 § 7 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht für den Kraftfahrzeuganhänger der Klägerin Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 01.12.1986 bis zum 01.07.1987 erhoben hat.

Am 11.10.1979 wurde für die Klägerin ein Kraftfahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t zum Verkehr zugelassen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin vom gleichen Tage wurde die Steuer für dieses Fahrzeug nicht erhoben, weil für den ziehenden Lastkraftwagen (…) ein Anhängerzuschlag nach der Stufe 4 (= bis 16 t) gemäß § 10 Abs. 1 und 3 KraftfahrzeugsteuergesetzKraftStG – festgesetzt war. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid (Freistellungsbescheid) für das Fahrzeug … vom 05.11.1979 enthielt die Hinweise,

  • daß die Steuer für den Anhänger … gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG mit Wirkung ab 11.10.1979 nicht erhoben wird (Nr. 4),

    und

  • daß dem Finanzamt unverzüglich Anzeige zu machen ist für den Fall, daß für das Zugfahrzeug, hinter dem der Anhänger verwendet wird, der Anhängerzuschlag zu niedrig festgesetzt ist (Nr. 5).

Ab 01.12.1986 erhöhte sich für den Anhänger das zulässige Gesamtgewicht von 16 t auf 18 t („Auflastung”), wovon das Finanzamt durch eine Mitteilung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle Kenntnis erhielt. Die telefonische Antrage des Finanzamts vom 24.06.1987 bei der Klägerin ergab, daß der aufgelastete steuerfreie Anhänger … nach wie vor hinter dem Zugfahrzeug … verwendet wurde, für das unverändert ein Anhängerzuschlag nach der Stufe 4 (bis 16 t) Gültigkeit hatte. Erst am 02.07.1987 – veranlaßt durch das Telefonat vom 24.06. und die anschließende Übersendung eines entsprechenden Antragsformulars seitens des Finanzamts an die Klägerin – ging beim Finanzamt der Antrag der Klägerin ein, den Anhängerzuschlag für das Zugfahrzeug … von Stufe 4 (bis 16 t) auf Stufe 5 (bis 18 t) zu erhöhen.

Da ab 01.12.1986 das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers … und der Anhängerzuschlag für die Zugmaschine … nicht mehr übereinstimmten, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 07.07.1987 für den Anhänger ab 01.12.1986 eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer von 4.737,00 DM fest. Der Bescheid enthielt den Vermerk:

„Die Steuer ist zu erheben, weil der Anhänger hinter einem Fahrzeug verwendet wurde, für das die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer nicht oder zu niedrig festgesetzt war (§ 10 Abs. 4 KraftStG).”

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 02.07.1987 auf Erhöhung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug, erließ das Finanzamt am 16.07.1987 – jeweils für die Zeit ab 02.07.1987 – einen geänderten Steuerbescheid sowohl für das Zugfahrzeug … (Festsetzung eines Anhängerzuschlags für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 16.000 kg) als auch für den Anhänger … (Beendigung der Anhängerbesteuerung mit dem 01.07.1987 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 01.12.1986 bis zum 01.07.1987 auf 2.774,00 DM). Im letzteren Bescheid war vermerkt:

„Die Steuer für den Kraftfahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen wird mit Wirkung vom 02.07.86 gem. § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben.”

Der von der Klägerin gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 07.07.1987 in der Fassung des Endbescheids vom 16.07.1987 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Ihrer Auffassung, nicht der Anhänger sei zu versteuern sondern der Anhängerzuschlag für das Zugfahrzeug sei rückwirkend ab 01.12.1986 von Stufe 4 auf Stufe 5 zu erhöhen, konnte sich das Finanzamt nicht anschließen. In seiner Einspruchsentscheidung führte es aus, daß die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 KraftStG als Steuervergünstigung ausgestaltet sei. Weil seit dem 01.12.1986 von einem Zugfahrzeug, für das ein Anhängerzuschlag der Stufe 4 festgesetzt war, ein Anhänger gezogen worden sei, für den ein Zuschlag nach der Stufe 5 erforderlich gewesen wäre, seien die Voraussetzungen für die beanspruchte Vergünstigung nicht mehr erfüllt gewesen. Ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsverordnungKraftStDV –, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, sei die Klägerin, trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 05.11.1979, nicht nachgekommen.

Aus der Verwendung des unbestimmten Artikels „einen” bei der Erwähnung des Anhängerzuschlags in § 10 Ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge