Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen IV R 103/94)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 15.09.1992 wird aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1987 vom 08.11.1990 wird dahin geändert, daß die für die Klägerin festgestellten anteiligen Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in Höhe eines Betrags von … DM als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt werden.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 2/5, das beklagte Finanzamt 3/5 zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Es ergeht folgender

Beschluß:

1. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Veräußerungsgewinn der Klägerin, der durch die Veräußerung ihrer Gesellschaftsbeteiligung am … entstanden ist, zu Recht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für den … einbezogen worden ist. Hilfsweise ist streitig, ob es sich insoweit um einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn handelt.

Die Klägerin, … ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, an der u.a. … zu 13,34 % (4/30) beteiligt war.

Die Klägerin … war Gesellschafterin der … mit einem Anteil von 30 %. Der … ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die einen auf eigenem Grundstück errichteten Supermarkt vermietet.

Aufgrund Gesellschafterbeschluß vom 01.10.1987 schied … aus der Klägerin … aus und erhielt deren Anteil am … Darüber hinaus übernahm … das Darlehen der Klägerin bei der …bank in Höhe von … DM. Diesen tauschähnlichen Vorgang beurteilte das beklagte Finanzamt – soweit hier einschlägig – wie folgt:

  1. Anschaffung der Beteiligung am … durch …
  2. Veräußerung der Beteiligung am … durch die Klägerin.

Den Veräußerungsgewinn der Klägerin (Veräußerung der Beteiligung am …) ermittelte das beklagte Finanzamt mit … DM.

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1987 für den ermittelte das beklagte Finanzamt die auf die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden entfallenden anteiligen Einkünfte mit … DM, die das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierte und erhöhte diese anteiligen Einkünfte um den Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM auf insgesamt … DM.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid für 1987 vom 08.11.1990 Bezug genommen.

Gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid vom 08.11.1990 legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb. Begründet ist die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 15.09.1992 wie folgt: Die Klägerin erziele aus ihrer Beteiligung am … Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu denen auch der Gewinn aus der Veräußerung aus der Beteiligung gehöre. Diese Einkünfte seien im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des … zu erfassen. Im Streitfall verwirklichten die Gesellschafter des … in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft gemeinsam den Tatbestand des § 21 EStG, da sie ihr Grundstück vermieteten und diese Tätigkeit als private Vermögensverwaltung zu beurteilen sei. Handle es sich jedoch bei einem Gesellschafter, wie im Streitfall bei der Klägerin, um einen Gewerbebetreibenden, der seine Beteiligung im Betriebsvermögen halte, so bewirke diese Beteiligung, daß die Einkünfte der Personengesellschaft, soweit sie auf den betrieblich Beteiligten entfielen, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft anteilig in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien unter Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für einen ausscheidenden Gesellschafter handle es sich zwar um eine Feststellung, die nur diesen einzelnen Beteiligten betreffe. Dennoch sei der Veräußerungsgewinn im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO zu erfassen, da diese einzelpersonenbezogene Feststellung mit den durch mehrere Personen in Form einer Gesellschaft erzielten Einkünften in sachlichem Zusammenhang stehe. Der Veräußerungsgewinn sei im Streitfalle auch nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, da es sich bei der Beteiligung der Klägerin an dem vermögensverwaltenden … nicht um einen Mitunternehmeranteil handle. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid für 1987 vom 08.11.1990, der durch die Einspruchsentscheidung vom 15.09.1992 keine andere Gestalt erhielt, hat die Klägerin nunmehr form- und fristgerecht Klage erhoben, die im wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

Beim verwirklichten die Gesellschafter … (Klägerin), … in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für den … könnten die anteiligen Einkünfte der Klägerin nicht in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Dies sei deshalb nicht mö...

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