Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB - hier: Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, sind nur zielgerichtete Aufwendungen zur "Instandsetzung und Modernisierung" eines Gebäudes zu berücksichtigen,, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG schließt nicht Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten generell vom Anwendungsbereich des Satzes 1 aus, sondern nur unter der Einschränkung, dass diese jährlich üblicherweise anfallen. Im Umkehrschluss fallen auch allgemein als Erhaltungsaufwand bezeichnete Aufwendungen unter den Satz 1 der Vorschrift, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes erfolgen und betragsmäßig ohne Umsatzsteuer über 15% der Gebäudeanschaffungskosten liegen.

3. Unter Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nur Schönheitsreparaturen zu verstehen, die in keinem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme stehen; d.h. bei einer einheitlichen Baumaßnahme sind selbst Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 5 S. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die getätigten Aufwendungen für "energetische Sanierungsmaßnahmen" von vier Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2009 darstellen.

Die Kläger wurden als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz). Sie erzielten im Streitjahr 2009 jeweils gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer und gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte des Weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Klägerin Einkünfte aus einer Leibrente.

I.

Im Jahr 2008 erwarben die Kläger in A-Stadt vier bebaute Grundstücke als Vermietungsobjekte, und zwar in der "Str. 7, Str. 30, Str. 6 und Str. 11". Die Objekte wurden laut Erklärung mit folgenden Anschaffungskosten erworben:

Objekt:

Anschaffungskosten in €

Str. 7

291.416

Str. 30

250.790

Str. 6

197.049

Str. 11

415.692

In der Einkommensteuererklärung für 2009 machten die Kläger für die einzelnen Gebäude jeweils "energetische Sanierungskosten" als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt geltend:

Objekt:

Erhaltungsaufwand in €

Str. 7

60.601

Str. 30

133.618

Str. 6

78.128

Str. 11

188.129

Die Aufwendungen sind hauptsächlich für Baumaßnahmen der Wärmedämmung, der Erneuerung der Außenfassade und des Daches sowie für den Austausch von Fenstern angefallen. Hinsichtlich der einzelnen Aufwendungen und durchgeführten Maßnahmen für das jeweilige Vermietungsobjekt wird auf die der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 beigefügten Anlage verwiesen.

II.

Das Finanzamt wich im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26.09.2011 von der Erklärung der Kläger ab und setzte unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten an und erhöhte dementsprechend die Abschreibungsbeträge der betroffenen Vermietungsobjekte.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 06.10.2011 Einspruch ein und beantragten, sämtliche Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das Einspruchsverfahren verlief nur zum Teil erfolgreich; das Finanzamt erkannte für die einzelnen Vermietungsobjekte jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG wie folgt an:

Objekt:

jährl. Erhaltungsaufwand in €

Str. 7

2.859

Str. 30

2.198

Str. 6

1.416

Str. 11

1.571

Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragen die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2013 dahin zu ändern, dass die abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der energetischen Maßnahmen wie erklärt beim Objekt Str. 7 mit 60.601 €, beim Objekt Str. 30 mit 133.618 €, beim Objekt Str. 6 mit 78.128 € und beim...

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