Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt von Dritter Seite

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuschüsse, die ein Filmproduzent zusätzlich zur Gegenleistung des Leistungsempfängers von einem Dritten für die Erstellung eines Filmes erhält, gehören als unechter Zuschuß zum steuerpflichtigen Entgelt, wenn die Leistung durch die Zahlung des Dritten betragsmäßig heruntersubventioniert wird.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, 1 S. 3, § 10

 

Gründe

Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.

Die Klägerin (Klin) vereinbarte im Jahre 1993 mit dem Y, einen Film zu erstellen. Dem liegt der Produktionsvertrag vom 30.9.1993 und der Zusatzvertrag vom 30.9.1993 über die Zuerkennung von Fördermitteln der Filmstiftung X GmbH zu Grunde.

Nach § 1 Abs. 3 und 6 des Produktionsvertrages verpflichtete sich die Klin zur Herstellung und Ablieferung eines Films an den Y. Nach § 2 sollte die Herstellung des Films auf der Grundlage eines von der Klin vorgelegten und vom Y und der Filmstiftung akzeptierten Drehbuchs erfolgen. Gem. § 4 Abs. 1 hatte die Klin dem Y das ausschließliche Recht zur Verwertung des Films für Fernsehzwecke in der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen. Demgegenüber verpflichtet sich der Y, der Klin für alle von ihr auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen ein Gesamtentgelt von brutto 3.000.000,- DM zu zahlen (§ 6 Abs. 1). Die Gesamtproduktionskosten von 6.438 709,20 DM sollten gem. § 8 Abs. 1 des Vertrages i. H. v. 3.078.709,20 DM vom Y, i. H. v. 1.960.000 DM von der Filmstiftung X und im übrigen von der Klin aufgebracht werden. Gem. § 1 des Zusatzvertrages zwischen dem Y und der Klin hat der Filmförderausschuss der Filmstiftung X GmbH dem Film einen Zuschuss von 1.960.000 DM zuerkannt.

In § 2 werden die Fälligkeitstermine für die Auszahlung des Zuschusses festgelegt, der dann auf Veranlassung der Filmstiftung durch den Y auszuzahlen war. Nach § 4 stand der Abschluss des Zusatzvertrages unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Vertrages zwischen der Klin und dem Y über die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte auf diesen. Gem. § 7 war die Klin verpflichtet, einen Teil der Erlöse unter bestimmten Voraussetzungen für die Produktion eines Films zu verwenden, dessen Herstellungskosten im genau bestimmtem Umfang in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden müssen. Nach § 12 Buchst. a waren NRW-Ausgaben i. H. v. 3.427.015 DM erforderlich.

Laut Vergütungsmitteilung vom 11.10.1993 wurden im Jahre 1993 Fördermittel i. H. v. 1.372.000 DM und laut Vergütungsmitteilung vom 15.11.1994 im Jahre 1994 Fördermittel i. H. v. 98.000 DM und von 98.000 DM gezahlt. Die Klin unterwarf den Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.

Bei einer USt-Sonderprüfung ging die Prüferin davon aus, dass der Zuschuss der Filmförderungsanstalt der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, da es sich um Entgelt handele. Auf den Bericht über die USt-Sonderprüfung vom 31.7.1996 wird Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ entsprechende Änderungsbescheide 1993 und 1994.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 22.1.1998) trägt die Klin mit ihrer Klage vor, es liege ein echter Zuschuss vor, weil der Zuschuss allein im Interesse der Förderung der Filmkultur und Filmwirtschaft in X vergeben werde. Aus den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Y-Gesetzes ergebe sich der Förderwille des Y zu Gunsten der Filmproduzierenden als Leistungserbringer. Da dieser Förderwille entscheidend sei (Gröpl, DStZ 1998, 113, 119), müsse auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgestellt werden. Aus Tz 3.25 der Förderrichtlinien der Filmstiftung ergebe sich der NRW-Effekt. Dadurch müsse mindestens das 1,5 fache des gewährten Förderbetrages in NRW verwendet werden. Diese Wirtschaftsförderung für das Land NRW habe nichts mit einer Förderung des Y zu tun und spreche gegen einen Entgeltcharakter des Zuschusses.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteuer-Bescheide 1993 und 1994 vom 25.09.1996 die Beträge, die der Y als Zuschuss der Filmstiftung gezahlt hat, nicht in die

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen und die Hin- zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu er- klären, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Filmstiftung (Bl. 75 ff. GA.), der Richtlinien über die Filmförderung (Bl. 94 ff. GA.), des Produktionsvertrages und des Zusatzvertrages (jeweils in gehefteter Unterlage) Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls verwiesen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat den Zuschuss zu Recht als Entgelt behandelt.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, je...

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