Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nachzuweisen.

 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3; UStDV § 17a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der Lieferung eines PKW um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt (Rechnung vom 07.10.2002).

Die Klägerin vermietete und verkaufte im Streitjahr Kraftfahrzeuge. In ihrer am 31.07.2003 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte sie folgende Angaben:

Lieferungen und Leistungen (16 %)

2.672.769,00

USt darauf

427.643,04

Vorsteuerbeträge

741.578,79

verbleibende Umsatzsteuer

- 313.935,75

steuerfreie Umsätze

innergemeinschaftliche Lieferungen

669.027,00

Ausfuhrlieferungen

318.196,00

Das Finanzamt stimmte dieser zustimmungsbedürftigen Erklärung zu, so dass sie gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

Bereits am 03.02.2003 hatte das Finanzamt mit einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 und Juni 2003 begonnen. Der Prüfer stellte sich in seinem Bericht vom 11.12.2003 auf den Standpunkt, dass die Klägerin vier Veräußerungen von Personenkraftwagen zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst hatte (126.770 ) und erhöhte entsprechend die steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz um 109.284,49 .

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 13.01.2003 für das Streitjahr wie folgt:

Lieferungen und Leistungen (16%)

2.782.053,00

USt darauf

445.128,48

Vorsteuerbeträge

741.578,79

verbleibende Umsatzsteuer

- 296.450,31

steuerfreie Umsätze

innergemeinschaftliche Lieferungen

542.257,00

Ausfuhrlieferungen

318.196,00

Der fristgerechte Einspruch der Klägerin war nur teilweise erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf –308.763,43  herab, da es weitere Lieferungen in Höhe von 89.270  (brutto) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannte. Während des Einspruchverfahrens hatte das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 07.11.2008 aufgehoben.

Weiter steuerpflichtig beließ das Finanzamt u.a. die Lieferungen eines Mercedes-Benz CLK mit Rechnung vom 07.10.2002 an die Fa. X , Griechenland. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 verwiesen.

Zu dem Verkauf des Mercedes legte die Klägerin folgende Unterlagen vor:

  • Die Rechnung vom 07.10.2002, welche die Fahrgestellnummer nur unvollständig ausweist; auf der Rechnung wurde der Erhalt des Fahrzeugs bestätigt, die Unterschrift gehört augenscheinlich zu einem Herrn Y ; auf der Rechnung fehlt der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 14a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 2002, vermerkt ist lediglich „Exportpreis netto 30.000 ”.
  • Eine Versicherung „an Eides statt” das betreffende Fahrzeug nicht in Deutschland zu verkaufen oder zuzulassen, sondern nach Griechenland auszuführen;
  • Eine Kopie von Fahrzeugschein und Abmeldebescheinigung;
  • Eine Ausweiskopie eines X ;
  • Eine Kopie des Fahrzeugbriefes;
  • Eine qualifizierte Abfrage der Käuferdaten nach § 18e UStG (Gültigkeit der vorgelegten Umsatzsteuer-Identnummer und der dazu gespeicherten Adressdaten);
  • einen am 11.12.2003 nachgereichten CMR-Frachtbrief, der als Versender (Feld 1) die Klägerin nennt, keine Angabe zu Ausstellungsort und –datum macht und in Feld 22 (Absender) und Feld 24 (Empfangsbestätigung) nur ein Datum aufweist.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Änderungsbescheid vom 13.01.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 4.138  niedriger festgesetzt wird.

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des Mercedes Herr Y als Abholer aufgetreten sei und dieser ihrem Kommanditisten seit langem bekannt sei; Herr Y sei in 1 seit Jahren Autohändler. Das Fahrzeug habe unstreitig Deutschland verlassen; die Tatsache, dass es wieder nach Deutschland zurückgebracht worden sei, liege nicht in ihrer Verantwortung. Damit seien alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Hinsichtlich des Mercedes fehle es an einem Verbringungsnachweis, da sich aus dem Frachtbrief hierzu nichts ergebe. Tatsächlich sei das Fahrzeug nie nach Griechenland gekommen, wie die griechische Finanzverwaltung mitgeteilt habe.

Den Akten des Finanzamts lässt sich hierzu einer Antwort der griechischen Finanzverwaltung auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts entnehmen, dass das streitige Fahrzeug an ...

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