Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 und 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen XI R 70/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 20.983 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 und 1987 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide auszusetzen ist.

Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er betreibt seit 1960 ein Institut, das sich zunächst auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens mit Baustatik, Hoch- und Tiefbau, Abfalltechnik sowie Wasserbau und Bauphysik befaßte. Später traten die Bereiche Geologie, Hydrologie, Bodenkunde, Ingenieurgeologie, Boden- und Felsmechanik, Regional- und Landesplanung, Stadtsanierung und Umweltschutz, Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markt-, Regional- und Wirtschaftsprobleme, Erd-, Grund- und Felsbau sowie Landespflege und schließlich Akustik hinzu. Das Institut dient der Beratung und Überwachung von entsprechenden Bauvorhaben. Dazu werden Studien, Gutachten und Projektierungen erstellt sowie Untersuchungen durchgeführt. In den Jahren 1983 bis 1987 beschäftigte der Kläger zwischen 76 und 87 Mitarbeitern. Obwohl er die Auffassung vertritt, freiberuflich tätig zu sein, wurde er für diese Jahre –für 1983 bis 1985 mit sog. Null-Bescheiden– zur Gewerbesteuer herangezogen. Gegen sämtliche Gewerbesteuermeßbescheide vom 11. Februar 1991 legte er Einspruch ein; er beantragte darüber hinaus, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zur Entscheidung über seinen Einspruch auszusetzen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 8. März 1991 ab. Zur Begründung verwies es auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. November 1984, Az.: I 148/82. Mit diesem Urteil war die gegenüber dem Kläger ergangene Aufforderung des Finanzamts, vom 1. Januar 1982 an wegen gewerblicher Tätigkeit Bücher zu führen, bestätigt worden.

Gegen die Ablehnung seines Antrags wandte sich der Kläger mit Beschwerde. Er trug vor, aus der Entscheidung des Finanzgerichts über die Buchführungspflicht sei nicht zwingend die Gewerbesteuerpflicht abzuleiten.

Die Beschwerde blieb erfolglos. Die zu ihrer Entscheidung berufene Oberfinanzdirektion Nürnberg vertrat die Auffassung, soweit die Streitjahre 1986 und 1987 betroffen seien, scheitere die Aussetzung der Vollziehung daran, daß ernstliche Zweifel am Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts zur Buchführungspflicht für die zu beurteilenden Erhebungszeiträume nicht bestünden. Zwar habe das Finanzgericht mit einem weiteren Urteil vom 25. Juli 1989, Az.: I 28/88 entschieden, daß die Gewerbesteuermeßbescheide 1975 bis 1977 in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen seien, doch sei diese Entscheidung lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung ergangen, während das rechtskräftige Urteil vom 15. November 1984 zur Buchführungspflicht ernstliche Zweifel am Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nicht zulasse.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1989 sei durch die Finanzbehörde nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem sei die Auffassung des Finanzamts durch das den Zeitraum 1977 betreffende Gutachten des … vom Mai 1988, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, widerlegt worden. Insbesondere die Passage über die eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit des Klägers sei auf den Zeitraum der Streitjahre zu übertragen, weil sich am Tätigkeitsbereich des Klägers bis 1987 nichts wesentliches verändert habe. Aus dem Gutachten ergebe sich ferner, daß der Kläger nicht einmal geringfügig auf sachfremden, d. h. seiner Ausbildung nicht entsprechenden Feldern tätig gewesen sei. Alle Mitarbeiter hätten lediglich Vor- und Zuarbeiten geleistet. Dabei habe der Kläger nicht nur die Vorleistungen seiner Mitarbeiter gestaltet, sondern auch inhaltlich geprägt und vom Ablauf her beherrscht. Deshalb habe der Kläger, nicht seine Mitarbeiter, jeweils den eigentlichen Auftrag eigenverantwortlich erledigt. Auch die Mitarbeiterzahl stelle kein Argument dar, um die Auffassung des Finanzamts zu stützen; ebensowenig die Zahl der jährlich ausgeführten Aufträge. Denn gerade auf dem Arbeitsgebiet des Klägers müsse der technische Fortschritt und die Bedeutung der Teamarbeit unter Zuziehung von Spezialisten beachtet werden. Vielmehr trügen alle Leistungen den Stempel des Klägers.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. März 1991 und –soweit sie die Streitjahre 1986 und 1987 betrifft– auch der Beschwerdeentscheidung vom 17. August 1992 das Finanzamt zu verpflichten, die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 und 1987 bis zur Entscheidung über die Einsprüche gegen diese Gewerbesteuermeßbescheide zu gewähren. Er beantragt zudem, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendi...

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