Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Lebenspartnern

 

Leitsatz (amtlich)

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nichtehelichen Lebenspartnern kann auch dann versagt werden, wenn deren Beziehung nicht alle Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erfüllt.

Vermietet der Steuerpflichtige einzelne Räume seiner Wohnung an seine Lebensgefährtin, so beruht die Nutzungsüberlassung auf der persönlichen Beziehung und nicht auf der vertraglichen Grundlage.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999.

Der ledige Kläger wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Er wohnt in dem von ihm errichteten Einfamilienhaus A in B. Lt. Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1998 erfolgte die Fertigstellung am 01.01.1998. Mit den Einkommensteuererklärungen für 1998 und 1999 machte er aus der Vermietung von Räumen im ersten Obergeschoss des Hauses Werbungskostenüberschüsse i.H.v. 16.298 DM (1998) und i.H.v. 13.801 DM (1999) geltend, die das beklagte Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom 27.04.1999 (1998) und vom 06.06.2000 (1999) jeweils erklärungsgemäß anerkannte. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Den erklärten Einkünften aus V+V liegt ein "Universal-Mietvertrag" vom 09.01.1998 zwischen dem Kläger und Frau 1 zugrunde, wonach im Haus A in B als Wohnung zwei Zimmer, eine Kammer, eine Küche, ein WC mit Dusche/Bad und ein Balkon mit einer Wohnfläche von zusammen 60,85 qm nebst Mitbenutzung von Garten und Stellplatz zu einem monatlich zu entrichtendem Mietzins von 420 DM und einem monatlichen Nebenkostenvorschuss von 150 DM ab 01.02.1998 auf unbestimmte Zeit an die Mieterin vermietet wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 09.01.1998 verwiesen. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 betrugen die Herstellungskosten des für Wohnzwecke genutzten Gebäudeanteils 419.445 DM und der auf die vermieteten Räume entfallende Anteil daran 157.837 DM.

Vom 05.10. bis 19.12.2000 fand - mit Unterbrechung - beim Kläger eine Außenprüfung statt, die u.a. die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 umfasste. Nach den Feststellungen des Prüfers sind mit dem Mietvertrag vom 09.01.1998 Räume zum 01.02.1998 an die Lebensgefährtin des Klägers vermietet worden. Bei den Räumlichkeiten handele es sich nicht um eine zu den übrigen Räumen des Einfamilienhauses abgeschlossene Wohnung. Dieses Mietverhältnis mit der Lebensgefährtin sei nicht anzuerkennen. Nach dem Urteil des BFH vom 30.01.1996 IX R 100/93 (BStBl. II 1996, 359) sei die Vermietung von Wohnräumen in einer Eigentumswohnung an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerlich nicht anzuerkennen. Analog sei dies auch auf die Vermietung von Räumen in einem Einfamilienhaus anzuwenden. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 19.12.2000 verwiesen.

Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers, erließ am 23.01.2001 für 1998 und 1999 jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf. Die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 wurde auf 9.831 DM und die Einkommensteuerfestsetzung für 1999 auf 5.343 DM erhöht. Die Einkünfte aus V+V wurden dabei wegen der Feststellungen der Betriebsprüfung mit jeweils 0 DM berücksichtigt.

Die Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide hatte keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.09.2003 wurden sie als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage wird sinngemäß beantragt, die Einkünfte aus V+V in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 bei den Einkommensteuerfestsetzungen erklärungsgemäß zu berücksichtigen und die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 23.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2003 entsprechend zu ändern. Für den Fall des Unterliegens wird beantragt, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Das vom Kläger im Jahr 1997 errichtete Einfamilienhaus werde von diesem zum Teil selbst bewohnt, eine abgrenzbare Einheit von Räumen werde ausschließlich von der Mieterin und deren Kind aus erster Ehe genutzt. Dieses Mietverhältnis werde ordnungsgemäß durchgeführt, es liege ein klar und eindeutig abgeschlossener Mietvertrag vor, wie er unter fremden Dritten üblich sei. Das vom Finanzamt zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil des BFH vom 30.01.1996 IX R 100/93 (a.a.O.) sei auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, da in dem vom BFH entschiedenen Fall eine Eigentumswohnung insgesamt zur Hälfte vermietet worden sei. Im Streitfall hingegen stünden der Mieterin und deren Kind die Räume zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Eine gemeinschaftliche Nutzung der Räume, z. B. des Bades, erfolge nicht und sei auch nicht erforderlich, da der Kl...

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