Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt - Antrag auf Terminsverlegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestehen nach Art und Zahl erhebliche Anlässe, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden, kann das Finanzamt Korrekturen durchführen. Die Änderungsbefugnis ergibt sich hierbei aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil insofern offenkundig neue Tatsachen bzw. Beweismittel bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann der Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt werden.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nrn. 1-2; FGO § 96 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.05.2010; Aktenzeichen X B 136/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt.

Die Klägerin führt seit dem Jahr 1982 als Einzelunternehmerin einen von ihrem Vater übernommenen Säge-, Hobel- und Holzverarbeitungsbetrieb.

Nachdem bei ihr bereits eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 stattgefunden hatte (Prüfungsanordnung vom 05.10.1993, Prüfungsbericht vom 23.02.1994) und die daraufhin ergangenen Steuerbescheide vom 27.06.1994 bestandskräftig geworden waren, fand bei ihr in der Zeit vom 22.09.1994 bis 21.12.1998 eine Steuerfahndungsprüfung statt. Hierbei kam der Prüfer zu der Auffassung, dass eine Vielzahl von Buchungen (Aktivierungen und Aufwand) auf Schein- bzw. Gefälligkeitsrechnungen von anderen Firmen (GmbHs) beruhten, an denen die Klägerin selbst wie folgt beteiligt war:

A-GmbH

B-GmbH

C-GmbH

Gründungsdatum

27.03.1985

19.01.1988

17.04.1984

Stammkapital

50.000,00 DM

50.000,00 DM

50.000,00 DM

Geschäftsführer

D

D

bis 20.12.1989:

Klin.

ab 20.12.1989:

D

Gesellschaftsanteile:

-

Klin.

20 v.H.

33,4 v.H.

-

WF

32 v.H.

33,2 v.H.

4 v.H.

-

E-GmbH

48 v.H.

96 v.H.

- G

33,4 v.H.

An der E-GmbH waren die Klägerin mit 38 v.H. und die Eheleute F mit 62 v.H. beteiligt. Der Zweck dieser GmbH bestand nur in der Beteiligung an anderen Gesellschaften.

Herr D war bis 1981 Ehemann der Klägerin; Herr WF ist der Vater des am 26.04.1988 geborenen Sohnes der Klägerin und nach Auffassung des Finanzamts Lebensgefährte der Klägerin.

Auf der Grundlage dieser Auffassung ermittelte der Prüfer folgende Gewinnunterschiede

1988

1989

1990

1992

DM

DM

DM

DM

Gebäude

-51.307,00

-113.319,00

7.048,00

7.050,00

Hobelhalle

7.746,00

Maschinen

-56.981,00

5.058,00

11.213,00

12.150,00

Kraftfahrzeuge

-11.175,00

-35.813,00

19.040,00

-4.202,00

Betr.- u. Geschäftsaustattung

-12.552,00

8.367,00

4.184,00

immaterielle WG

10.249,00

Forderungen u. sonst. V.

7.202,00

Rücklage §§ ZRFG lt. Bp

65.000,00

61.415,00

Mehr-Steuern lt. Bp

-24.859,40

-62.218,00

-38.673,00

-82.258,10

Entnahmen

225.404,00

340.480,00

82.904,48

239.016,00

Einlagen

-22.973,00

-12.540,00

---

---

Summe

45.556,00

130.015,00

157.918,48

251.165,90

Im Einzelnen:

  1. Gebäude

    Entstehung des Gewinnunterschieds

    31.12.1988

    31.12.1989

    31.12.1990

    31.12.1992

    DM

    DM

    DM

    DM

    Rechnung

    B-GmbH

    vom 05.12.1988

    -51.414,00

    AfA bisher hierzu

    107,00

    1.285,00

    1.285,00

    1.285,00

    Rechnung

    B-GmbH

    vom 15.12.1989

    -98.872,00

    AfA bisher hierzu

    411,00

    4.943,00

    4.944,00

    Rechnung

    B-GmbH

    vom 12.09.1989

    -16.416,00

    AfA bisher hierzu

    273,00

    820,00

    821,00

    Summe

    -51.307,00

    -113.319,00

    7.048,00

    7.050,00

    Die vorbezeichneten Rechnungen erachtete der Prüfer als Scheinrechnungen, weil nach seinen Feststellungen die dort ausgewiesenen Baumaßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Sie seien jedoch aktiviert und in die Bemessungsgrundlagen für die AfA einbezogen worden. Der Prüfer gelangte zu seiner Auffassung auf der Grundlage folgender Feststellungen:

    a) Die Rechnung vom 05.12.1998 über netto 51.414 DM war bei der B-GmbH nicht als Ausgangsrechnung gebucht, jedoch von ihr in Umlauf gebracht worden. Eine Rechnungsdurchschrift befand sich in ihren Geschäftsunterlagen.

    b) Für die Rechnung vom 15.12.1989 über 98.872 DM gilt Entsprechendes.

    c) Zur Rechnung vom 12.09.1989 über 16.416 DM (Umbau von Büroräumen) befand sich eine Durchschrift bei der Firma B-GmbH. Der Umbau sei sichtbar nicht erfolgt. Feststellungen zur Nichterfassung in der Buchführung hat der Prüfer offenbar nicht getroffen; gleichwohl hielt er die Rechnung für eine Gefälligkeitsrechnung.

  2. Brückenerneuerung/Lagerplatz/Hobelhalle

    Entstehung des Gewinnunterschieds:

    31.12.1992

    Abschreibung bisher

    7.746,00 DM

    Grundlage für diese Zurechnung war die Auffassung des Prüfers, die Klägerin habe aus einer "Scheinrechnung" der B-GmbH vom 16.03.1992 Zugänge von insgesamt 77.460 DM beim Bilanzposten Hobelhalle aktiviert und zu Unrecht Abschreibungen hierauf vorgenommen. Es handelte sich um eine teilweise Stornierung von Rechnungen vom 18.11. und 20.12.1991 sowie 06.02.1992, die bei der B-GmbH nicht gebucht waren.

  3. Maschinen

    Entstehung des Gewinnunterschieds

    31.12.1988

    31.12.1989

    31.12.1990

    31.12.1992

    DM

    DM

    DM

    DM

    Rechnung Hobelmaschine

    v. 30.09.1988

    -39.672,00

    AfA bisher hierzu

    2.479,00

    4.959,00

    4.959,00

    4.9...

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