Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung - Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

2. Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 1994 kommt nicht in Betracht, weil dies zu einer steuerlichen Nachholung einer vGA führen würde, die bereits in früheren Jahren hätte erfasst werden müssen und deren zeitlich zutreffende Erfassung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4, 4 Sätze 1-2; HGB § 249 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen I R 74/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung und die Auswirkungen der Auflösung einer Pensionsrückstellung.

Die Klägerin wurde 1967 in XXX gegründet; Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung elektronischer Bauelemente. Das Wirtschaftsjahr endet zum 30.09.

Mit schriftlichem Vertrag vom 01.07.1978 erteilte die Klägerin ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A (geb. 09.04.1911, Kapitalbeteiligung 53,40%) die Zusage einer auf Lebenszeit zu zahlenden Rente, wenn sich der Geschäftsführer nach Vollendung des 70. Lebensjahres zur Ruhe setzt. Die monatliche Rente sollte 1/36 seiner in den beiden letzten vollen Geschäftsjahren verdienten Bezüge aus Gehalt und Tantieme betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 01.07.1978 verwiesen.

Ab 01.05.1986 zahlte die Klägerin dem damals 75 Jahre alten Gesellschafter laufende Versorgungsleistungen bis zu dessen Tode am 07.08.1994.

In ihren Bilanzen hatte sie u.a. folgende Rückstellungen gebildet:

30.09.1991

30.09.1992

30.09.1993

DM

DM

DM

Pensionsrückstellung

430.521

428.316

408.828

Zum 30.09.1994 löste sie wegen Wegfalls der Verpflichtung die Pensionsrückstellung i.H.v. 408.828 DM erfolgswirksam auf.

Mit Bescheid vom 23.05.1996 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer (KSt) für das Streitjahr 1994 auf 163.967 DM ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 536.335 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Für die Jahre 1991 bis 1995 wurde aufgrund der Prüfungsanordnung vom 05.12.1997 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführt. Der Prüfer war der Auffassung, dass wegen des Alters von 67 Jahren im Zeitpunkt der Versorgungszusage eine Erdienbarkeit der ab dem 70. Lebensjahr zugesagten Altersversorgung nicht mehr gegeben gewesen sei. Er ging daher davon aus, dass die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst sei und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (nachfolgend vGA) darstelle (vgl. Tz. 1.8 des BP-Berichts vom 12.02.1999).

Er behandelte die laufenden Pensionszahlungen wie folgt als vGA:

1991

1992

1993

1994

DM

DM

DM

DM

84.000

84.000

85.400

77.000

Die Pensionsrückstellung löste er bereits zum 30.09.1991 mit folgenden Gewinnauswirkungen für den Prüfungszeitraum auf :

1991

1992

1993

1994

DM

DM

DM

DM

+ 430.521

./. 2.205

./. 19.488

./. 408.828

Das Finanzamt änderte entsprechend mit Bescheiden vom 25.11.1999 die Veranlagungen für 1991 - 1994.

Die KSt 1994 wurde auf 23.377 DM herabgesetzt und das zu versteuernde Einkommen - einschließlich vGA in Höhe von 77.000 DM wegen der laufenden Pensionszahlungen - auf 274.878 DM festgestellt.

Die KSt für 1991 wurde von 0 DM (lt. Bescheid vom 05.12.1994) auf 215.178 DM erhöht.

Zur KSt 1991 ergibt sich aus den Akten Folgendes:

Nachdem die Klägerin am 29.10.1992 ihre Steuererklärung für 1991 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23.11.1992 die KSt für 1991 auf 41.185 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Änderungsbescheid vom 05.12.1994 wurde wegen eines Verlustrücktrags aus 1993 die KSt auf 0 DM herabgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Aufgrund der Betriebsprüfung erging am 25.11.1999 ein weiterer "nach § 164 Abs. 2 AO" geänderter Bescheid für 1991, in dem zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

Die Klägerin legte nur gegen die Änderungsbescheide für 1991 und 1992 vom 25.11.1999 Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, die Festsetzungsfrist sei hinsichtlich 1991 abgelaufen gewesen. Das Finanzamt half dem Einspruch für 1991 mit Änderungsbescheid vom 09.08.2002 gem. § 172 AO ab. Der Gewinn aus der Auflösung der Rückstellung und die vGA wegen der laufenden Pensionszahlung waren nicht mehr angesetzt.

Mit Datum vom 09.08.2002 änderte das Finanzamt erneut unter Hinweis auf § 174 AO den Körperschaftsteuerbescheid für...

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