Revision eingelegt (BFH VIII R 7/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für die Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis

 

Leitsatz (redaktionell)

Absetzungen wegen Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG scheiden bei einer Praxisübernahme aus, wenn der Käufer nicht die Praxis als solche, sondern den mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und damit ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben hat.

 

Normenkette

EStG §§ 6-7, 4 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen VIII R 7/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben haben.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr bestehenden radiologischen Gemeinschaftspraxis GbR; ihre Anteile wurden im Jahr 2011 in eine GmbH eingebracht.

Im Mai 2003 vereinbarte die GbR mit S, der eine radiologisch-nuklear-medizinische Praxis betrieb, spätestens zum 01.04.2004 die Einzelpraxis zu übernehmen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 421.815,80 €. Aus dem Vertrag vom Mai 2003 ergibt sich Folgendes:

1. Unter "1. Präambel" ist ausgeführt, im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit von S solle erreicht werden, dass dessen Vertragsarztsitz auf die GbR bzw. einen von der GbR bestimmten Dritten übergehe.

2. In Ziffer 2 "Übergangsvereinbarung" verpflichteten sich die Vertragsparteien, alles Erforderliche und Dienliche zu unternehmen, damit der Vertragsarztsitz von S auf einen von der GbR bestimmten Arzt zum Beendigungszeitpunkt übergehen könne. Sobald der Vertragsarztsitz rechtswirksam auf ein Mitglied der GbR übergegangen sei, sei die GbR verpflichtet, an S den vereinbarten Betrag zu bezahlen. Könne der Vertragsarztsitz nicht übertragen werden, entfalle jedwede Zahlungsverpflichtung; der Vertrag werde gegenstandslos.

3. Nach Ziffer 3 "Procedere der Übertragung" war S verpflichtet, durch Einholung von entsprechenden anwaltlichen oder sonstigen Beratungshinweisen das konkrete Procedere für eine Übertragung des Vertragsarztsitzes abzuklären. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass "der gewünschte Erfolg, also die Übertragung des Sitzes", unter Wahrung des Berufs-, Zulassungs- und Kassenarztrechtes auf dem sichersten Weg auch tatsächlich erreicht werden könne. Der Veräußerer verpflichtete sich, jedweden Antrag auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes inhaltlich vorher unbedingt abzustimmen.

Eine Sitzübertragung erfordere möglicherweise, dass für eine Übergangsphase (von ca. ein bis zwei Quartalen) der abgebende Arzt mit dem potentiellen Übernehmer zunächst noch in eine Gemeinschaftspraxis eintrete (z.B. auch Jobsharing), nach Ablauf der Übergangsphase aus der Gemeinschaftspraxis wieder austrete und dann der "freie" Sitz auf einen von der Gemeinschaftspraxis bestimmten Dritten bzw. den verbleibenden Partner überführt werden könne. Sollte also aus Sicht des geltenden Rechts ein solches Übertragungsprocedere notwendig oder dienlich sein, um den Übertragungserfolg sicherzustellen (oder diesen zu erhöhen), seien die Vertragsparteien verpflichtet, alles zur Umsetzung und Durchführung einer solchen Vorgehensweise zu unternehmen, entsprechende Anträge zu stellen, etc.

Falls ein (rechtlicher) Berater in dieser Angelegenheit eingeschaltet werde, trüge die GbR in jedem Fall die Kosten. Im Falle eines oben dargestellten Übertragungsprocedere sei zwischen den Vertragsparteien abgestimmt, dass sich am wirtschaftlichen Gehalt und Inhalt der getroffenen Grundsatzvereinbarung nichts ändern solle. Das bedeute, dass S bis zu seiner tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit wirtschaftlich selbständig sei und mit rechtswirksamer Sitzübertragung das vereinbarte Entgelt enthalte.

4. In Ziffer 4 "Praxis S" ist festgehalten, dass der Praxisstandort seitens der GbR bei Beendigung der Tätigkeit von S nicht übernommen werden solle. Die zum Beendigungszeitpunkt vorhandenen aktiven Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände könnten von der GbR übernommen werden. Die Vertragsparteien gingen aber davon aus, dass z.B. die medizinischen Geräte zum Stichtag wirtschaftlich verbraucht seien, so dass eine Übernahme wohl nicht erfolgen werde.

Von dem Übernahmeangebot der Praxiseinrichtung ausgenommen war das vorhandene Knochendichtemessgerät. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass S weiterhin in seinen Praxisräumlichkeiten im Bereich der Knochendichtemessung privatärztlich tätig bleiben könne.

Laufende Praxisvertragsverhältnisse (insbesondere der Mietvertrag) verblieben allein bei S. Den Personalbestand der Praxis S werde die GbR übernehmen, allerdings müssten die Personalkosten bis zum Übergangszeitpunkt um 76.694 € reduziert sein. Andernfalls reduziere sich das vereinbarte Übernahmeentgelt in Höhe von 421.815,80 € um den Betrag, um den die Personalkostenreduktion nicht realisiert worden sei. Im Hinblick auf die gepl...

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