Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen III R 100/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 41.728 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Unternehmen der Klägerin als Handelsbetrieb einzuordnen und ihr deshalb eine Investitionszulage zu versagen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen, das sich mit Brandschutzservice befaßt; u. a. unterhält sie seit 1991 Betriebsstätten in Sachsen und Thüringen.

Für das Streitjahr 1993 hatte sie mit Antrag vom 4. Mai 1994 Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) beantragt. Der Antrag betraf verschiedene neue abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 521.591,13 DM, deren Einsatz im Fördergebiet erfolgen sollte.

Das Finanzamt gewährte die Zulage in Höhe von 41.728 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser Bescheid vom 26. Mai 1994 wurde im Anschluß an eine Außenprüfung am 5. Juli 1995 unter Aufhebung des Vorbehalts dahingehend geändert, daß die Zulage mit 0 DM festgesetzt wurde. Der Prüfer hatte nämlich festgestellt, daß die Klägerin einen sog. Mischbetrieb aus Handel und Dienstleistung unterhält und daß mehr als 70 v. H. der Wertschöpfung, nämlich 3.218.669 DM auf den Handel und nur 1.283.381 DM auf den Dienstleistungsbereich entfielen. Eine Investitionszulage sei deshalb nach § 3 Satz 2 der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des InvZulG 1993 (Bundesgesetzblatt -BGBl. I 1993, 1650) nicht zu gewähren. Zudem seien nach den Feststellungen des Prüfers zumindest für einige der angeschafften Wirtschaftsgüter die Verbleibensvoraussetzungen im Fördergebiet nicht gegeben.

Mit Zustimmung (§ 45 Abs. 1 FGO) der beklagten Behörde erhob die Klägerin gegen den Bescheid über die Änderung der Investitionszulage für 1993 vom 5. Juli 1995 ohne Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs Sprungklage. Die Klägerin läßt vortragen, es treffe zwar zu, daß ihr Unternehmen wegen der höheren Wertschöpfung im Handelsbereich nach dem vom Finanzamt angelegten Maßstab einen Mischbetrieb darstelle, doch ergebe sich „aufgrund der viel höheren Investitionen und des größeren Arbeitseinsatzes ein Überwiegen des Handwerks- bzw. Dienstleistungsbereiches”, wenn andere Kriterien –etwa die des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG)– angelegt würden. Maßgeblich sei daher die langjährige Rechtsprechung des BFH zu § 19 BerlinFG, welche als Abgrenzungsmerkmale den Umsatz, das investierte Kapital, die Arbeitslöhne oder eine Kombination dieser Merkmale verlange. Auch die auf diesem Gebiet bestehende Verwaltungspraxis sei entsprechend zu beachten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 5. Juli 1995, mit welchem die Investitionszulage auf 0 DM festgesetzt wurde, aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO trotz fehlenden Vorverfahrens zulässig, weil die beklagte Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat, die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens als solche zu behandeln. Die Klageschrift ist dem Finanzamt nämlich am 3. August 1995 zugegangen, während die Zustimmungserklärung das Gericht am 21. August 1995 erreicht hat.

Die Klage ist indessen nicht begründet, weil das Finanzamt das Unternehmen der Klägerin insgesamt und auch deren betroffene Betriebsstätten zu Recht als Handelsbetrieb behandelt hat, so daß eine Investitionszulage nicht zu gewähren war.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst a) InvZulG 1993 sind Investitionen begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat. Dazu enthält Satz 2 dieser Vorschrift allerdings die Einschränkung, daß der zuvor wiedergegebene Grundsatz bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels nicht gilt. Die Klägerin mag daher die zeitlichen und örtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage erfüllen; dennoch ist eine solche zu versagen, weil ihr Unternehmen als Handelsbetrieb gemäß § 3 Satz 2 InvZulG 1993 nicht gefördert werden kann. Denn als Handelsbetrieb sind nicht nur solche Unternehmen zu erachten, die sich ausschließlich auf diesem Sektor betätigen, sondern auch solche, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- und Verarbeitung weiterzuveräußern und/oder zwischen Verkäufern und Käufern von Waren zu vermitteln (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV B 3-InvZ 1010-8/93, Zweifelsfragen bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1993, BStBl. I 1993, 856 Nr. I 4. Abs. 5; Vorbemerkung 4 der Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausg...

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