Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine handelt es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht nur zur Linderung eines Leidens, sondern auch zur Steigerung des Wohlbefindens genutzt wird. Für die Berücksichtigung der Anschaffungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist daher ein ärztliches Attest erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastungen.

Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 als angestellte Qualitätsfachingenieurin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Eigentümerin von verschiedenen Vermietungsobjekten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom 28.05.2009 betrug der Grad ihrer Behinderung 50. Seit 13.12.2011 beträgt der Grad der Behinderung 60.

In der Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin u.a. Aufwendungen von 5.681 € für die am 08.02.2011 angeschaffte Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastungen geltend und legte als Nachweis für deren medizinische Notwendigkeit eine Bestätigung des Hausarztes vom 27.03.2012 vor, der ihr atypische Gesichtsschmerzen, Trigeminusneuralgie und Fibromyalgie bescheinigte. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.04.2012 lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Infrarot-Wärmekabine mangels Zwangsläufigkeit ab.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin einen Kurzentlassungsbericht des Dr. B der Fachklinik C vom 07.09.2012 vor. Danach wurde der Klägerin wegen einer ausgeprägten Schmerzchronifizierung mit somatischen und psychischen Faktoren (atypischer Gesichtsschmerz) dreimal wöchentlich eine Infrarot-Wärmebehandlung mit Niedrigtemperatur Physiotherm empfohlen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde am 02.10.2012 und 11.02.2013 geändert.

Mit Entscheidung vom 04.03.2013 wies das Finanzamt den Einspruch mangels eines vor dem Erwerb der Infrarot-Wärmekabine erstellten ärztlichen Gutachtens als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie bringt im Wesentlichen vor, die Anschaffung einer Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine sei aus medizinischen Gründen sowie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes notwendig gewesen. Eine ambulante Behandlung sei unzumutbar und unmöglich, weil der notwendige Zeitaufwand und die durch die Fahrten entstehenden Belastungen den Nutzen wieder eliminierten. Außerdem habe es im Streitjahr keine ambulanten Therapiemöglichkeiten in ihrer Umgebung gegeben.

Die Infrarot-Wärmekabine sei auf Anraten der behandelnden Ärzte und aufgrund positiver Erfahrungen während eines Kuraufenthaltes im August 2010 angeschafft worden. Nach ärztlicher Stellungnahme des Dr. M vom 12.07.2013 könne das von der Klägerin erworbenen Gerät als Heilhilfsmittel durch die Ganzkörperwärmeanwendung nachweislich speziell ihre gesundheitliche Situation im Sinne einer möglichst langfristigen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit verbessern bzw. stabilisieren.

Die Infrarot-Wärmekabine werde weder von ihrer Mutter noch von ihrem Vater, der im Winter lieber seine im Keller gebaute Sauna nutze, genutzt. Die Infrarot-Wärmekabine sei aus Platzgründen für notwendige Entspannungsübungen für zwei Personen ausgelegt. Die medizinische Notwendigkeit, die zum Kauf der Kabine geführt habe, werde von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs bestätigt.

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.04.2012 in Gestalt der Bescheide vom 02.10.2012 und 11.02.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 dahin zu ändern, dass die Anschaffungskosten für die Infrarot-Wärmekabine von 5.681 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt sinngemäß aus, Infrarotkabinen würden im allgemeinen Handel vertrieben. Es handele sich hierbei um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. M vom 07.12.2013 rechtfertige keine abweichende steuerliche Beurteilung. Aufgrund des vorhandenen Gegenwerts, der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit der Infrarot-Wärmekabine sowie des fehlenden Attestes vor deren Anschaffung seien die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Anschaffungskosten als außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG nicht gegeben.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Akteninhalt, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.12.2013 und den Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2013 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die Anschaffung der Inf...

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