Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Kfz-Nutzung;Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind nicht verfassungswidrig.
  2. Die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwendenden Fassung ist nicht verfassungswidrig; der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 10 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen XI R 22/01)

 

Tatbestand

Streitig ist noch der Ansatz für die private Kfz-Nutzung, der Abzug für die Vorsorgeaufwendungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.

Der Kläger ist seit 1995 geschieden. Aus dieser geschiedenen Ehe hat der Kläger zwei Kinder, die 1986 bzw. 1987 geboren sind. Beruflich ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 9. 1998 bringt der Kläger mit seiner Klage im wesentlichen noch folgendes vor:

  1. Das beklagte Finanzamt habe die private Kfz-Nutzung bei Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit mit 1 % des geschätzten Listenpreises von 60.000 DM angesetzt, begrenzt auf die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten in Höhe von 4.855 DM. Richtigerweise hätte die private Kfz-Nutzung wie erklärt mit 20 % der angefallenen Kfz-Kosten angesetzt werden müssen. Denn die gesetzlichen Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG seien verfassungswidrig. Sein Pkw (Volvo) sei im Streitjahr bereits voll abgeschrieben gewesen. Diesen Volvo, Baujahr 1986, habe er am 26. 8. 1992 für 18.300 DM angeschafft. Für den Fall, daß das Gericht seiner Ansicht nicht folge, sei er mit dem Ansatz eines Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) von 40.000 DM einverstanden. Gegen einen geschätzten Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 40.000 DM hat das beklagte Finanzamt keine Einwendungen.
  2. Das beklagte Finanzamt habe seine Beiträge zur Anwaltsversorgung (5.530 DM), zur Kranken- und Pflegeversicherung (6.075 DM) sowie seine übrigen Versicherungsbeiträge (3.287 DM) in Höhe von insgesamt 14.892 DM nur beschränkt auf den Betrag von 9.915 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Demgegenüber beantrage er die unbeschränkte Abziehbarkeit seiner Beiträge zur Altersversorgung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die seiner Auffassung entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen (Vorwegabzug, Höchstbetragsregelungen) halte er für verfassungswidrig. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden des Senats darauf hingewiesen worden, daß der Senat in einem vergleichbaren Fall die Verfassungsmäßigkeit des nur beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen bejaht habe. Dieses Urteil sei allerdings mit der Revision angefochten worden.
  3. Für seine beiden Kinder hätte das beklagte Finanzamt Kinderfreibeträge berücksichtigen müssen, da er weder Kindergeld vereinnahmt habe noch einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß das Kindergeld mit seiner Zustimmung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden sei. Er hat darauf hingewiesen, daß die Kinder sowohl in seinem Haushalt als auch im Haushalt der Mutter wohnten. Das Sorgerecht stehe beiden geschiedenen Ehegatten zu.

Das beklagte Finanzamt hält demgegenüber die Klage für unbegründet, da die Sachbehandlung des Finanzamts durch die gesetzlichen Vorschriften gedeckt sei. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung werde Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Streitpunkte Vorsorgeaufwendungen, Kinderfreibeträge und private Kfz-Nutzung zu seinen Gunsten zu ändern.

Der Vertreter des Finanzamts beantragt die Abweisung der Klage.

Beide Beteiligten bitten für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens um Zulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (§§ 40 Abs. 2, 44, 47 FGO) ist nicht begründet. Diese Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:

  1. Der Streitpunkt private Kfz-Nutzung:

    Insoweit ist der Ansatz in Höhe von 4.855 DM nicht zu beanstanden. Da der Kläger unstreitig ein Fahrtenbuch nicht geführt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die private Kfz-Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Da der Listenpreis für den Pkw (Volvo) einschließlich Umsatzsteuer in Übereinstimmung der Beteiligten mit 40.000 DM zu schätzen ist, errechnet sich die private Pkw-Nutzung für das Streitjahr 1996 mit 4.800 DM. Wenn demgegenüber das beklagte Finanzamt 4.855 DM angesetzt hat, so ist der Differenzbetrag von 55 DM so ger...

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