Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Eigenheimzulagenbescheides bei unterlassener Übernahme der vorgesehenen Kennziffer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Eigenheimzulagenbescheid kann gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn bei der Direkteingabe es versehentlich unterblieben ist, die für Ausbauten und Erweiterungen vorgesehene Kennziffer zu übernehmen.

 

Normenkette

AO § 129

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung des Bescheids über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.

Der Kläger errichtete am bestehenden Wohnhaus einen Wintergarten, der im Jahr 2001 fertig gestellt wurde. Die Herstellungskosten betrugen 24.351 DM.

Am 18.12.2001, eingegangen am 20.12.2001, stellte der Kläger Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für die Erweiterung der eigengenutzten Wohnung.

Das Finanzamt folgte dem Antrag des Klägers und trug entsprechend seinem Eintrag in der Zeile 41 des Antragsformulars bei der Schlüsselzahl 20.32 den Wert "1" ein. Im Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 04.02.2002 wurde der Förderbetrag mit jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage ermittelt.

Anlässlich einer Geschäftsprüfung wurde festgestellt, dass bei der Direkteingabe der Kennziffern in das Datenerfassungsprogramm der bei der Schlüsselzahl 20.32 eingetragene Wert "1" nicht übernommen worden und deshalb der Förderbetrag anstelle mit jährlich 2,5 % der Bemessungsgrundlage mit 5 % errechnet worden sei.

Daraufhin änderte das Finanzamt am 21.07.2004 unter Hinweis auf die Begrenzung der Förderbeträge nach § 9 Abs. 6 EigZulG gemäß § 129 AO den Bescheid über Eigenheimzulage vom 04.02.2002 wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2005 führte das Finanzamt sinngemäß aus, die Berechnung des Förderbetrags mit 5 % der Bemessungsgrundlage beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO, da nach dem Akteninhalt der Sachbearbeiter nur den gekürzten Förderungsgrundbetrag von 2,5 % habe gewähren wollen. Die unterlassene Eingabe der Ziffer "1", die zur Gewährung des ungekürzten Förderbetrags geführt habe, schließe einen Rechtsirrtum des Sachbearbeiters aus.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

Zu deren Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids nach § 129 AO seien nicht erfüllt, weil ein Rechtsirrtum des zuständigen Sachbearbeiters nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Der Eintragung der Kennziffer 1 in die vom Kläger zutreffend ausgefüllte Zeile 41 des Antrags auf Eigenheimzulage könne nicht eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden, dass sich der Bearbeiter der zwischenzeitlich neuen Rechtslage ab 01.01.1997 hinsichtlich der begrenzten Förderung von Ausbauten und Erweiterungen bewusst gewesen sei. Denn es sei aufgrund der zahlreichen und ständigen Änderungen in der steuerlichen Förderung von eigengenutztem Wohnraum eine Verwechslung der alten und neuen Rechtslage für Ausbauten und Erweiterungen denkbar.

Außerdem habe der Beklagte das Kriterium der offenbaren Unrichtigkeit nicht schlüssig dargelegt, da die Fehlerhaftigkeit erst im Rahmen einer Geschäftsprüfung festgestellt worden sei. Dem Bearbeiter sei es auch auf elektronischem Wege möglich und zumutbar gewesen, den Inhalt eines von ihm erstellten Steuerbescheids trotz dessen zentraler Versendung zu kontrollieren.

Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 21.07.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat zu Recht den Bescheid über Eigenheimzulage ab 2001 vom 04.02.2002 nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, gemäß § 129 Satz 1 AO jederzeit berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf bzw. in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372, 375).

Ein Fehler ist offenbar, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.02.1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638, m.w.N.). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst erkennbar ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.10.1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; vom 15.03.1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937).

Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit au...

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