Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsaufnahme eines Enkels - Berücksichtigung als Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel als Kinder berücksichtigt. Eine Haushaltsaufnahme liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird (Obhutsverhältnis).

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.07.2012; Aktenzeichen VI B 13/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Enkelin der Klägerin K in deren Haushalt aufgenommen ist.

Die Enkelin der Klägerin K (geb. am 05.10.2000) besuchte ab April 2008 in A-Stadt den Kindergarten. In dieser Zeit wurde sie von der Klägerin betreut und in deren Haushalt versorgt. Am 06.01.2008 verzog K zu ihren Eltern bzw. Großeltern nach Rumänien, um dort die Grundschule zu besuchen.

Die Klägerin beantragte für ihre Enkelinnen K und I (geb. am 13.05.1994) am 24.08.2009 Kindergeld.

Die beklagte Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 19.11.2009 den Kindergeldantrag ab, da die Kinder nicht in den Haushalt der Klägerin aufgenommen seien.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.12.2009 Einspruch ein. Sie gab an, beide Kinder seit dem 18.06.2008 zu betreuen und zu versorgen. Die Kinder seien lediglich zeitweilig auswärtig zum Zweck des Schulbesuchs untergebracht. K habe vom 18.06. – 01.08.2008 die 1. Klasse der Volksschule A-Stadt besucht. Seit dem 15.09.2008 besuche sie die Schule in Rumänien und verbringe jeweils die Schulferien hier, so beispielsweise die sechswöchigen Sommerferien 2009 und die Herbstferien vom 31.10. – 08.11.2009. Sie habe sich bereits jahrelang in A-Stadt aufgehalten und dort auch den Kindergarten besucht. Beigefügt war eine Einverständniserklärung des Kindsvaters J A., das Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009 wies die Familienkasse den Einspruch bezüglich des Kindergeldes für K als unbegründet zurück. Es sei davon auszugehen, dass sich K in Rumänien bei ihrem Vater aufhalte. Die Besuche bei der Klägerin seien daher nicht als Haushaltsaufnahme anzusehen.

Die Klägerin hat am 18.01.2010 Klage erhoben. Zunächst hat sie Kindergeld für K ab Februar 2008 begehrt. Auf den Hinweis der Beklagten auf die Abmeldung Ks zum 06.01.2008 hat die Klägerin das Klagebegehren auf die Zeit ab Juni 2008 eingeschränkt. Aufgrund des Charakters der Kindergeldfestsetzung als Dauerverwaltungsakt besteht sie auf Bewilligung des Kindergeldes bis zum letzten Monat vor Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen, also bis Juni 2011.

Die Klägerin ist der Ansicht, K sei nach wie vor in ihren Haushalt aufgenommen. K habe von April 2005 – Januar 2008 den Kindergarten in A-Stadt besucht und sei in dieser Zeit von ihr, der Klägerin, betreut und versorgt worden. Die Grundschulausbildung ab dem 06.01.2008 sei vorübergehend gewesen und habe der Zweisprachigkeit Ks dienen sollen. Spätestens im Jahr 2011 solle K die Schulausbildung in Deutschland aufnehmen. Deshalb habe K in den rumänischen Schulferien vom 18.06. – 01.08.2008 die Grundschule in A-Stadt besucht. K habe sich in folgenden Zeiten in Deutschland bei ihr, der Klägerin, aufgehalten:

18.06.2008 – 03.08.2008

25.10.2008 – 02.11.2008

21.12.2008 – 02.01.2009

03.02.2009 – 07.02.2009

11.04.2009 – 19.04.2009

21.06.2009 – 01.09.2009

31.10.2009 – 08.11.2009

20.12.2009 – 31.12.2009

30.01.2010 – 06.02.2010

03.04.2010 – 11.04.2010

30.06.2010 – 06.09.2010

30.10.2010 – 08.11.2010

26.12.2010 – 02.01.2011

29.01.2011 – 06.02.2011

16.04.2011 – 25.04.2011

K sei regelmäßig in sämtlichen Schulferien in ihren Haushalt zurückgekehrt. Ihr stehe dort, wie in der Zeit vor Beginn der Schulausbildung, ihr eigenes Zimmer zur Verfügung. Dort befänden sich ihre persönlichen Sachen, insbesondere ein Kleiderschrank mit sämtlichen Kleidungsstücken, Spielsachen, Bücher und persönlichen Gegenständen. Bezugspersonen für K seien sie, die Klägerin und Ks Schwester I , die das Internat in 2 besuche und an den Wochenenden und in den Schulferien in den klägerischen Haushalt zurückkehre. In Rumänien besuche K ausschließlich die Schule und habe kein „Privatleben”. Die Unterbrechung durch den Grundschulbesuch in Rumänien sei vorübergehend gewesen. Vom 04.07. – 29.07.2011 besuchte K die 4. Klasse der Grundschule in A-Stadt. Seit dem 15.09.2011 besuche K das xxx -Gymnasium in 1 .

In Rumänien habe sich K während der Woche (Montag – Freitag) in einer Stadtwohnung in Rumänien aufgehalten und sei dort im wöchentlichen Wechsel von den Großeltern N und JO betreut worden. Drei von vier Wochenenden habe K im Haushalt ihrer Eltern J A. und PN - K O in einem etwa vier Kilome...

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