rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Veräußerungsgewinne der Anteilseigner angefallen sind, insbesondere ob die Anteile „steuerverstrickt” waren.

Die Kläger (die Klägerin zu 1. ist am 27.01.1994 verstorben) sind Gesellschafter der GbR „Geschwister …” (= GbR), die derzeit (nur) noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Nach den Angaben der Kläger verpachteten die Geschwister … und deren Halbbruder … –die Bruchteilseigentümer von Betriebsgrundstücken, Einfamilienhäusern, Miethäusern und land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken waren– seit 1933 Betriebsgrundstücke an die … GmbH (= GmbH)

Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.05.1959 gründeten die Geschwister die BGB-Gesellschaft „Haus- und Grundstücksgesellschaft Geschwister …” in die sie die Grundstücke einbrachten. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Verwaltung, Nutzung und Verwertung der im Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstücke und Vermögensanteile, u. a. um insbesondere die einfachere Abwicklung der Rechtsbeziehungen mit den Pächtern, insbesondere der GmbH, sicherzustellen. An der GbR waren … und … mit je 40 v.H. und … mit 20 v. H. beteiligt. Die Beteiligung der GbR-Gesellschafter am Stammkapital der GmbH in Höhe von 2.800.000 DM war identisch (40 v. H. zu 40 v. H. zu 20 v. H.).

Am 23.02.1968 wurde der Pachtvertrag zwischen der GbR und der GmbH neu gefaßt. Pachtgegenstand war (unverändert) das Fabrikanwesen … (u. a. Garagengebäude mit Wohnung, Stallung, Verwaltungsgebäude, Fabrikgebäude in der ehemaligen Fabrik II mit Schreinerwerkstatt. Italienerunterkunft, Künstleratelier, ehemaliges Ofenhaus usw.). Weiterhin waren Pachtgegenstand die von der Pächterin eingebrachten Betriebsvorrichtungen (insbesondere Gleisanlagen und Kamine).

Nach einer Außenprüfung erfaßte der Beklagte die Einkünfte der GbR aus der Verpachtung der Betriebsgrundstücke ab 1958 als gewerbliche. Die Einkünfte aus der Verpachtung der übrigen Grundstücke wurden weiterhin als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt und in den Folgejahren so erklärt. Die GbR ermittelte den Gewinn –das Betriebsvermögen aus der Betriebsverpachtung betreffend– nach § 4 Abs. 1 EStG. Die Anteile der GbR (Gesellschafter) an der Betriebs-GmbH waren als notwendiges Betriebsvermögen in den GbR-Bilanzen ausgewiesen.

Anstelle des 1963 verstorbenen Gesellschafters … übernahm dessen Stammanteile die Erbengemeinschaft nach … und zwar die Witwe … (1/3) und deren Kinder … und …. (je 1/6).

Der Anteil des im Jahre 1964 verstorbenen … wurde von dessen Ehefrau … übernommen.

Durch Vertrag vom 06.07.1967 übertrugen … und … Geschäftsanteile der GmbH an die Erbengemeinschaft … außerdem übertrug … GmbH-Anteile an …

Im Ergebnis stellten sich nach dem 06.07.1967 die Beteiligungsverhältnisse wie folgt dar:

GbR

GmbH

40 v. H.

15,6 v. H.

Erbengemeinschaft

20 v. H.

52,4 v. H.

40 v. H.

32,0 v. H.

Mit notarieller Urkunde vom 22.04.1971 veräußerte … ihren 40 v. H.-Anteil an der GbR an ihre 5 Kinder … und … zu gleichen Teilen. Die Erbengemeinschaft … setzte sich mit notarieller Urkunde vom 20.12.1971 mit Wirkung ab 31.12.1971 dahin auseinander, daß der von ihr gehaltene 20 v. H.-Anteil an der GbR zu gleichen Teilen von … und … übernommen wurde. Der von der Erbengemeinschaft an der GmbH gehaltene Anteil von 52,4 v. H. ging mit 26,2 v. H. an … und mit je 13,1 v. H. an … und … über. Zum 01.01.1972 stellten sich die Beteiligungsverhältnisse am Besitz- und Betriebsunternehmen wie folgt dar:

GbR

GmbH

40 v.H.

15,6 v.H.

26,2 v.H.

13,1 v.H.

13,1 v.H.

10 v.H.

10 v.H.

32,0 v.H.

8 v.H.

8 v.H.

8 v.H.

8 v.H.

8 v.H.

… veräußerte nachfolgend ihren (32 v. H.)-Anteil an der GmbH mit notarieller Urkunde vom 24.06.1972 mit Wirkung ab 01.01.1972 an deren 5 Kinder … und …, im Ergebnis zu je 6,4 v. H. Schließlich veräußerte … mit notarieller Urkunde vom 27.06.1972 ihren 26,2 v. H.-Anteil an der GmbH mit Wirkung ab 01.01.1972 an deren drei Kinder … und … im Ergebnis mit je 8,7 v.H.

Zum 24.06.1972 (mit vereinbarter Rückwirkung auf den 01.01.1972) waren an der GbR und GmbH die Gesellschafter nunmehr wie folgt beteiligt:

GbR

GmbH

40 v.H.

15,6 v.H.

21,8 v.H.

13,2 v.H.

10 v.H.

8,7 v.H.

10 v.H.

8,7 v.H.

8 v.H.

6,4 v.H.

8 v.H.

6,4 v.H.

8 v.H.

6,4 v.H.

8 v.H.

6,4 v.H.

8 v.H.

6,4 v.H.

Bereits im Laufe des Kalenderjahres 1971 waren Überlegungen im Gange, einerseits die GmbH mit der Firma … und andererseits die GbR mit der GmbH zu fusionieren (vgl. Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 15.11.1971). Im Vordergrund der Überlegungen stand dabei, eine „steuerneutrale” Lösung zu finden. Die Fusionspläne mit der … zerschlugen sich, die Einbringung der GbR in die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wurde nach einigen „Vorüberlegungen” schließlich durchgeführt.

Steuerberater … richtete in diesem Zusammenhang namens der GmbH eine Anfrage (vom 19.05.1971) an das Finanzamt … in der er die Überleg...

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