Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen VIII R 67/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 3.042,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zahlung auf eine Erbschaft Zinsanteile beinhaltet, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin (Klin.) ist neben ihren Brüdern Günter und Paul … sowie ihrer Schwester Marianne … Kind ihrer am 11.10.1985 (Vater) und am 07.08.1981 (Mutter) verstorbenen Eltern. Diese hatten sich durch, gemeinschaftliches Testament vom 11.08.1976 hinsichtlich ihres gesamten Vermögens, ausgenommen das Grundvermögen in …. In der Falsche 19 und 19 a, zu Erben eingesetzt. Hinsichtlich des vorgenannten Grundvermögens sollte der Sohn Günter nach dem Tode eines jeden Elternteils befreiter Vorerbe der dem verstorbenen Elternteil gehörenden Hälfte des Grundvermögens sein. Nach dem, Tode des letztversterbenden Elternteils sollte der Söhn Günter durch einen Gutachter den Wert des auf ihn dann zur Gänze übergegangenen Grundvermögens ermitteln lassen und unter Berücksichtigung der auf dem Grundbesitz ruhenden Belastungen jeweils 1/4 des so ermittelten Nettowerts des Grundvermögens als Abfindung an seine drei Geschwister zahlen. Die Zahlung sollte zu entrichten sein, wie es in dem Testament wörtlich heißt, „unverzinslich zur Hälfte am 33.12. des dritten auf das Ableben des Letztversterbenden folgenden Jahres und der Rest am 31.12. des sechsten auf das Ableben des Letztversterbenden folgendes Jahres–.

Mit notariellem Vertrag vom 09.12.1985 schloß die Klin. mit ihren drei Geschwistern einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Danach erhielt ihr Bruder Günter das alleinige Eigentum an dem Grundbesitz in …, In der Falsche 19 und 19 a. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte ab dem 11.10.1985. Als Ausgleichszahlung hatte Günter Kowalk an seine Geschwister – entsprechend der von ihnen erzielten Einigung über den Wert des Grundvermögens im Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden – jeweils 125.000,00 DM zu zahlen. Die Ausgleichszahlungen waren in zwei hälftigen Teilbeträgen zu leisten, die am 31.12.1989 und am 31.12.1993 fällig werden sollten, Tatsächlich wurde die erste Rate an die Klin. durch Überweisung erst am 20.02.1990 geleistet.

Mit. ihren Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Jahre 1989 und für das Streitjahr 1990 zogen die Kläger (Kl.) keinerlei steuerliche Folgerungen hinsichtlich des von der Klin. auf Grund der erbrechtlichen Auseinandersetzung erhaltenen Teilbetrages von 62.500,00 DM. Nachdem der für die Veranlagung der Kl. zuständigen Dienststelle des Beklagten (Bekl.) durch die Kontrollmitteilung einer anderen Dienststelle mitgeteilt worden war, daß in der Zahlung der ersten Rate des Auseinandersetzungsguthabens an die Klin. ein Zinsanteil i.H.v. 12.049,00 DM enthalten, sei, unterwarf der Bekl. für das Jahr 1989 mit einem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid den mit 12.049,00 DM ermittelten Zinsanteil in dem Teilbetrag von 62.500,00 DM (Abzinsung nach Hilfstafel 1, Anhang VStR, Laufzeit vier Jahre, Faktor 80,722) der Besteuerung, da der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt sei. Der Bekl. führte aus, nach der, Rechtsprechung des BFH.(Urteil vom 10.10.1984 II R 982/82, BStBl. II 1985, 105) gehöre zu den Zinsen aus Kapitalforderungen auch der Zinsanteil aus privaten Kaufpreisforderungen, die längerfristig, d.h. für mehr als ein Jahr, gestundet, würden oder in Raten zu zahlen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Verzinsung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sei oder ob es sich um eine unverzinsliche Kaufpreisforderung handele.

Die dagegen nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage – Az des Finanzgerichts Münster 13 K 4575/94 E – führte zur Aufhebung des Änderungsbescheides 1989, nachdem die Kl. im Laufe des Klageverfahrens nachgewiesen hatten, daß die erste Rate des Auseinandersetzungsguthabens erst im Jahre 1990 gezahlt worden war und damit jedenfalls nicht im Jahre 1989 der Klin. Zinsen zugeflossen sein konnten.

Daraufhin erfaßte der Bekl, die seiner Ansicht nach der Klin. mit der ersten Erbauseinandersetzungsrate zugeflossenen Zinsen i.H.v. 12.049,00 DM mit dem gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1990 vom 03.01.1995 als Einnahmen der Klin. aus Kapitalvermögen. Der dagegen eingelegte Einspruch der Kl. blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Mit Ihrer Klage wenden sich die Kl. weiterhin gegen die Zurechnung von Zinseinnahmen aus der Zahlung der ersten Rate des Auseinandersetzungsguthabens. Sie tragen vor, wie der BFH mit seinem Urteil vom 26.11.1992 X R 187/87, BStBl. II 1993, 298 festgestellt habe, stelle die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs in der Form von wiederkehrenden Zahlungen eine bloße Umschichtung von Privatvermögen dar, die grundsätzl...

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