Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern Ausübung eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch der im Auftrag einer Produktfirma erteilte Unterricht eines Frisörs an Berufskollegen kann unterrichtende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, wenn nicht die Produktwerbung des Veranstalters im Vordergrund steht.
  2. Die innere Motivation der Kursteilnehmer, in ihrem Geschäft die Umsätze zu steigern, führt nicht zwingend zu einer Beurteilung der Unterrichtstätigkeit als gewerbliche Tätigkeit.
  3. Ist eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich tätig, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus Consulting & Training in den Jahren 1996 und 1997 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren sind.

Der Kläger betreibt ein Frisörgeschäft. Daneben führt er im Rahmen eines Einzelunternehmens Consulting & Training Schulungen für andere Frisöre und deren Mitarbeiter durch. Der Kläger führt im Auftrag der Firma R. folgende ein- bis zweitägigen Seminare durch: Chef-Forum, Mit R. und F. beraten, Erfolgreich überzeugen, Erfolgreich kommunizieren, Erfolgreich beraten. Zum Teilnehmerkreis gehörren Mitarbeiter, Führungskräfte und Frisörsaloninhaber. Ziel dieser Seminare ist im wesentlichen die Verbesserung der Argumentations- und Gesprächstechnik, Wahrnehmung des eigenen Kommunikationsverhaltens, Verbesserung der Selbst- und Fremdmotivation, Verbesserung der Unternehmensplanung durch betriebswirtschaftliches Grundwissen, Kenntnisse in Leistungs- und Kostenanalyse und letztlich Steigerung der Unternehmensumsätze.

Die Lehrgänge finden nicht im Frisörgeschäft statt.

Die zur Durchführung dieser Schulungen erforderlichen Kenntnisse hat der Kläger erworben während seiner langjährigen Tätigkeit bei verschiedenen Consulting-Firmen: Der Kläger hat bis April 1989 12 Wochenendseminare als Co-Trainer und Gasthörer bei der Firma C. besucht und eine Prüfung abgelegt. Zusätzlich hat er in der Zeit von 1989 bis 1994 bei der Firma Sch. Kommunikationstraining drei Seminare pro Jahr in den Bereichen Kommunikation, Persönlichkeitstraining und Transaktionsanalyse absolviert. Seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse hat der Kläger erworben bei Schulungen der Firma Unternehmensberatung X. in Y. Außerdem hat er eine Prüfung in NLP (Neurolinquistik-Programming) erfolgreich abgelegt.

Seit 1992 arbeitet der Kläger als Seminarleiter für die Fa. R., in B. , in den Bereichen Verkaufsberatung, Mitarbeitermotivation, Betriebswirtschaft und Kommunikation. Zwischen dem Auftraggeber, der Firma R. , und dem Kläger existieren keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Schulungen werden nach Bedarf durchgeführt, sobald genügend Anmeldungen vorliegen und die Entlohnung erfolgt nach Festbeträgen (2.000 DM + Spesen).

Neben seiner Tätigkeit im Auftrag der Firma R. ist der Kläger auch Mitglied der 1999 gegründeten Interessengemeinschaft verschiedener Freiberufler „... “. „... “ schult andere Frisöre in den Bereichen Gesprächsführung, Kommunikation, Persönlichkeitsmanagement, Mitarbeiterführung, aber auch in handwerklichen Bereichen wie Basishaarschnitte, Kreativität, Farbtechnik, Typ- und Frisurenberatung. „... “ vertritt und wirbt nicht für ein bestimmtes Haarpflegeprodukt.

In den Gewerbesteuermessbescheiden 1996 vom 5. 8. 1998 und 1997 vom 25. 3. 1999 wurden die Einkünfte aus der Consulting-Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 64.737 DM bzw. 53.847 DM veranlagt. Dies führte zu einem Steuermessbetrag von 167 DM (1996) und 58 DM (1997). Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 30. 7. 1999 hat der Kläger Klage erhoben wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 und Gewerbesteuermessbetrag 1996 und 1997. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1996 und 1997 wurde durch Beschluss des Senats vom 21. 9. 1999 vom übrigen Verfahren abgetrennt und unter dem Az. ... fortgeführt.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass seine Tätigkeit eine unterrichtende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei. Die Seminarinhalte bezögen sich nicht auf seine handwerklichen Fähigkeiten als Frisör, sondern im Mittelpunkt stehe betriebswirtschaftliche Beratung und Kommunikationsschulung. Sämtliche Seminare seien nicht mit den Kenntnissen zu absolvieren, die in der handwerklichen Meisterschule erworben werden. Ziel und Inhalt der Seminare sei inbesondere nicht die Verkaufsförderung. Insbesondere seien die Schulungsinhalte des Klägers nicht auf bestimmte Produkthersteller ausgerichtet, vielmehr handle es sich um ein neutrales Schulungsprogramm. Dies zeige sein Beitritt zu „... “. Maßgeblich für die Beurteilung sei der Inhalt der einzelnen Seminare. Es komme nicht darauf an, wer Träger der Veranstaltung sei. Der Kläger sei weder im Vertrieb noch in der Produktwerbung tätig. Schulungen, die sich auf...

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