Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach der Scheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zusammenschau der personenbezogenen Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG mit § 5 Abs. 2 GrEStG führt zur Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach einer Scheidung.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 5, § 5 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen II R 42/10)

BFH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen II R 42/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einbringung eines Grundstücks durch einen der Gesellschafter sowie des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes durch den anderen Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts insoweit ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist, als die Einbringung zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung der Ehe der beiden Gesellschafter erfolgte.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 14.08.2007 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher die – geschiedenen – Ehegatten A und B jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die Ehe der Gesellschafter war im August 1988 geschlossen und im Januar 2005 geschieden worden. Die Gründung der Klägerin erfolgte zum Zwecke einer teilweisen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (URNr. vom 14.08.2007, 1. Vorbemerkungen). Gesellschaftszweck der Klägerin ist es, das bisher von Frau A unter der Bezeichnung Buchhandlung A geführte Einzelunternehmen fortzuführen und dieses wie das sonstige unternehmerisch genutzte Vermögen der Gesellschafter zu halten und zu verwalten (§ 2 des Gesellschaftsvertrages).

I.1

Der Gesellschafter B war Alleineigentümer des Grundstücks Str. 1 in 1 (Gebäude- und Freifläche, 6.000 qm). Er hatte das Grundstück im August 1995 erworben und sich gegenüber der Stadt 1 verpflichtet, den Grundbesitz auf die Dauer von zwanzig Jahren zu keinen anderen Zwecken zu nutzen als denen eines Gewerbe- oder Industriebetriebs; als Zweckentfremdung galt grundsätzlich auch eine Veräußerung. Auf dem Grundstück war in Abt. II des Grundbuchs eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (gewerbliches Nutzungsrecht) für A eingetragen.

Mit notarieller Gründungsurkunde der Klägerin vom 14.08.2007 brachte der Gesellschafter B das Grundstück Str. 1 in 1 mit wirtschaftlicher Wirkung mit Ablauf des 31.12.2006 in die Klägerin ein.

I.2.

Die Gesellschafterin A war Inhaberin eines Einzelunternehmens, das sie unter der Geschäftsbezeichnung „Buchhandlung A “ betrieb und dessen Geschäftsbetrieb aus einer Einzelbuchhandlung mit mehreren Filialen in der Oberpfalz und in Niederbayern und einer unter der Geschäftsbezeichnung „XXX “ geführten Versandbuchhandlung bestand. Die Gesellschafterin besaß ein notariell vereinbartes Nutzungsrecht an dem Grundstück Str. 1 in 1 und nutzte auf diesem für betriebliche Zwecke Lager- und Büroräumlichkeiten. Im Dezember 2000 verpachtete sie das gesamte steuerliche Anlagevermögen des Einzelunternehmens (einschließlich der Filialen) an die ebenfalls im Dezember 2000 gegründete Buchhandlung A GmbH, bei welcher sie Alleingesellschafterin war und die den aktiven Geschäftsbetrieb des Unternehmens führte. Die Tätigkeit des Einzelunternehmens beschränkte sich seitdem auf die Verpachtung.

Die Gesellschafterin A brachte – ebenfalls mit notarieller Gründungsurkunde vom 14.08.2007 – ihr Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven sowie ihren gesamten Geschäftsanteil an der Buchhandlung A GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung mit Ablauf des 31.12.2006 in die Klägerin ein.

I.3.

Darüber hinaus war der Gesellschafter B Alleingesellschafter der im November 2000 gegründeten B GmbH. Auch dieser Geschäftsanteil wurde mit notarieller Urkunde vom 14.08.2007 in die Klägerin eingebracht.

II.

Nach mehrfachem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wegen einer möglichen Grunderwerbsteuerbefreiung des Einbringungsvorganges nach § 3 Nr. 5 GrEStG (Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung) forderte das beklagte Finanzamt das Lagefinanzamt 2 am 17.10.2007 zur Feststellung des Grundbesitzwertes auf. Dieses teilte dem beklagten Finanzamt telefonisch mit, dass das auf dem Grundstück Str. 1 errichtete Gebäude als Gebäude auf fremdem Boden der Gesellschafterin A gehöre und stellte mit zwei Bescheiden jeweils vom 30.01.2008 für das Grundstück einen Grundbesitzwert auf den 14.08.2007 in Höhe von 28.000 € und für das Gebäude in Höhe von 735.000 € fest.

Das beklagte Finanzamt zog beide Bedarfswertbescheide zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heran und setzte mit (einem) Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 15.02.2008 gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer wie folgt fest:

Grundbesitzwert für das Grundstück

28.000 €

Grundbesitzwert für das Gebäude auf fremdem Boden

735.000 €

./. Steuerfreier Teil der Gegenleistung § 5 Abs. 1 GrEStG

381.500 €

= Steuerpflichtiger Teil der Gegenleistung

381.500 €

Grunderwerbsteuer

13.352 €

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