Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008 und ihre Anwendung im Wortsinne und damit die Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist ein Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip nicht zu erkennen.

2. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG, die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes, wenn die übertragenen Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden, nicht mehr zulässt, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1; UmwStG §§ 4, 4 Abs. 6 S. 6, § 5

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinns des Klägers aus der Veräußerung seiner Beteiligung i.H.v. 40 % an der Beigeladenen, der X GmbH & Co. KG (vormals: X GmbH).

Herr A war an der Firma X GmbH mit einer Stammeinlage von 50.000 DM zu 100 % beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 21.11.2006 (Übergang der Nutzen und Lasten: 01.01.2007) trat er einen Firmenanteil i.H.v. 20.000 DM und somit 40 v.H. an der X GmbH zum Kaufpreis von 180.000 € an den Kläger ab. Der Kaufpreis für den Erwerb des Firmenanteils wurde dem Kläger gestundet. Der Kläger stimmte im Kaufvertrag zu, dass nach dem Übergang der Anteile ein Formwechsel der GmbH in eine GmbH & Co. KG vorgenommen werde. Gleichzeitig erwarb M einen weiteren Geschäftsanteil i.H.v. 2.500 DM von A.

Dementsprechend wurde mit notarieller Urkunde vom 26.01.2007 die Firma X GmbH durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff UmwG in die X GmbH & Co. KG – die Beigeladene – umgewandelt. Der Formwechsel mit Buchwertfortführung gemäß den §§ 3, 4 UmwStG erfolgte rückwirkend zum 02.01.2007. Die neu gegründete Firma X Verwaltungs GmbH ist Komplementär der Kommanditgesellschaft und vermögensmäßig an dieser nicht beteiligt. Die Gesellschafter der X GmbH & Co. KG – der Beigeladenen – erhielten nach der Umwandlung Kapitalkonten gemäß ihrem Anteil am Stammkapital der GmbH i.H.v. insgesamt 25.000 €. Demnach erhielt der Kläger einen Anteil als Kommanditist von 10.000 € (40 %). In Ziffer F IV der Umwandlungsurkunde vom 26.01.2007 verzichteten der Kläger mit sämtlichen Gesellschaftern auf die Erstattung eines Abfindungsangebots nach §§ 194 Abs. 1 Nr. 6, 207 UmwG. Handels- und steuerrechtlich erfolgte eine Buchwertfortführung.

Mit Gesellschafterversammlung vom 28.04.2008 beschlossen die Mehrheitsgesellschafter A und M die Ausschließung des Klägers als Gesellschafter der Beigeladenen und der X Verwaltungs GmbH "aus wichtigem Grund". Zudem wurde der Kläger von der Geschäftsführung der Beigeladenen sowie der X Verwaltungs GmbH abberufen sowie der Geschäftsführungsvertrag "aus wichtigem Grund" gekündigt.

Aufgrund dieser Vorfälle und nach einer außergerichtlichen Einigung trat der Kläger mit notariellem Vertrag vom 28.05.2008 seine Firmenanteile i.H.v. nominell 10.000 € zu einem Preis von 180.000 € an A ab. Dieser Betrag entspricht dem Kaufpreis für den ursprünglichen Geschäftsanteil an der X GmbH. Da der gestundete Kaufpreis in gleicher Höhe vom Kläger noch nicht bezahlt war, wurde diese Schuld mit dem Anspruch aus der Veräußerung derselben Anteile verrechnet. Ein Geldfluss des Klägers an A oder von A an den Kläger aus diesen Vorgängen fand daher nicht statt.

Das Finanzamt stellte mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid für 2008 vom 06.10.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für die X GmbH & Co. KG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 533.920,59 € fest. Im Rahmen der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen stellte das Finanzamt für den Kläger gemäß der eingereichten Steuererklärung laufende Einkünfte i.H.v. 172.550,25 € und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 162.226 € fest. Der für den Kläger festgesetzte Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis laut Notarurkunde vom 28.05.2008 i.H.v. 180.000 € abzüglich des Kapitalkontos von 10.000 € und der Veräußerungskosten von 7.774 €. Der Bescheid wurde dem Kläger als ausgeschiedenem Kommanditisten einzeln bekannt gegeben.

Mit dem Einspruch gegen den Bescheid für 2008 beantragt der Kläger, den ihm zuzurechnenden Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. KG um 170.000 € zu mindern und damit i.H.v. -7.774 € festzustellen. Er berechnet hierbei den Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungspreis i.H.v. 180.000 € abzüglich der Anschaffungskosten von 2006 i.H.v. 180.000 € und der Veräußerungskosten von 7.774 €. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist wurde gewährt.

Mit einem unter dem Vorbehalt der ...

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