Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990. Gewerbesteuermeßbeträge 1990. gesonderter Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen, die der Klägerin durch die Teilnahme ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau an verschiedenen Kursen einer Akademie für Management und Kommunikation entstanden sind, als Betriebsausgaben anzuerkennen oder als verdeckte Gewinnausschüttung (künftig: vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin ist im Geschäftszweig Kfz-Reparaturwerkstatt und Kfz-Handeltätig. In den Streitjahren beschäftigte sie durchschnittlich 6 Personen. Sie erzielte Umsätze von 2,8 Mio. DM im Jahr 1990 und 2,4 Mio. DM im Jahr 1991. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist mit 76%, seine Ehefrau mit 24% an der Klägerin beteiligt.

Im Streitjahr 1990 verbuchte die Klägerin als Betriebsausgaben Aufwendungen in Höhe von jeweils 17.495,– DM als Kosten der Fortbildung ihres Geschäftsführers und seiner Ehefrau. Diesen Aufwendungen liegt die Teilnahme an Seminaren und Kursen zugrunde, die von einer privaten „Akademie … GmbH” angeboten wurden. Der frühere Name der GmbH lautete „…” Später hieß die Firma „P. für … GmbH” (künftig: P). Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die früheren Bescheide unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht und behandelte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben sondern als vGA.

Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zu dessen Begründung trug sie folgendes vor

Die Aufwendungen seien Betriebsausgaben. Sie seien durch den Betrieb veranlaßt. Dafür genüge der allgemeine Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Betrieb durch das Schaffen günstiger Rahmenbedingungen. Der Steuerpflichtige könne frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen wolle, so daß die Höhe der. Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung seien. Die Fortbildungsseminare unter dem Begriff „Erfolg durch Kommunikation” hätten durch spezielle Schulungsmethoden sowie durch Einzeltraining die rhetorische Gewandtheit, die Einschätzung und Beurteilung von Mitarbeitern, Bewerbern und Kunden sowie die Grundlagen zur absatzorientierten Verkaufsförderung vermittelt. Der Teilnehmerkreis setze sich in der Regel aus Selbständigen, Führungskräften und Vertriebs- und Organisationsfachleuten zusammen. Daneben seien die Grundlagen einer effizienten Unternehmensführung durch ethisches Verhalten im Geschäftsleben, durch Erstellen von Wachstums- und Finanzplänen dargelegt worden. Die Kurse mit einer Gesamtdauer von ca. 250 Stunden hätten im einzelnen gelautet:

Ethisches Verhalten im Geschäftsleben, Unternehmenswachstum durch Planrealisierung, Finanzplanung und finanzieller Erfolg, Grundlegende Managementwerkzeuge, Wie man Effizienz im Unternehmen steigert, Effizientere Führung.

Gerade im Kfz-Handel und in der Kfz-Reparatur komme es entscheidend auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kfz-Betrieb und dem jeweiligen Kunden an. Dabei sei die rhetorische und wirtschaftlich-betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung der Geschäftsinhaber ebenso von Bedeutung wie die technische Aus- und Weiterbildung der Werkstattmitarbeiter. Zurückgehende Verkaufszahlen im Neu- und Gebrauchtwagengeschäft würden die Unternehmen zwingen, neue Wege der Verkaufsförderung zu beschreiten. Dabei werde nicht mehr das Produkt in den Mittelpunkt des Interesses gestellt, sondern derjenige, der letztendlich das Produkt gerade bei diesem Händler und nicht beim anderen kaufen wolle. Unter dieser Prämisse der Verkaufsförderung hätte die Klägerin für ihren Geschäftsführer und dessen Ehefrau die entsprechenden Kurse belegt. Solche Kommunikations- und Management-Seminare würden in letzter Zeit zunehmend auch von anderen Unternehmen angeboten. So böten z. B. die Firma M. und die Innung des Kfz-Handwerks ebenso Kommunikationstraining für den Unternehmer an. In deren Prospekten fänden sich die selben oder ähnliche Schlagwörter wieder, wie z. B. das „Einmaleins des Verkaufens”, „Mehr Power durch Persönlichkeit”, „Redegewandtheit im Verkaufsgespräch”, „Mit klaren Zielen zum Erfolg”, „Kommunikationstraining”. In diesen Fällen stehe es außer Frage, daß Aufwendungen für diese Seminare als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es gehe immer um das Verhältnis Kunde – Verkäufer, also um das Training der Verkäufer. Auch wenn die in Kursen gewonnenen Erkenntnisse auch im persönlichen Bereich angewendet werden könnten, könne der Verfolgung privater Zwecke keine Bedeutung beigemessen werden.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte in der Einspruchsentscheidung folgendes aus:

Aufwendungen für die Fortbildung eines Geschäftsführers und für dessen im Betrieb mit Dienstvertrag beschäftigte Ehefrau seien dann nicht abzugsfähig, wenn die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für d...

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