Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf das Betriebsgrundstück bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt eine dauernde Wertminderung, die zur Teilwertabschreibung berechtigt, eine Wertminderung unter den Buchwert für einen Zeitraum von mindestens der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Unternehmen voraus. Der Senat schließt sich dieser Typisierung an.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; HGB § 253 Abs. 1, § 279 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf ein Objekt in V-Stadt.

Im Streitjahr 2005 wurden die verheirateten Kläger zusammen veranlagt. Der Kläger war Alleingesellschafter der P GmbH. An diese Gesellschaft vermietete er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Büro- und Ausstellungsgebäude einschließlich Lagerhalle in der I-Str. 4 in V-Stadt, welches im Herbst 2000 fertig gestellt und in Betrieb genommen wurde. In der Folgezeit nahm er auf das Gebäude eine lineare Absetzung für Abnutzung in Höhe von 4% jährlich vor.

Zum Bewertungsstichtag 05.10.2005 ließ der Kläger ein Wertgutachten für das Objekt in der I-Str. 4 in V-Stadt erstellen. Der Architekt B. ermittelte in seinem Gutachten vom 19.10.2005, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einen Verkehrswert für das gesamte Objekt einschließlich Grund und Boden in Höhe von 2.020.000 EUR. Daraufhin nahm der Kläger in seinem Jahresabschluss 2005 zum Stichtag 31.12.2005 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 429.242,92 EUR auf den Bilanzansatz des Gebäudes vor. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 belief sich die lineare jährliche Abschreibung auf das Gebäude auf 112.925 EUR.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 berücksichtigte der Beklagte die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert im Bescheid vom 17.01.2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, nicht. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid verwies er darauf, dass keine dauerhafte Wertminderung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, weil die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 25.02.2000 (BStBl. I 2000, 372), Punkt II nicht erfüllt seien. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ergingen am 08.02.2007 und am 24.07.2007 jeweils nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide, in denen der Beklagte die Teilwertabschreibung ebenfalls unberücksichtigt ließ. Der Beklagte überprüfte das vom Kläger vorgelegte Gutachten durch einen Bausachverständigen der Finanzverwaltung; dieser schätzte den Verkehrswert des streitgegenständlichen Objekts auf 2.190.000 EUR.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 18.02.2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Steuerpflichtige trage die Darstellungs- und Beweislast für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Eine solche Wertminderung liege vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts den planmäßigen Rest des Buchwertes während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen werde. Der Wert müsse mindestens für die halbe Nutzungsdauer unterschritten werden. Die verbleibende Nutzungsdauer sei für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen. Im Streitfall werde der planmäßige Restbuchwert auch dann nicht für mindestens die halbe Restnutzungsdauer unterschritten, wenn der durch das klägerische Gutachten ermittelte Wert zugrunde gelegt werde. Es könne dahinstehen, ob dieser Wert gegebenenfalls zu niedrig ermittelt worden sei. Der Gesetzgeber habe das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip mit der ab dem Jahr 1999 geltenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewusst zurückgedrängt. Dafür, dass der Teilwert während der mutmaßlichen Nutzungsdauer im Betrieb überwiegend unter dem Buchwert liegen müsse, spreche auch der Gesetzeswortlaut; ansonsten liege eine bloße Wertschwankung vor.

Mit ihrer am 20.03.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erfordere ein voraussichtlich nachhaltiges Sinken des (Verkehrs-)Werts des Wirtschaftsguts unter den Buchwert. Er dürfe den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen. Die Kläger vertreten hierzu die Auffassung, ein schematisches Abstellen auf die halbe Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts als Prognosezeitraum, vorliegend 10 Jahre, sei im Streitfalle rechtswidrig. Das streitgegenständliche Objekt habe sich angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere ab dem Jahr 2002 teilweise als überdimensioniert und insofern als Fehlmaßnahme erwiesen. Auch die Eigenart eines Wirtschaftsguts müsse bei Prognosen über die zukünftige Wertentwicklung berücksichtigt werden. Bei Gebäuden sei ein Zeitraum von höchstens drei bis fünf Jahren zu betrachten. Das Institut...

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