Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Steuersätzen

 

Leitsatz (amtlich)

Sind die Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung endgültig unberücksichtigt geblieben, scheidet eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.08.2009; Aktenzeichen VII B 42/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Kapitalertragsteuern und anrechenbaren Körperschaftsteuern.

Die ledige Klägerin erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin reichte die Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 am 05.02.1999 und die Einkommensteuererklärung 1998 am 29.10.1999 beim Finanzamt ein. Dieses führte die Veranlagungen antragsgemäß durch und setzte mit Bescheiden vom 22.02.1999 und 16.11.1999 die Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 jeweils mit 0 DM fest.

Mit Schreiben vom 22.12.2004 erklärte die Klägerin durch Abgabe berichtigter Anlagen KSO für die Streitjahre zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen von 10.329 DM (1996), 17.150 DM (1997) und 19.931 DM (1998) nach und beantragte die Berücksichtigung weiterer Kapitalertragsteuern von 1.280,72 DM (1996), 612,60 DM (1997) und 1.509,72 DM (1998) sowie anrechenbarer Körperschaftsteuern von 87,47 DM (1996), 18,84 DM (1997) und 84,05 DM (1998).

Mit Bescheiden vom 24.01.2005 lehnte das Finanzamt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung ab. Es führte aus, eine Steuerhinterziehung liege nicht vor, weil die nachgemeldeten Kapitalertrag-, Zinsabschlag- und Körperschaftsteuerbeträge den Einkommensteuermehrbetrag aus den nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen überstiegen.

Die Verwaltungsakte über die Ablehnung einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 wurden mit Rücknahme der gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 06.03.2006 erhobenen Klage bestandskräftig.

Mit Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 2 AO für die Jahre 1996, 1997 und 1998 vom 24.10.2005 lehnte das Finanzamt eine Anrechnung der nachgemeldeten Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab, weil die betreffenden Kapitalerträge wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden könnten.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie bringt im Wesentlichen vor, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gälten gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG als erfasst, so dass die nachgemeldeten Steuerabzugsbeträge anzurechnen seien. Da die festzusetzende Einkommensteuer 1996 und 1997 nach Berücksichtigung der nachgemeldeten Kapitalerträge unverändert 0 DM betrüge, sei davon auszugehen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung erfasst worden seien. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei nicht Voraussetzung, dass die Einkünfte im Steuerbescheid ausgewiesen seien, es reiche aus, dass diese erfasst seien. Danach seien Einnahmen auch dann erfasst, wenn die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund der bestehenden Freibeträge unterbleibe. Dies gelte entsprechend für die Berücksichtigung von Einkünften im Rahmen des Grundfreibetrages. Zins- und Dividendenerträge im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG seien danach in der Höhe bei der Veranlagung erfasst, als der Sparerfrei betrag, der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Grundfreibetrag nicht überschritten würden. Der Bereich der Festsetzungsverjährung sei vom Gesetzgeber bewusst von dem Bereich der Anrechnungsverfügung abgetrennt worden, um diese unabhängig vom Eintritt einer Festsetzungsverjährung durchführen zu können.

Da die Einkommensteuer auch nach Berücksichtigung der nacherklärten Kapitalerträge mit 0 € festzusetzen sei, ergebe sich für die Jahr 1996 und 1997, dass auch diese Kapitalerträge besteuert worden seien.

Im Jahr 1998 seien hilfsweise die Steuerabzugsbeträge bis zum Erreichen des Grundfreibetrags anzurechnen.

Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO für die Jahre 1996 bis 1998 vom 24.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2006 dahin zu ändern, dass die Kapitalertragsteuer/Zinsabschläge insgesamt mit 2.568,52 DM (1996), 1.382,62 DM (1997), 2.229,80 DM (1998) und Körperschaftsteuer mit 199,41 DM (1996), 150,30 DM (1997) und mit 224,26 DM (1998) angerechnet werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, auf die Einkommensteuer werde gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur angerechnet, soweit diese auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfalle. Im Streitfall sei nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Änderung der Steuerfestsetzungen 1996, 1997 und 1998 nicht mehr zulässig. Da die nacherklärten Kapitaleinkünfte somit bei der Veranlagung nicht mehr erfasst werden könnten, komme die von der Klägerin begehrte Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nicht mehr in Betracht.

 

Entsc...

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