Revision eingelegt (BFH XI R 39/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Refinanzierungskosten - "Pool-Finanzierung"

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Abzugsverbot von Refinanzierungsaufwendungen aufgrund der "Pool-Finanzierung" gem. § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist nicht einschlägig, da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen nicht bestehe. Es fehlt der konkreten Zusammenhang von Passiv- und Aktivgeschäften bei Kreditinstituten.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; InvStG 2004 § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2023; Aktenzeichen XI R 39/20)

 

Tatbestand

Streitig ist der gewinnmindernde Abzug von Refinanzierungskosten.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in 1. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb aller banküblichen Geschäfte sowie die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach der Sparkassenordnung (SpkO).

In den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielte die Klägerin Erträge u.a. aus Beteiligungen an den beiden Immobilienspezialinvestmentfonds i.S. des § 15 Abs. 2 InvStG 2004

FONDS I (Steuernummer) und

FONDS II (Steuernummer).

Diese Fonds erzielten ihre Erträge vorwiegend durch die Vermietung von im Inland und im EU-Ausland (insbesondere Niederlande, Frankreich, Luxemburg und Irland) belegenden Immobilien. Ihr Auslands-Immobilien-Anteil betrug in den Streitjahren:

2012

2013

2014

FONDS I

5.295.542,05 €

5.927.944,20 €

5.853.815,13 €

FONDS II

-

4.198.108,32 €

5.861.545,70 €

Summe

5.295.542,05 €

10.126.052,52 €

11.715.360,83 €

Von den in den streitbefangenen Jahren an die Klägerin ausgeschütteten Erträgen entfielen

  • 73.493 € im Jahr 2012,
  • 260.726 € im Jahr 2013 und
  • 334.957 € im Jahr 2014

auf ausländische Mieteinkünfte der Immobilienspezialinvestmentfonds, welche der Klägerin aufgrund ihrer Anteile am inländischen Investmentvermögen zuzurechnen sind. Aufgrund der jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.

Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen durch die Klägerin erfolgte nicht. Vielmehr nutzt die Klägerin regelmäßig eine sog. "Pool-Finanzierung", bei der die Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken gesichert wird.

Der sich aufgrund dieser Geschäftspraxis ergebende durchschnittliche Refinanzierungssatz der Investitionen der Klägerin aus der Pool-Finanzierung betrug in den Streitjahren:

  • 1,260% im Jahr 2012,
  • 1,062% im Jahr 2013 und
  • 0,804% im Jahr 2014.

Die Klägerin erklärte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer den Teil der für sie gesondert und einheitlich festgestellten Erträge der Immobilienspezialinvestmentfonds, welcher aus Mieteinkünften der im Ausland belegenden Objekte stammte, gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG (2004) i.V.m. mit den jeweiligen DBAs als von der Körperschaftsteuer befreit.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. den BP-Bericht vom 04.08.2016) erließ das Finanzamt am 06.10.2016 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2014. Darin erfasste es in Bezug auf die steuerfreien Erträge aus den o.g. Immobilienspezialinvestmentfonds anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Den bis dahin bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.

Auf Basis des Auslandsanteils der Immobilien und des durchschnittlichen Refinanzierungssatzes berechnete es die nichtabziehbaren Refinanzierungskosten mit

  • 66.723,83 € (5.295.542,05 € × 1,260%) für das Jahr 2012,
  • 07.538,68 € (10.126.052,52 € × 1,062%) für das Jahr 2013 und
  • 94.191,50 € (11.715.360,83 € × 0,804%) für das Jahr 2014.

Hiergegen legte die Klägerin am 31.10.2016 jeweils fristgerecht Einspruch ein.

Am 20.02.2019 erließ das Finanzamt für die Streitjahre in Bezug auf hier nicht streitgegenständliche Sachverhalte geänderte Körperschaftsteuerbescheide; diese wurden zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 06.05.2019 fristgemäß Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 4 Abs. 1 InvStG (2004) i. V. m. § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InvStG (2004) bei den Immobilienspezialinvestmentfonds ermittelten, steuerfreien ausgeschütteten Erträge in die Veranlagung für die Jahre 2012 bis 2014 unverändert einzugehen hätten. Ein steuerliches Abzugsverbot von Refinanzierungsaufwendungen, die der jeweiligen Anlage nicht konkret zugeordnet werden könnten, sei hingegen nicht einschlägig.

Bei den streitgegenständlichen Erträgen handele es sich gem. § 4 Abs. 1 InvStG (2004) i.V.m. dem jeweils einschlägigen DBA um steuerfreie Einkün...

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