Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags im persönlichen Interesse des Käufers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Grundstückskäufer aus persönlichen Gründen den Verkäufer veranlasst, den Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an einen vom Käufer benannten Dritten zu verkaufen.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen II R 8/05)

BFH (Urteil vom 23.08.2006; Aktenzeichen II R 8/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb eines Hälfteanteils an einer Eigentumswohnung durch den Kläger durch Aufhebung des Kaufvertrags und Weiterveräußerung dieses Anteils im Wege einer Nachtragsvereinbarung wieder rückgängig gemacht worden ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.01.2001 erwarben der Kläger und Frau B. von der C. D. Wohnungs- und Gewerbebau GmbH & Co. KG (C. D. KG) die von dieser noch schlüsselfertig zu errichtende Eigentumswohnung Nr. 11 mit zugehörigem Tiefgaragenstellplatz Nr. 34 im Anwesen mit der späteren Bezeichnung A.-Str.12 in E. zu Miteigentum nach gleichen Teilen. Der als Festpreis vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 429.500 DM war in Raten u.a. nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie Erteilung einer Baugenehmigung fällig. Besitz, Nutzen und Lasten gingen mit dem Tag der Abnahme der Eigentumswohnung auf die Erwerber über. Die Auflassung war nach Übergabe der Eigentumswohnung und Bezahlung des Kaufpreises zu erklären. Für die Erwerber wurde in der Urkunde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hafteten die Erwerber als Gesamtschuldner.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.03.2001 setzte das damals noch zuständige Finanzamt G. die Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger auf 7.516 DM fest.

Mit notariell beurkundeter Nachtragsvereinbarung zwischen der C. D. KG, dem Kläger und Frau B. vom 24.04.2001 wurde der Vertrag vom 25.01.2001 zwischen der C. D. KG und dem Kläger hinsichtlich des Verkaufs des Hälfteanteils an der Eigentumswohnung einschließlich Tiefgaragenstellplatz aufgehoben. Der Kaufvertrag war zu dieser Zeit im Grundbuch noch nicht vollzogen. Soweit die Auflassungsvormerkung für den Kläger bereits im Grundbuch eingetragen sein sollte, wurde deren Löschung bewilligt und beantragt. Weiter verkaufte die C. D. KG den Hälfteanteil an der genannten Eigentumswohnung einschließlich Stellplatz an Frau B., so dass diese mit Vollzug des Kaufvertrags vom 25.01.2001 einschließlich Nachtrag Alleineigentümerin der Eigentumswohnung und des Stellplatzes wurde. Der Verkauf des Hälfteanteils an Frau B. erfolgte zu den gleichen Bedingungen wie in der Vorurkunde vom 25.01.2001.

Mit Bescheid vom 11.05.2001 lehnte das Finanzamt G. eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 16.03.2001 nach § 16 GrEStG ab und führte dazu aus, dass für den Erwerb des Klägers vom 25.01.2001 keine echte Rückgängigmachung vorliege.

Die Prozessbevollmächtigten erhoben dagegen Einspruch. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, dass der Kläger zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags gezwungen gewesen sei, weil er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen Kaufpreisanteil nicht vollständig habe finanzieren können. Aus diesem Grund habe er sich mit Frau B. dahingehend geeinigt, dass der ihn betreffende Kaufvertrag für die Eigentumswohnung rückgängig gemacht wird und Frau B. die Eigentumswohnung zum Alleineigentum erwirbt. Mit Entscheidung vom 29.04.2002 wies das inzwischen zuständige beklagte Finanzamt den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.05.2001 als unbegründet zurück.

Die Prozessbevollmächtigten haben für den Kläger Klage erhoben. Sie beantragen, den Ablehnungsbescheid vom 11.05.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2002 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.03.2001 aufzuheben.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückgängigmachung des Kaufvertrages seien erfüllt. Der Kläger habe nach Aufhebung des Vertrags hinsichtlich der Eigentumswohnung eine Verfügungsmöglichkeit nicht mehr gehabt. Er sei zu keinem Zeitpunkt mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen. Da der Kaufvertrag im Grundbuch noch nicht vollzogen gewesen sei, habe die C. D. KG ihre ursprüngliche Rechtsstellung noch nicht verloren gehabt. In der Nachtragsurkunde habe der Kläger der C. D. KG die Löschung seiner Auflassungsvormerkung bewilligt, falls sie schon eingetragen gewesen wäre. Die Entscheidung, ob der Kläger aus dem Vertrag entlassen und das Objekt an jemand anders veräußert werde, habe allein bei der C. D. KG gelegen. Der Kläger sei insoweit auf deren Entgegenkommen angewiesen gewesen. Für ihn habe keinerlei Möglichkeit bestanden, auf die C. D. KG einzuwirken. Irgendeine Handhabe, die C. D. KG dazu zu bewegen, ihn aus dem Vertrag zu entlassen un...

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