Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögenseigenschaft Verlust bringender Wirtschaftsgüter bzw. Darlehen als Liquiditätsreserve

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen ist dann nicht mehr zulässig, wenn bereits bei Erwerb oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.

Der Verlust der Kapitalanlage selbst ist bei Privatvermögen ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Vermögenssubstanzverlust, der nicht auf der Einkunftsebene als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

EStG §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine zwischenzeitlich wertberichtigte Darlehensforderung Betriebsvermögen ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Kfz-Karosseriebaubetrieb mit Lakkiererei. Die Einkommensteuer- sowie Gewerbesteuererklärungen wurden für 1995 am 08.09.1997 und für 1996 am 15.06.1998 eingereicht. Entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen und Jahresabschlüssen legte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheiden für 1995 vom 11.02.1998 und für 1996 vom 23.07.1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1995 in Höhe von 156.187 DM und für 1996 in Höhe von 82.945 DM zugrunde.

Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wurde mit Bescheid vom 10.02.1998 für 1995 auf 4.286 DM und mit Bescheid für 1996 vom 23.07.1998 auf 1.658 DM festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbescheid und der Einkommensteuerbescheid 1995 ergingen hierbei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheiden vom 17.08.2001 aufgehoben.

Das Finanzamt führte bei den Klägern in der Zeit vom 01.04.2003 bis 15.05.2003 eine Fahndungsprüfung durch, die sich auf die Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1995 und 1996 erstreckte und mit Bericht vom 10.06.2003 abgeschlossen wurde.

Dem Finanzamt wurden im Rahmen dieser Prüfung die Geschäfte des Klägers mit A bekannt. Diese stellen sich wie folgt dar:

Der Kläger schloss am 04.07.1994 mit A Verträge über die Abtretung von Anteilen von je 228.000 DM an Darlehensforderungen des A zum Kaufpreis von je 200.000 DM. Nach der Präambel der Verträge hatte A den Firmen Z Handelsgesellschaft m.b.H., 2 (kurz: Z) und Y AG, 1, Schweiz (kurz: Y) jeweils Darlehen i.H.v. 5.000.000 DM zum Zinssatz von 6,5% (Z) bzw. 9,75 % (Y) gewährt. Nach der Präambel des Z Vertrages ist das Darlehen am 30.06.1999 fällig, eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Darlehensgeber ist ausgeschlossen.

Die Zahlung für das Darlehen Z leistete der Kläger durch die Übergabe eines Schecks in Höhe von 200.000 DM an A. Der Scheck wurde am 02.08.1994 dem Geschäftskonto Nr. XXXXXXXX bei der Bank 1 belastet. Der Vorgang wurde in der laufenden Buchführung als Privatentnahme gebucht. Am gleichen Tag wurde dem Konto ein weiterer Scheck i.H.v. 150.000 DM belastet und als Privatentnahme erfasst. Der Betrag wurde zur Zahlung des Kaufpreises für das mit Vertrag vom 02.08.1994 erworbene Grundstück in 3 verwendet. Die Beträge stammen aus der Auflösung von Festgeldkonten i.H.v. 350.000 DM, die dem obigen Geschäftskonto am 27.07.1994 gutgeschrieben wurden. Dieser Vorgang wurde als Privateinlage verbucht .

Im September 1995 wurde durch die Medien die Zahlungsunfähigkeit des A bekannt. Am 18.12.1995 wurde der Kläger im Ermittlungsverfahren gegen A als Zeuge vernommen, bezüglich seiner Aussage wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Schreiben vom 13.12.1995 wandte sich Rechtsanwalt B als Rechtsvertreter des Klägers an die Rechtsschutz Versicherung wegen der Erteilung einer Dekkungszusage hinsichtlich der Rückforderung der Darlehensforderung Y. B gab hierbei an, dass der Kläger den Darlehensbetrag im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung hingegeben habe.

Mit Urteil des Landgerichts 2 vom 30.04.1996 wurde A wegen Betrugs und Untreue verurteilt. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war die Behauptung des A, er habe der Fa. Y ein Darlehen von 5.000.000 DM gewährt, unrichtig. Daher habe auch kein abtretbarer Darlehensrückzahlungsanspruch bestanden. Aus dem Schriftverkehr zwischen Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C als Rechtsvertreter der Fa. Z vom Dezember 1995 ergibt sich, dass A auch der Fa. Z kein Darlehen gewährt hatte.

Im Juni 1996 wurden bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 1994 die Darlehensforderungen an die Firmen Y und Z jeweils i.H.v. 200.000 DM als Privateinlagen in das Betriebsvermögen eingebucht. Außerdem wurde eine Zinsforderung an die Z in Höhe von 5.250 DM aktiviert und in voller Höhe wertberichtigt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 im Juni 1997 wurden die beiden Darlehensforderungen mit jeweils 100.000 DM (50%) wertberichtigt. Die Zinsforderungen für beide Darlehen i.H.v. 19.500 DM (Fa. Y) und 13.500 DM (Fa. Z) wurden wiederum aktiviert und in voller Höhe wertberichtigt.

Im Jahresabschluss zum 31.12.1996 wurde die Einzelwertberichtigung für die Darlehensforderung an die Fa. Y um 100.000 DM erhöht. Die Einzelwertberichtigun...

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