Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG (i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988) waren Einheitswerte für inländische Gewerbebetriebe festzustellen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung waren. Erstreckte sich der Gewerbebetrieb auch auf das Ausland und gehörte auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, war nach der zum Stichtag geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BewG ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasste. Aus der Zusammenschau beider Bestimmungen ergibt sich, dass ein Einheitswert des Betriebsvermögens auch für den inländischen Teil eines gewerblichen Betriebs festzustellen war, wenn dessen ausländischer Teil nach § 114 Abs. 2 BewG nicht zum Gesamtvermögen gehörte.

 

Normenkette

BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 114 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen II R 5/10)

BFH (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen II R 5/10)

 

Tatbestand

Im nunmehr zweiten Rechtsgang ist streitig, ob ein Darlehen, das der inländischen Geschäftsinhaberin von ihrer atypisch stillen Gesellschafterin zur Verwendung für Betriebsstätten in Großbritannien gewährt wurde, in den Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft einzubeziehen und dafür ein Einheitswert des Betriebsvermögens festzustellen ist oder ob das Darlehen wegen § 50d Abs. 10 EStG nicht zu erfassendes ausländisches Betriebsvermögen darstellt.

Die Kl. 1 (eine GmbH) mit Sitz in 1, wurde am 06.05.1988 in das Handelsregister des Amtsgerichts 2 eingetragen. Ebenfalls am 06.05.1988 gründete sie eine Niederlassung in 3, Großbritannien, in der sie Gipsprodukte herstellt und vertreibt. Ihre operative Geschäftstätigkeit erstreckte sich ausschließlich auf die Niederlassung in Großbritannien. Am Stammkapital der Kl. 1 in Höhe von 1.200.000 DM waren A mit 12.000 DM und die Kl. 2 mit 1.188.000 DM (99 %) beteiligt.

Mit weiterem Vertrag vom 06.05.1988 beteiligte sich die Kl. 2 an der Kl. 1 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von 58.800.000 DM. Am Geschäftskapital der atypisch stillen Gesellschaft von zusammen 60.000.000 DM betrug der Anteil der Kl. 2 demnach 98 %. Am Gewinn und Verlust war die Kl. 2 nach Abzug eines Gewinns von vorab 120.000 DM für die Kl. 1 entsprechend ihrem Anteil am Geschäftskapital mit 98 % beteiligt.

Die Kl. 2 als Darlehensgeberin gewährte der Kl. 1 als Darlehensnehmerin mit Vertrag vom 15.03.1989 ein Darlehen bis zur Höhe von XXX DM zum Betrieb von Gipskartonplattenfabriken in 3 und 4 in Großbritannien. Die Verzinsung des Darlehens richtete sich nach dem Diskontsatz der Bundesbank zuzüglich 2 %. Die Zinsen waren jeweils am Ende eines jeden Kalenderjahres fällig. Das Darlehen wurde von der Kl. 1 zum 31.12.1989 in Höhe von insgesamt XX DM in Anspruch genommen. Der im Jahresabschluss 1989 der englischen Niederlassung ausgewiesene Zinsaufwand für das Darlehen betrug umgerechnet X DM. In der Bilanz der Kl. 1 wurde das Darlehen der Kl. 2 als Schuldposten der ausländischen Betriebsstätte behandelt. Zinsen wurden weder von der ausländischen Betriebsstätte noch der Kl. 1 entrichtet. Mit Erklärung vom 08.04.1991 verzichtete die Kl. 2 aufgrund der unerwarteten außerordentlichen wirtschaftlichen Situation der Kl. 1 vom Beginn der ersten Inanspruchnahme des Darlehens bis auf weiteres auf die Berechnung von Zinsen.

Im Zeitraum vom 02.11.1992 bis 07.07.1998 fand bei der Kl. 1 und atypisch stillen Gesellschaft eine Betriebsprüfung statt, die u.a. auch den Einheitswert des Betriebsvermögens 01.1.1989 und 01.01.1990 umfasste. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung war zum 01.01.1990 erstmals unter Berücksichtigung des Gesellschafterdarlehens in Höhe von XX DM sowie der Zinsforderung der Kl. 2 von X DM (zusammen XX+X DM) als bei der inländischen Besteuerung zu erfassendes steuerpflichtiges Auslandsvermögen der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kl. 1 und atypisch stillen Gesellschaft für Zwecke der Vermögensteuer auf XX+X gerundet DM festzustellen (Nachfeststellung).

Entsprechend stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 29.04.1999 für die Kl. 1 und atypisch stille Gesellschaft auf den 01.01.1990 erstmals den Einheitswert des Betriebsvermögens mit XX+X gerundet DM fest. Es bezeichnete den Bescheid als Zurechnungs- und Wertfortschreibung und führte darin aus, dass für Zwecke der Gewerbesteuer eine Wertfortschreibung auf den 01.01.1990 nicht in Betracht komme und es somit für Zwecke der Gewerbesteuer beim Einheitswert von 0 DM verbleibe. In dem mit „Ermittlung des Einheitswerts“ bezeichneten Teil des Bescheids errechnete das Finanzamt das Betriebsvermögen aus Besitzposten (z.B. Forderungen) von XX+X DM unter Abzug von Schuldposten in Höhe von 0 DM und zog von dem so errechneten Betriebsvermögen von XX+X DM den ausländischen Teil in gleicher Höhe ab, gelangte zu einem Betriebsvermögen im Bundesgebiet von 0 DM und zu...

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