Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für das Bestehen der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ist nach höherrangigem Recht dahingehend auszulegen, daß die Steuerberaterprüfung bestanden ist, wenn eine Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 erzielt wird.

 

Normenkette

DVStB § 28 Abs. 1 S. 1, § 15; GG Art. 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen VII R 38/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1997 teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung erzielte er die Noten 4,5 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete), 3,5 (Ertragsteuern) und 4,0 (Buchführung und Finanzwesen), also die Durchschnittsnote 4,0.

In der mündlichen Prüfung erzielte er die Noten 4,66 - 4,5 - 4,5 - 4,08 - 4,5 - 4,5 und 4,5 , also die Durchschnittsnote 4,46.

Die aus den Durchschnittsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu bildende Gesamtnote betrug 4,23. Deshalb teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger im Anschluß an die mündliche Prüfung am 20. 3. 1998 mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Auf die ausdrückliche Frage des Prüfungsvorsitzenden erklärte der Kläger, daß er keine Begründung der Bewertung wünsche. Auch in der Folgezeit begehrte der Kläger keine Begründung der Bewertung seiner schriftlichen und mündlichen Leistungen.

Gegen die Entscheidung vom 20. 3. 1998 richtet sich die Klage vom 13. 4. 1998. Der Kläger trägt vor, bei der Notenbekanntgabe sei ihm mitgeteilt worden, daß sein mündlicher Vortrag schlecht benotet worden sei, da er „nur“ ca. 6 Minuten gedauert habe. Eine Schlechterbewertung des mündlichen Vortrags nur aufgrund seiner Dauer erscheine ihm rechtswidrig.

Die Art der Fragestellung einzelner Prüfer (i. w. Steuerberater ..., Regierungsdirektor ... und ...) sei trotz der herrschenden höchst angespannten Atmosphäre penetrant und teilweise provokativ gewesen und habe nahezu ausschließlich Begriffsjuristerei zum Gegenstand gehabt. Als Beispiel werde bezeichnet die Frage: Steuerbefreiung bei der USt bei Tätigkeit als Betreuer; wo steht dies genau im Gesetz?

Dadurch hätten nur die beiden Kandidaten mit den besseren Vornoten aus der schriftlichen Prüfung eine echte Chance gehabt, die Gesamtprüfung trotz der negativen Bewertungen in diesen Runden insgesamt zu bestehen.

Hinzu kämen Bewertungsfehler bei der Bemessung folgender Prüfungsleistungen:

  • Mündlicher Vortrag: Er meine hierbei sowohl das Thema als auch dessen Aufbau und die Darstellung des Themas vor der Prüfungskommission in einem Umfang vorgetragen zu haben, der zumindest eine befriedigende Bewertung rechtfertige;
  • Verfahrensrecht: Auch hierbei meine er, Leistungen erbracht zu haben, die zumindest eine befriedigende Bewertung rechtfertigten.

Der Kläger beantragt, die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 20. 3. 1998 aufzuheben und die Prüfung insgesamt für bestanden zu erklären, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung unter Beibehaltung der Noten aus der schriftlichen Prüfung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, der Kläger habe in seiner Klagebegründung nicht näher dargelegt, worin die Verstöße des Prüfungsausschusses zu sehen seien, die zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt haben sollen. Lediglich zum mündlichen Kurzvortrag habe er ausgeführt, daß ihm eine schlechte Bewertung aufgrund der kurzen Dauer des Vortrags rechtswidrig erscheine.

Dieses allgemeine Vorbringen begründe - insbesondere im Hinblick auf den langen zeitlichen Abstand zu der mündlichen Prüfung - nicht einen konkreten Anspruch auf eine substantiierte Begründung der Prüfungsentscheidung.

Abgesehen davon sei der Prüfungsausschuß auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Bewertung - soweit wegen des Zeitablaufs noch möglich - weiterhin der Auffassung, daß diese zutreffend sei und in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum liege.

Davon abgesehen irre der Kläger, wenn er meine, Grund für die Bewertung seines Kurzvortrages sei gewesen, daß er die ihm zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgeschöpft habe. Dies sei lediglich Anzeichen dafür, daß er das Thema inhaltlich nicht ausführlich genug behandelt habe. Gerade der Inhalt des Gesellschaftsvertrages, nach dem laut Aufgabenstellung gefragt gewesen sei, sei nicht genügend dargestellt gewesen. Zumindest wäre erforderlich gewesen, den auch für steuerliche Fragen wesentlichen Inhalt darzustellen, wie z. B. Regelungen über das Ausscheiden aus der Gesellschaft oder deren Beendigung.

Die Äußerungen des Klägers zum „atmosphärischen“ Umfeld der Prüfung hätten möglicherweise seinem subjektiven Empfinden entsprochen. Der Prüfungsausschuß sei der Auffassung, daß das Vorbringen des Klägers nicht zutreffe und jedenfalls die Prüfungsleistung des Klägers nicht beeinflußt habe. Es sei auch zu erwähnen, daß ein weiterer Kandidat, der die Prüfu...

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