Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG verwandte Begriff der "Einkünfte" entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" gem. § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen. Eine Verminderung der Einkünfte i.S.d. § 33a durch einen Verlustvortrag gem. § 10d EStG ist steuersystematisch nicht möglich.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 2 Abs. 2, § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen III B 90/06)

BFH (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen III B 90/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei der Einkommensteuer (ESt) – Veranlagung des Klägers (Kl.) für das Jahr 1999 es zu Recht abgelehnt hat, die vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Der im Streitjahr 1999 724jährige Kl. ist mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt 1999 veranlagt worden. Das FA setzte im ESt-Bescheid 1999 vom 04.09.2001 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe 37.921 DM die ESt 1999 auf 3.066 DM gegenüber dem Kl. und seiner Ehefrau fest. Die von dem Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ (Lebenshaltungskosten sowie vom Kl. getragene Kosten der Rechtsanwaltspraxis des Sohnes) berücksichtigte das FA nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kl. vor, mit den Ausführungen des FA über die nicht zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen wegen eigener Einkünfte seines Sohnes könne er sich nicht einverstanden erklären. Nur die Tatsache, dass das Gesetz eine Verrechnung mit Verlusten aus Vorjahren nicht ausdrücklich vorsehe, sei für ihn kein Grund die Unterstützungsleistungen nicht anzuerkennen. Der Kl. berief sich in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des § 10 d EStG (Fassung 1999). Nach der dort geregelten Verrechnung der positiven Einkünften mit den negativen Einkünften des Vorjahres vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen würden die eigenen Einkünfte seines Sohnes 0 DM betragen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verrechnungsmöglichkeit mit Vorjahresverlusten in § 33 a EStG sei daher entbehrlich. Falls eine Verrechnung habe unterbleiben sollen, hätte das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden müssen.

Der Kl. legte im Einspruchsverfahren mit Telefax vom 15.10.2002 eine Aufstellung i. H. v. 17.605,91 DM über von ihm getragene Aufwendungen zugunsten seines Sohnes HQ vor.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.02.2003).

Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Kl. komme jedenfalls schon mit Rücksicht auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht in Betracht. Eigene Einkünfte seien die dem Sohn steuerlich zuzurechnenden Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG sei dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig könnten Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn derartige Aufwendungen seien nach der Systematik des EStG bei der Ermittlung der Einkünfte noch nicht berücksichtigungsfähig. Da die Einkünfte des Sohnes im Veranlagungszeitraum 1999 16.669 DM betragen hätten, bleibe kein Raum für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er trägt vor, das FA verweise auf § 2 Abs. 2 EStG und stelle fest, dass ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG bei der Feststellung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen sei. Außer dem Hinweis auf die Systematik des EStG werde dafür keine Begründung gegeben, weder auf gesetzlicher noch gerichtlicher Grundlage noch durch einen Verweis auf eine Kommentarstelle. Der Verweis auf die steuerliche Systematik könne aber letztlich keine Grundlage für die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen sein.

Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit sei der Begriff „Einkünfte” der innerhalb eines Gesetzes grundsätzlich gleiche Bedeutung haben müsse. Wenn also in § 10 d Abs. 2 EStG bestimmt werde, dass negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte zunächst bei den positiven Einkünften derselben Einkunftsart gemäß § 2 Abs. 3 EStG abzuziehen seien, dann müsse es sich auch hier um die gleiche Art der Einkünfte des § 33 a EStG handeln. Es könne nicht sein, dass mit der Bezeichnung „Einkünfte” unterschiedliche Begriffe innerhalb eines Gesetzes gemeint sein könnten.

Im Übrigen sei aus der Stellung des § 10 d EStG ernsthaft zu bezweifeln, dass es sich bei dem Verlustvortrag um Sonderausgaben handele bzw. diese wie Sonderausgaben zu behandeln seien. Schon aus de...

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